Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 08.02.2008

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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 6.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 6.08 (https://dejure.org/2008,12332)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 5 B 6.08 (https://dejure.org/2008,12332)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - 5 B 6.08 (https://dejure.org/2008,12332)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dreijährige Befristung von Berufungszusagen an Hochschulprofessoren durch § 39 Abs. 10 S. 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG); Verfassungsmäßigkeit einer nachträglichen Befristung von Berufungszusagen an Hochschulprofessoren; Bedarfsgerechte und leistungsgerechte ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 3; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; BbgHG (2007) § 39 Abs. 10; ; BbgHG (1999) § 39 Abs. 5; ; BGB § 133; ; BGB § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dreijährige Befristung von Berufungszusagen an Hochschulprofessoren durch § 39 Abs. 10 S. 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG); Verfassungsmäßigkeit einer nachträglichen Befristung von Berufungszusagen an Hochschulprofessoren; Bedarfsgerechte und leistungsgerechte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 18.07.2001 - 1 B 71.01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 6.08
    Nachdem ein Versuch des Klägers, aus Ziffer 5 des Vergleichs vom 20. Januar 1999 zu vollstrecken, an der Unbestimmtheit der Vereinbarung gescheitert war (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 23. Juni 2000 - 1 E 4/00 -), verpflichtete das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung (Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 B 71/01 -), dem Kläger für das Haushaltsjahr 2001 zur Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte mit Examen einen weiteren Betrag in Höhe von 25.930,01 DM bereitzustellen: Die Anspruchsgrundlage in Ziffer 5 des Vergleichs stehe nicht unter Haushaltsvorbehalt, und unter wissenschaftlichen Hilfskräften seien solche mit abgeschlossenem Hochschulstudium zu verstehen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte, die den Kläger betreffende Personalakte der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Cottbus 1 K 1663/01 (OVG 5 B 7.08), 1 K 3/04 (OVG 5 B 8.08), 1 L 390/06 (OVG 5 S 52.07),1 L 258/06 (OVG 5 S 53.07), 1 L 114/07 (OVG 5 S 65.07), 1 K 1115/96, 1 M 7/99 (1 E 4/00), 1 L 1156/00 (1 B 71/01), 1 M 2/02 (1 E 98/02), 260/02 (1 B 401/02), 1 L 584/03 (1 B 368/03), die - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

    Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 B 71/01 - nach Auffassung des Senats zutreffend entschieden.

  • OVG Berlin, 24.06.1997 - 4 S 406.96

    Berufungsvereinbarungen; Hochschullehrer ; Universität; Haushaltsmittel;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 6.08
    Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Berufungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten sich im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. August 1974 - OVG V B 9.73 -, OVGE 13, 129, 135 und Beschluss vom 24. Juni 1997 - OVG 4 S 406.96 -, NVwZ-RR 1997, 712, 713; OVG Münster, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 -, Juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 16. November 2006, a.a.O., Rn. 57 unter Bezug auf Kloepfer, JZ 1999, S. 161 f.; wohl auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 7 C 128.80 -, Juris Rn. 10; offen gelassen vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 8. Februar 1977, BVerfGE 43, 242, 278 ff. und im Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, Juris Rn. 96).

    Da das sowohl im Zeitpunkt der Berufungszusage als auch der Vergleichsvereinbarung jeweils geltende Brandenburgische Hochschulgesetz keine Bestimmungen über Berufungsvereinbarungen enthielt und Berufungsvereinbarungen auch nicht per se einem Haushaltsvorbehalt unterliegen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997, a.a.O., S. 713), müsste ein Haushaltsvorbehalt zwischen den Beteiligten vereinbart worden sein.

  • VGH Hessen, 16.11.2006 - 8 UE 2251/05

    Anpassung einer Berufungsvereinbarung an veränderte Verhältnisse nach hessischem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 6.08
    Die Vergleichsvereinbarung stellt einen Änderungsvertrag dar, der zwar für die in ihm geregelten Leistungspflichten eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, die Berufungsvereinbarung im übrigen aber weiterhin bestehen gelassen hat (so zutreffend VGH Kassel, Urteil vom 16. November 2006 - 8 UE 2251/05 -, Juris Rn. 57 f.).

    Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Berufungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten sich im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. August 1974 - OVG V B 9.73 -, OVGE 13, 129, 135 und Beschluss vom 24. Juni 1997 - OVG 4 S 406.96 -, NVwZ-RR 1997, 712, 713; OVG Münster, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 -, Juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 16. November 2006, a.a.O., Rn. 57 unter Bezug auf Kloepfer, JZ 1999, S. 161 f.; wohl auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 7 C 128.80 -, Juris Rn. 10; offen gelassen vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 8. Februar 1977, BVerfGE 43, 242, 278 ff. und im Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, Juris Rn. 96).

  • BVerwG, 29.04.1982 - 7 C 128.80

    Hochschullehrer - Zusage für finanzielle Mittel - Abweichen von Berufungszusagen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 6.08
    Es besteht zwar eine - hier allerdings nicht entscheidungserhebliche - Pflicht der Hochschulen, die mit dem Verlust der Ausstattungszusage beim jeweiligen Hochschullehrer verbundenen Konflikte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu lösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977, a.a.O., S. 290 und dem folgend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1982 - BVerwG 7 C 128.80 -, Juris Rn. 14).

    Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Berufungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten sich im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. August 1974 - OVG V B 9.73 -, OVGE 13, 129, 135 und Beschluss vom 24. Juni 1997 - OVG 4 S 406.96 -, NVwZ-RR 1997, 712, 713; OVG Münster, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 -, Juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 16. November 2006, a.a.O., Rn. 57 unter Bezug auf Kloepfer, JZ 1999, S. 161 f.; wohl auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 7 C 128.80 -, Juris Rn. 10; offen gelassen vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 8. Februar 1977, BVerfGE 43, 242, 278 ff. und im Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, Juris Rn. 96).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 7.08
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 6.08
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte, die den Kläger betreffende Personalakte der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Cottbus 1 K 1663/01 (OVG 5 B 7.08), 1 K 3/04 (OVG 5 B 8.08), 1 L 390/06 (OVG 5 S 52.07),1 L 258/06 (OVG 5 S 53.07), 1 L 114/07 (OVG 5 S 65.07), 1 K 1115/96, 1 M 7/99 (1 E 4/00), 1 L 1156/00 (1 B 71/01), 1 M 2/02 (1 E 98/02), 260/02 (1 B 401/02), 1 L 584/03 (1 B 368/03), die - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

    Zwar hat der Kläger keinen Zeitraum benannt, für den die Verpflichtung der Beklagten bestehen soll, was für eine Leistungsklage erforderlich gewesen wäre, weil es sich bei den zur Entscheidung gestellten Ansprüchen um Zeitabschnittsansprüche handelt (vgl. dazu Urteil des Senats vom heutigen Tage OVG 5 B 7.08).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 6.08
    Es besteht zwar eine - hier allerdings nicht entscheidungserhebliche - Pflicht der Hochschulen, die mit dem Verlust der Ausstattungszusage beim jeweiligen Hochschullehrer verbundenen Konflikte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu lösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977, a.a.O., S. 290 und dem folgend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1982 - BVerwG 7 C 128.80 -, Juris Rn. 14).

    Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Berufungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten sich im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. August 1974 - OVG V B 9.73 -, OVGE 13, 129, 135 und Beschluss vom 24. Juni 1997 - OVG 4 S 406.96 -, NVwZ-RR 1997, 712, 713; OVG Münster, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 -, Juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 16. November 2006, a.a.O., Rn. 57 unter Bezug auf Kloepfer, JZ 1999, S. 161 f.; wohl auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 7 C 128.80 -, Juris Rn. 10; offen gelassen vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 8. Februar 1977, BVerfGE 43, 242, 278 ff. und im Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, Juris Rn. 96).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 6.08
    Dabei konnte der Gesetzgeber in die Abwägung weiter einstellen, dass die Mittel der Hochschulen bedarfs- und leistungsgerecht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation von Lehre und Forschung (vgl. § 7 und §§ 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 und 5, 73 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 Nr. 5 BbgHG) zu verteilen sind (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Ressourcenverteilung nach dem BbgHG vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, NVwZ 2005, 315, 318).

    Es kommt hinzu, dass bei der Mittelvergabe die Rechte der übrigen Hochschullehrer nicht aus dem Blick geraten dürfen, insbesondere schützt die Wissenschaftsfreiheit, auf die sich der Kläger beruft, nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger auf Grund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004, a.a.O., S. 316).

  • OVG Sachsen, 30.03.2000 - 1 E 4/00
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 6.08
    Nachdem ein Versuch des Klägers, aus Ziffer 5 des Vergleichs vom 20. Januar 1999 zu vollstrecken, an der Unbestimmtheit der Vereinbarung gescheitert war (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 23. Juni 2000 - 1 E 4/00 -), verpflichtete das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung (Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 B 71/01 -), dem Kläger für das Haushaltsjahr 2001 zur Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte mit Examen einen weiteren Betrag in Höhe von 25.930,01 DM bereitzustellen: Die Anspruchsgrundlage in Ziffer 5 des Vergleichs stehe nicht unter Haushaltsvorbehalt, und unter wissenschaftlichen Hilfskräften seien solche mit abgeschlossenem Hochschulstudium zu verstehen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte, die den Kläger betreffende Personalakte der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Cottbus 1 K 1663/01 (OVG 5 B 7.08), 1 K 3/04 (OVG 5 B 8.08), 1 L 390/06 (OVG 5 S 52.07),1 L 258/06 (OVG 5 S 53.07), 1 L 114/07 (OVG 5 S 65.07), 1 K 1115/96, 1 M 7/99 (1 E 4/00), 1 L 1156/00 (1 B 71/01), 1 M 2/02 (1 E 98/02), 260/02 (1 B 401/02), 1 L 584/03 (1 B 368/03), die - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87

    Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 6.08
    Bei dem Prozessvergleich handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich und zugleich um einen materiellen Vergleichsvertrag (vgl. dazu allgemein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 -, Juris Rn. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1996 - 25 A 3079/93

    Berufungsvereinbarung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 6.08
    Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Berufungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten sich im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. August 1974 - OVG V B 9.73 -, OVGE 13, 129, 135 und Beschluss vom 24. Juni 1997 - OVG 4 S 406.96 -, NVwZ-RR 1997, 712, 713; OVG Münster, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 -, Juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 16. November 2006, a.a.O., Rn. 57 unter Bezug auf Kloepfer, JZ 1999, S. 161 f.; wohl auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 7 C 128.80 -, Juris Rn. 10; offen gelassen vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 8. Februar 1977, BVerfGE 43, 242, 278 ff. und im Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, Juris Rn. 96).
  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/73
  • OVG Berlin, 22.08.1974 - V B 9.73

    Universitätsgesetz Hamburg

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2002 - 1 M 2/02
  • BVerwG, 18.02.2003 - 1 B 401.02

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Einhaltung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.07.2007 - 1 L 114/07

    Zur Verwendungszulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997)

  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

  • OVG Sachsen, 06.09.2016 - 2 A 624/15

    Berufungszusage; Befristung; Überprüfung; Ausstattung; Hochschullehrer

    Dieses gesetzgeberische Ziel, das der Senat als sachgerecht erachtet, lässt sich ohne Eingriff in die bestandsgeschützten unbefristeten Berufungszusagen nicht wirksam umsetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2. Oktober 2008 - OVG 5 B 6/08 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 17. August 2009 - 6 B 9.09 -, a. a. O. Rn. 7 zum brandenburgischen Hochschulgesetz; vgl. Nolden u. a., a. a. O. S. 292 zur sächsischen Regelung).

    Demgemäß führt eine unbefristet erteilte Berufungszusage, die im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG mit einer fünfjährigen Frist versehen wird, nach Ablauf der Befristung dazu, dass der Inhaber der Zusage verlangen kann, dass über seine künftige Ausstattung ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2. Oktober 2008 - OVG 5 B 6.08 -, a. a. O. Rn. 38).

  • OVG Thüringen, 09.06.2010 - 2 KO 60/09

    Beamtenbesoldung: Bleibevereinbarung - Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Anders als bei Berufungsvereinbarungen enthalten Bleibezusagen jedoch keine Verpflichtung zur Berufung in ein bestimmtes Beamtenverhältnis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 - NVwZ 2006, 1401; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2008 - OVG 5 B 6.08 - Juris).

    Je nach dem konkreten Erscheinungsbild der jeweiligen Erklärung(en) kommt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Zusage in Betracht (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 A 156/09 - Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 - VBlBW 2009, 69; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2008 - OVG 5 B 6.08 - a. a. O.; HessischerVGH, Urteile vom 16. November 2006 - 8 UE 2251/05 - Juris und vom 18. Mai 2004 - 8 TG 1420/03 - ESVGH 55, 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 - NVwZ-RR 1997, 475; wohl auch BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 7 C 128.80 - NVwZ 1983, 546).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 7.08

    Hochschulrecht - Berufungsvereinbarung mit einem Vorbehalt des Haushaltsrechts -

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte, die den Kläger betreffende Personalakte der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Cottbus 1 K 2269/03 (OVG 5 B 6.08), 1 K 3/04 (OVG 5 B 8.08), 1 L 390/06 (OVG 5 S 52.07),1 L 258/06 (OVG 5 S 53.07), 1 L 114/07 (OVG 5 S 65.07), 1 K 1115/96, 1 M 7/99 (1 E 4/00), 1 L 1156/00 (1 B 71/01), 1 M 2/02 (1 E 98/02), 260/02 (1 B 401/02), 1 L 584/03 (1 B 368/03), die - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2020 - 9 S 1897/18

    Anspruch des Hochschullehrers auf Zuweisung von Ressourcen

    Der Kläger hat mithin - soweit der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG eröffnet ist - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Wiederzuweisung der in der Bleibevereinbarung bewilligten Mittel (vgl. SächsOVG, Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 624/15 -, juris und Beschluss vom 24.02.2016 - 2 B 374/15 -, juris zu § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG; OVG Bln-Bbg., Urteil vom 02.10.2008 - 5 B 6.08 -, juris zu § 39 Abs. 10 Satz 3 BbgHG; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, a.a.O. allgemein zum Recht eines Hochschullehrers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Ressourcenverteilung).
  • OVG Hamburg, 06.10.2022 - 5 Bf 467/19

    Auslegung einer öffentlich-rechlichen Vereinbarung über besondere Leistungsbezüge

    Nach der herrschenden Meinung handelt es sich bei Berufungsvereinbarungen um öffentlich-rechtliche Verträge i.S.d. § 54 VwVfG (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 24.2.2016, 2 B 374/15, juris Rn. 9; Urt. v. 21.1.2010, 2 A 156/09, juris Rn. 28; VGH Mannheim, Urt. v. 28.10.2008, 9 S 1507/06, VBlBW 2009, 69, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2.10.2008, OVG 5 B 6.08, juris Rn. 49; VGH Kassel, Urt. v.16.11.2006, 8 UE 2251/05, juris Rn. 57; OVG Münster, Urt. v. 27.11.1996, 25 A 3079/93, NVwZ-RR 1997, 475, juris Rn. 3).
  • VG Leipzig, 19.03.2014 - 4 K 537/12

    Rechtmäßigkeit der Befristung einer unbefristet erteilten Berufungszusage bei

    Bei Gesetzen mit unechter Rückwirkung bzw. "tatbestandlicher Rückanknüpfung" verlangen die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes als wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips eine sachgerechte Abwägung zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustands nach der bisherigen gesetzlichen Regelung auf der einen Seite und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit auf der anderen Seite (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.8.2009 - 6 B 9/09 - Urt. v. 29.4.1982 - 7 C 128/80 - OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2.10.2008 - OVG 5 B 6.08 -, jeweils zit. n. [...]).
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   BVerwG, 08.02.2008 - 5 B 6.08   

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  • Wolters Kluwer

    Ermittlung einer den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechenden Vergütung durchVergleich der Entgelte verschiedener sozialer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen ("externer Vergleich"); Herleitung eines Vertrauensschutzes aus dem Wegfall von ...

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  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2008 - 5 B 6.08
    Die hier zu beachtenden bundesrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (aus jüngerer Zeit etwa Senat, Urteil vom 11. Mai 2006 BVerwG 5 C 10.05 BVerwGE 126, 33).
  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2008 - 5 B 6.08
    Denn in der vom Verwaltungsgericht und vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Dezember 1998 BVerwG 5 C 17.97 , BVerwGE 108, 47), die insoweit der zur Bemessung der Investitionskosten ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 B 3 P 1/03 R BSGE 91, 182), ist geklärt, dass bei der Ermittlung einer leistungsgerechten Vergütung, welche den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, grundsätzlich und vorrangig auf einen Vergleich der Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen ("externer Vergleich") abzustellen ist und etwas anderes nur gilt, wenn ein Marktpreis nicht ermittelt werden kann, etwa weil es wegen Besonderheiten der Einrichtung nicht möglich ist, eine ausreichend große Zahl vergleichbarer Angebote zu erhalten.
  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2008 - 5 B 6.08
    Denn in der vom Verwaltungsgericht und vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Dezember 1998 BVerwG 5 C 17.97 , BVerwGE 108, 47), die insoweit der zur Bemessung der Investitionskosten ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 B 3 P 1/03 R BSGE 91, 182), ist geklärt, dass bei der Ermittlung einer leistungsgerechten Vergütung, welche den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, grundsätzlich und vorrangig auf einen Vergleich der Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen ("externer Vergleich") abzustellen ist und etwas anderes nur gilt, wenn ein Marktpreis nicht ermittelt werden kann, etwa weil es wegen Besonderheiten der Einrichtung nicht möglich ist, eine ausreichend große Zahl vergleichbarer Angebote zu erhalten.
  • BVerwG, 01.03.2007 - 10 B 11.07

    Revisionsurteil; Zurückverweisung; Bindung der Vorinstanz; Wegfall der Bindung;

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2008 - 5 B 6.08
    Die vom Berufungsgericht geprüfte und verneinte Frage, ob sich ein Vertrauensschutz aus dem Wegfall des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses nach § 13 NPflegeG a.F. und der in § 18 Abs. 1 NPflegeG getroffenen Finanzierungsregelung zu Gunsten der örtlichen Träger der Sozialhilfe herleiten lasse, betrifft Normen des irrevisiblen Landesrechts, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 1. März 2007 BVerwG 10 B 11.07 , stRspr).
  • BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01

    Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2008 - 5 B 6.08
    Dass eine solche Erhöhung allein aus Vertrauensschutzgesichtspunkten mit den hier entsprechend anzuwendenden Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit als Rahmen und Vorgabe für die Einschätzungsprärogative, die der Schiedsstelle zuzubilligen ist und eine lediglich eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Überprüfung bewirkt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 BVerwG 5 C 25.01 BVerwGE 116, 78), unvereinbar ist, ergibt sich ohne revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf aus dem Übergang vom Selbstkostenprinzip zum Grundsatz der prospektiven Entgeltvereinbarung unter Ermittlung der marktgerechten Entgelte durch einen externen Vergleich.
  • VG Leipzig, 19.02.2004 - 2 K 1430/03

    Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle für die Vergütungen der

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2008 - 5 B 6.08
    5 Die von dem Beklagten herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 19. Februar 2004 2 K 1430/03 PflR 2005, 283) und des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 26. Januar 2006 L 8/14 P 18/04 Sozialrecht aktuell 2006, 216) weichen von der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts auch insoweit nicht ab, als sie auf die Selbstkosten als untere Grenze des festzusetzenden Entgelts abstellen, weil dies daran gebunden wird, dass die Selbstkosten den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen was gerade durch einen externen Vergleich zu ermitteln ist; sie weisen auch sonst nicht auf einen weiteren oder zusätzlichen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf.
  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Wegen des Inhalts der Vereinbarung verweist § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf §§ 75 ff SGB XII. Auch die Vereinbarungen wegen der gesondert berechenbaren Investitionskosten - und ebenso das Ergebnis des Schiedsspruchs, der an die Stelle dieser Vereinbarungen tritt - müssen damit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen; diese Grundsätze, die für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII gelten, sind also auch im Rahmen von Vereinbarungen über die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten zu beachten (vgl bereits BVerwG, Beschluss vom 8.2.2008 - 5 B 6/08) .
  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative,

    In seinem Beschluss vom 8. Februar 2008 (Az. 5 B 6/08 - juris Rn. 2), ebenfalls noch zu § 93 BSHG, habe das Bundesverwaltungsgericht hierzu jedoch ausgeführt, dass in seiner Rechtsprechung geklärt sei, dass bei der Ermittlung einer leistungsgerechten Vergütung, welche den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspreche, grundsätzlich und vorrangig auf einen Vergleich der Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen ("externer Vergleich") abzustellen sei und etwas anderes nur gelte, wenn ein Marktpreis nicht ermittelt werden könne, etwa, weil es wegen Besonderheiten der Einrichtung nicht möglich sei, eine ausreichend große Zahl vergleichbarer Angebote zu erhalten.

    Die Schiedsstelle kann die Angemessenheit der Entgeltfestsetzung deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch sehr wohl ausschließlich auf der Grundlage eines lediglich "internen Vergleichs" beurteilen (so auch bereits BVerwG, U.v. 01.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 25: "externer Vergleich" oder "interner Vergleich"; die Entscheidung des BVerwG vom 08.02.2008 - 5 B 6/08 - juris, Rn. 2, in der im Schwerpunkt maßgeblich auf einen "externen Vergleich" abgestellt wird, betrifft nur das ehemalige BSHG, nicht aber das SGB VIII).

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Bindung

    In seinem Beschluss vom 8. Februar 2008 (Az. 5 B 6/08 - juris Rn. 2), ebenfalls noch zu § 93 BSHG, habe das Bundesverwaltungsgericht hierzu jedoch ausgeführt, dass in seiner Rechtsprechung inzwischen geklärt sei, dass bei der Ermittlung einer leistungsgerechten Vergütung, welche den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspreche, grundsätzlich und vorrangig auf einen Vergleich der Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen ("externer Vergleich") abzustellen sei und etwas anderes nur gelte, wenn ein Marktpreis nicht ermittelt werden könne, etwa, weil es wegen Besonderheiten der Einrichtung nicht möglich sei, eine ausreichend große Zahl vergleichbarer Angebote zu erhalten.
  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3190

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, eingeschränkte

    In seinem Beschluss vom 8. Februar 2008 (Az. 5 B 6/08 - juris Rn. 2), ebenfalls noch zu § 93 BSHG, hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass in seiner Rechtsprechung geklärt sei, dass bei der Ermittlung einer leistungsgerechten Vergütung, welche den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, grundsätzlich und vorrangig auf einen Vergleich der Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen ("externer Vergleich") abzustellen sei und etwas anderes nur gelte, wenn ein Marktpreis nicht ermittelt werden könne, etwa, weil es wegen Besonderheiten der Einrichtung nicht möglich sei, eine ausreichend große Zahl vergleichbarer Angebote zu erhalten.
  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, Isolierte Anfechtungsklage,

    In seinem Beschluss vom 8. Februar 2008 (Az. 5 B 6/08 - juris Rn. 2), ebenfalls noch zu § 93 BSHG, hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass in seiner Rechtsprechung geklärt sei, dass bei der Ermittlung einer leistungsgerechten Vergütung, welche den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, grundsätzlich und vorrangig auf einen Vergleich der Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen ("externer Vergleich") abzustellen sei und etwas anderes nur gelte, wenn ein Marktpreis nicht ermittelt werden könne, etwa, weil es wegen Besonderheiten der Einrichtung nicht möglich sei, eine ausreichend große Zahl vergleichbarer Angebote zu erhalten.
  • VG München, 17.05.2023 - M 18 K 18.914

    Überprüfung eines Beschlusses der Jugendhilfe-Schiedsstelle zur

    In seinem Beschluss vom 8. Februar 2008 (Az. 5 B 6/08 - juris Rn. 2), ebenfalls noch zu § 93 BSHG, hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass in seiner Rechtsprechung geklärt sei, dass bei der Ermittlung einer leistungsgerechten Vergütung, welche den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, grundsätzlich und vorrangig auf einen Vergleich der Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen ("externer Vergleich") abzustellen sei und etwas anderes nur gelte, wenn ein Marktpreis nicht ermittelt werden könne, etwa, weil es wegen Besonderheiten der Einrichtung nicht möglich sei, eine ausreichend große Zahl vergleichbarer Angebote zu erhalten.
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