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   BVerwG, 17.02.2015 - 5 B 61.14   

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https://dejure.org/2015,4753
BVerwG, 17.02.2015 - 5 B 61.14 (https://dejure.org/2015,4753)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.2015 - 5 B 61.14 (https://dejure.org/2015,4753)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 2015 - 5 B 61.14 (https://dejure.org/2015,4753)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule als eine Leistung der Eingliederungshilfe in der Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 5 B 61.14
    Diese Hilfen schließen Maßnahmen zu Gunsten behinderter Kinder und Jugendlicher ein, sofern diese Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem jungen Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 - Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12 S. 6, vom 26. Oktober 2007 - 5 C 35.06 - BVerwGE 130, 1 und - 5 C 34.06 - juris, jeweils Rn. 16, und vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 17).

    Da die Schulgeldfreiheit in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt und aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialgesetzbuches gefunden hat, ist grundsätzlich für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen (Aufnahmebeitrag, Schulgeld etc.) kein Raum (vgl. zu einem entsprechenden Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 70.88 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16 S. 5; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 37).

    Maßstab für die Unzumutbarkeit ist die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern (§ 8 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juni 1990 <BGBl. I S. 1163>) (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 70.88 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16 S. 5 und Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259.02 - juris Rn. 17; vgl. ferner Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 39).

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 5 B 61.14
    Da die Schulgeldfreiheit in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt und aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialgesetzbuches gefunden hat, ist grundsätzlich für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen (Aufnahmebeitrag, Schulgeld etc.) kein Raum (vgl. zu einem entsprechenden Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 70.88 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16 S. 5; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 37).

    Maßstab für die Unzumutbarkeit ist die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern (§ 8 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juni 1990 <BGBl. I S. 1163>) (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 70.88 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16 S. 5 und Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259.02 - juris Rn. 17; vgl. ferner Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 39).

  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 5 B 61.14
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und/oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 35.06

    Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 5 B 61.14
    Diese Hilfen schließen Maßnahmen zu Gunsten behinderter Kinder und Jugendlicher ein, sofern diese Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem jungen Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 - Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12 S. 6, vom 26. Oktober 2007 - 5 C 35.06 - BVerwGE 130, 1 und - 5 C 34.06 - juris, jeweils Rn. 16, und vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 17).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88

    Maßgeblicher Zeitraum der gerichtlichen Nachprüfung in Sozialhilfesachen -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 5 B 61.14
    Diese Hilfen schließen Maßnahmen zu Gunsten behinderter Kinder und Jugendlicher ein, sofern diese Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem jungen Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 - Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12 S. 6, vom 26. Oktober 2007 - 5 C 35.06 - BVerwGE 130, 1 und - 5 C 34.06 - juris, jeweils Rn. 16, und vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 17).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 5 B 61.14
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 08.06.2010 - 5 B 52.09

    Revisionszulassung; anderer Sachverhalt; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 5 B 61.14
    Die Revision kann aber nicht im Hinblick auf eine Rechtsfrage, die sich - wie hier - nur stellen könnte, wenn von einem anderen als dem vom Berufungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 5 B 52.09 - EuG 2011, 100 = juris Rn. 7).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 58.11

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein aus Einzel- und

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 5 B 61.14
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 5 B 61.14
    An diese Rechtsprechung, die für die vormals einheitlich geregelte Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 39 f. des Bundessozialhilfegesetzes entwickelt worden ist und die somit bereits seinerzeit auch auf seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Anwendung fand, hat das nunmehr für das Sozialhilferecht zuständige Bundessozialgericht ausdrücklich angeknüpft (BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 Rn. 16 f.).
  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 34.06

    Sozialhilfe zur Ermöglichung der Teilnahme geistig behinderter Kinder am

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 5 B 61.14
    Diese Hilfen schließen Maßnahmen zu Gunsten behinderter Kinder und Jugendlicher ein, sofern diese Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem jungen Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 - Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12 S. 6, vom 26. Oktober 2007 - 5 C 35.06 - BVerwGE 130, 1 und - 5 C 34.06 - juris, jeweils Rn. 16, und vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 17).
  • BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02

    Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 40 BSHG - Verfahrensfehler - Kosten

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 12 S 3015/18

    In Ausnahmefällen hat der Träger der Kinder- und Jugendhilfe die Kosten für den

    Die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule kann im Ausnahmefall eine Leistung der Eingliederungshilfe in der Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sein (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.02.2015 - 5 B 61.14 - juris).

    Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2015 - 5 B 61.14 - und des Bundessozialgerichts vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - hinsichtlich der Frage, ob der Träger der Kinder- und Jugendhilfe die Kosten für den Besuch einer Privatschule in Ausnahmefällen als eine Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen hat, ist nicht gegeben.

    Allerdings seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteil vom 17.02.2015 - 5 B 61.14 - juris mwN), der sich die Kammer anschließe, Ausnahmen von diesem vom Verhältnis der Spezialität geprägten Verhältnis zwischen Schulträger und Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Kernbereich schulischer Bildung in Betracht zu ziehen, wenn auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit bestehe, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich oder unzumutbar sei.

    Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 17.02.2015 - 5 B 61/14 - juris Rn. 4) kein Fall gegeben, wonach das Schulgeld für die private V.-Schule ausnahmsweise übernommen werden könne.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17.02.2015 - 5 B 61.14 - juris Rn. 4) ist geklärt, dass für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen (Aufnahmebeitrag, Schulgeld etc.) grundsätzlich kein Raum ist und Ausnahmen von diesem Grundsatz nur für den Fall in Betracht zu nehmen sind, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorliegend entscheidungserhebliche Frage, ob die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule eine Leistung der Eingliederungshilfe in der Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des hier maßgeblichen § 35a SGB VIII sein kann, bereits geklärt und für den Ausnahmefall - wie dargelegt - bejaht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2015 - 5 B 61.14 - juris Rn. 3 f.).

  • VG München, 09.06.2020 - M 18 E 20.1392

    Keine Übernahme der Kosten für eine zweistufige private Wirtschaftsschule

    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61.14 - BeckRS 2015, 43210 Rn. 4) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2019 - 12 ZB 16.1982 - BeckRS 2019, 15369 Rn. 18; B.v. 18.10.2016 - 12 CE 16.2064 - BeckRS 2016, 55019 Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.) insoweit geklärt, dass kein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen für seelisch behinderte junge Menschen nach § 35a SGB VIII besteht, wenn deren Förderbedarf im Rahmen des öffentlichen Schulwesens gedeckt werden kann.

    Allein wenn die Bedarfsdeckung im öffentlichen Schulwesen auch unter Ausschöpfung ergänzender Hilfen dem Betroffenen aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist, ist eine Ausnahme von diesem durch das Verhältnis der Spezialität geprägten Grundsatz in Betracht zu nehmen und es kann ein Anspruch auf Übernahme des Schulgelds für eine Privatschule bestehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61.14 - BeckRS 2015, 43210 Rn. 4; BayVGH, B.v. 15.7.2019 - 12 ZB 16.1982 - BeckRS 2019, 15369 Rn. 18, jeweils m.w.N).

    An das Vorliegen dieser Voraussetzung sind hohe Anforderungen zu stellen; erst nach einem Scheitern der Beschulung im öffentlichen Schulsystem unter Zuhilfenahme aller möglichen weiteren Eingliederungshilfen ist die Übernahme von Schulgeld für eine Privatschule gerechtfertigt (BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61.14 - BeckRS 2015, 43210 Rn. 4).

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2020 - 10 LA 58/20

    Autismusspezifische Förderung; Bedarfsdeckung; Beeinträchtigungsprofil;

    Eine Ausnahme ist jedoch dann geboten, wenn auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den konkreten Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist (BVerwG, Beschl. v. 17.2.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.1.2017 - 4 ME 277/16 -, n.v.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - 12 A 1639/14

    Übernahmebegehren bzgl. der Kosten für die Beschulung eines Kindes auf Grundlage

    - 5 B 61.14 -, juris.
  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21

    Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung im Rahmen der Beschulung im

    Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen dementsprechend nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 3 f).

    Der Nachweis, dass eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulsystem zur Verfügung steht, obliegt dem Jugendamt; dieses muss - ggf. unter Beteiligung der Schulaufsichtsbehörden - eine konkrete Alternative zum Privatschulbesuch aufzeigen (ebenso bereits OVG NRW, Urt. v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 108 ff. m.w.N. und VG Freiburg, Urt. v. 26.11.2020 - 4 K 1269/20 -, n.v., S. 23; in diese Richtung auch OVG NRW, Beschl. v. 08.09.2010 - 12 A 1326/10 -, juris Ls. 3, Rn. 18 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 07.11.2018 - 4 K 2908/7 -, n.v., S.12 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Rn. 23; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 7 ff.: Die Annahme der Erforderlichkeit eines Privatschulbesuchs mangels Nachweis einer adäquaten Bedarfsbedeckung im Regelschulsystem durch die Beklagte sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden).

    Denn die Beklagte lässt dabei außer Acht, dass Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 3 f.) auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für seelisch behinderte Kinder oder Jugendliche, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, umfassen.

  • VGH Bayern, 18.10.2016 - 12 CE 16.2064

    Kostenübernahme für Besuch einer Privatschule durch Jugendhilfeträger

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats umfassen Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, ohne dass insoweit eine Altersgrenze bestünde (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [4 f.] Rn. 17; Beschluss v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris, Rn. 31; Beschluss v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris, Rn. 51).

    Da die Schulgeldfreiheit in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt und aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialgesetzbuches gefunden hat, ist grundsätzlich für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen (Aufnahmebeitrag, Schulgeld etc.) kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [12] Rn. 37; Beschluss v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris, Rn. 4).

    Ausnahmen von diesem durch das Verhältnis der Spezialität geprägten Grundsatz sind nur für den Fall in Betracht zu ziehen, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, weil diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [12 f.] Rn. 39; Beschluss v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris, Rn. 31; Beschluss v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris, Rn. 51; OVG NRW, Urteil v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - juris, Rn. 100).

  • VG Bayreuth, 12.01.2023 - B 10 E 22.1196

    Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Privatschule, Besuch der staatlichen

    Grundsätzlich sei für die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule kein Raum (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 und B.v. 17.2.2015 - 5 B 61/14).

    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61.14 - juris Rn. 4) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2019 - 12 ZB 16.1982 - juris Rn. 18; B.v. 18.10.2016 - 12 CE 16.2064 - juris Rn. 3 ff.) geklärt, dass kein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen für seelisch behinderte junge Menschen nach § 35a SGB VIII besteht, wenn der Förderbedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulwesens gedeckt werden kann.

    Maßstab für die Unzumutbarkeit ist die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern (BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris Rn. 4).

  • VG München, 21.01.2021 - M 18 E 20.6374

    Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Übernahme von Internats- bzw.

    In der Rechtsprechung ist bereits umfassend geklärt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung umfassen, sofern diese Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem jungen Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris Rn. 4).

    Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine Privatschule im Rahmen der Eingliederungshilfe setzt jedoch im Speziellen voraus, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 15.7.2019 - 12 ZB 16.1982 - juris Rn. 18; B.v. 18.10.2016 - 12 CE 16.2064 -juris Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.).

  • VG Würzburg, 17.02.2020 - W 3 E 19.1570

    Übernahme von Kosten für eine Fernschule als Hilfe für junge Volljährige

    Dies bedeutet, dass im Rahmen der Hilfe zu einer Schulbildung eine Leistungspflicht hinsichtlich der eigentlich dem Kernbereich der Schule zugewiesenen Maßnahme beispielsweise dann besteht, wenn die Förderung in der Schule nicht ausreichend ist und das Kind von der Schulpflicht befreit ist (BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris Rn.4; Zinsmeister in Dau/Düwell/Joussen, Beck-Online-Kommentar, SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 112 Rn. 4 i.V.m. § 75 Rn. 7 und 8; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand: 5.12.2019, § 112 Rn. 30 f., Rn. 49; Kepert/Dexheimer in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, S 35a Rn. 56; Frankfurter Kommentar, § 35a Rn. 65; vgl. auch zur alten, insoweit inhaltlich vergleichbaren Rechtslage: Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 54 Rn. 47; BayVGH, B.v. 18.10.2016 - 12 CE 16.2064 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 24.11.2022 - W 3 K 21.1437

    Untätigkeitsklage, Kostenübernahme, selbstbeschaffte Eingliederungshilfe,

    Demnach kann auch die Unterbringung in einem Internat mit angeschlossener Privatschule eine Leistung zur Teilhabe an Bildung darstellen, sofern eine angemessene Beschulung im öffentlichen Regel-Schulsystem behinderungsbedingt nicht (mehr) möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 BeckRS 2015, 43210 Rn. 4; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - BeckRS 2018, 3068 Rn. 19 m.w.N.).

    Maßstab für die Unzumutbarkeit ist die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern (§ 8 Satz 2 SGB I; vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61.14 - BeckRS 2015, 43210 Rn. 4 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 2 LB 182/16

    Abwälzungsanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Aufwendungskondiktion;

  • BVerwG, 30.07.2021 - 5 B 24.20

    Divergenzrüge hinsichtlich der Rechtsfrage ob die Träger der Jugendhilfe ohne

  • OVG Sachsen, 23.09.2020 - 3 A 975/19

    Eingliederungshilfe; seelische Behinderung; Schulpflicht; Webschule;

  • VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218

    Hilfe für junge Volljährige, Privatschule mit Internat, Kostenübernahme für

  • VG Köln, 22.01.2020 - 26 K 1878/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2020 - 12 A 195/18
  • VG Bayreuth, 15.06.2023 - B 10 E 23.356

    Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Web-Schule, Kernbereich der

  • VGH Bayern, 15.07.2019 - 12 ZB 16.1982

    Kostenübernahme für offene Ganztagsbetreuung an einer privaten Förderschule im

  • VG Cottbus, 27.05.2016 - 1 L 157/16

    Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht

  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 1152/21

    Eingliederungshilfe bei Legasthenie und Dyskalkulie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2021 - 12 A 4092/19

    Staatliche Übernahme der Schulkosten inklusive Fahrtkosten für Kind mit

  • VG Sigmaringen, 12.12.2018 - 2 K 11183/17

    Jugendhilfe; Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule

  • VG Augsburg, 16.09.2016 - Au 3 E 16.1289

    Übernahme des Schulgeldes und der Beförderungskosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2021 - 12 A 3825/19

    Übernahme des Schulgeldes eines Schülers für seine Privatbeschulung durch den

  • VG Würzburg, 16.08.2021 - W 3 E 21.985

    Einstweiliger Rechtsschutz, Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2021 - 12 A 3275/19

    Übernahme der Kosten der Beschulung eines Schülers an einer Privatschule vom

  • VG Würzburg, 22.09.2022 - W 3 K 21.1637

    Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Hilfeart, geeignete, Online-Schule,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2020 - 19 B 1721/19

    Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf für einen Schüler bei einer

  • VG München, 21.09.2022 - M 18 K 18.5706

    Kostenübernahme für selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme (Stattgabe),

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2023 - 14 PA 40/23

    Eingliederungshilfe; Web-Beschulung; Web-Individualschule; Eingliederungshilfe

  • VG Würzburg, 08.09.2021 - W 3 E 21.1051

    Einstweiliger Rechtsschutz, Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe,

  • VG Köln, 27.01.2023 - 25 K 1538/20
  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 1184/21

    Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung im Rahmen der Beschulung im

  • VG München, 24.03.2020 - M 18 E 20.258

    Vorläufiger Rechtsschutz (abgelehnt), Eingliederungshilfe in Form der Übernahme

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2020 - 19 E 1088/19
  • VG München, 26.03.2020 - M 18 E 19.3994

    Vorläufiger Rechtschutz (abgelehnt), Eingliederungshilfe in Form der Übernahme

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2020 - 12 B 1175/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - 12 A 1513/19

    Abweichung der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand

  • VG Hannover, 25.09.2023 - 3 A 3497/20

    Beschulung Eingliederungshilfe; Privatschule; Privatschulkosten; selbstbeschaffte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 - 12 A 3068/20

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 156/17
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