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   BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90   

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BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90 (https://dejure.org/1990,2115)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.1990 - 5 B 63.90 (https://dejure.org/1990,2115)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 1990 - 5 B 63.90 (https://dejure.org/1990,2115)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kündigung eines Schwerbehinderten - Ermessensgesichtspunkt der Hauptfürsorgestelle

  • Wolters Kluwer

    Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber - Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchwbG § 15
    Arbeitgeberpflichten bei Kündigung eines Schwerbehinderten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 05.06.1975 - V C 57.73

    Die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90
    Welche Gesichtspunkte die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat und wo die Grenzen dessen liegen, was die Hauptfürsorgestelle bei ihrer interessenwägenden Ermessensentscheidung dem Arbeitgeber zur Verwirklichung der dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Fürsorge zumuten darf, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt (vgl. BVerwGE 8, 46 [BVerwG 28.11.1958 - V C 32/56]; 29, 140 <141 ff. [BVerwG 16.02.1968 - VII C 155/66]>; 48, 264 ).

    Auch diese Frage ist durch die vorangeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwGE 29, 140 [BVerwG 28.02.1968 - V C 33/66]; 48, 264 [BVerwG 05.06.1975 - V C 57/73]): Der Arbeitgeber braucht für den Schwerbehinderten keinen neuen Arbeitsplatz zu schaffen; er braucht auch nicht einen anderen Arbeitnehmer zu entlassen, um für den Schwerbehinderten Platz zu schaffen; zuzumuten ist dem Arbeitgeber aber, den Schwerbehinderten nach Möglichkeit umzusetzen, d.h. ihn im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wobei das Bemühen um einen anderen geeigneten Arbeitsplatz von fürsorgerischem Denken und Fühlen getragen sein muß.

  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90
    Welche Gesichtspunkte die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat und wo die Grenzen dessen liegen, was die Hauptfürsorgestelle bei ihrer interessenwägenden Ermessensentscheidung dem Arbeitgeber zur Verwirklichung der dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Fürsorge zumuten darf, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt (vgl. BVerwGE 8, 46 [BVerwG 28.11.1958 - V C 32/56]; 29, 140 <141 ff. [BVerwG 16.02.1968 - VII C 155/66]>; 48, 264 ).

    Auch diese Frage ist durch die vorangeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwGE 29, 140 [BVerwG 28.02.1968 - V C 33/66]; 48, 264 [BVerwG 05.06.1975 - V C 57/73]): Der Arbeitgeber braucht für den Schwerbehinderten keinen neuen Arbeitsplatz zu schaffen; er braucht auch nicht einen anderen Arbeitnehmer zu entlassen, um für den Schwerbehinderten Platz zu schaffen; zuzumuten ist dem Arbeitgeber aber, den Schwerbehinderten nach Möglichkeit umzusetzen, d.h. ihn im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wobei das Bemühen um einen anderen geeigneten Arbeitsplatz von fürsorgerischem Denken und Fühlen getragen sein muß.

  • BVerwG, 16.06.1990 - 5 B 127.89

    Zumutbare Zurückstellung der Kündigung eines Schwerbehinderten bis zum Abschluß

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90
    Der Senat hat jedoch bereits entschieden, daß sie auch für die in den Grundzügen beibehaltenen Regelungen des Schwerbehindertengesetzes 1979 maßgebend ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1988 - BVerwG 5 B 135.87 - ); für die im vorliegenden Fall geltenden Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes 1986 gilt nichts anderes (vgl. Beschluß vom 16. Juni 1990 - BVerwG 5 B 127.89 -).
  • BVerwG, 18.05.1988 - 5 B 135.87

    Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle bei der Zustimmung zur Kündigung

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90
    Der Senat hat jedoch bereits entschieden, daß sie auch für die in den Grundzügen beibehaltenen Regelungen des Schwerbehindertengesetzes 1979 maßgebend ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1988 - BVerwG 5 B 135.87 - ); für die im vorliegenden Fall geltenden Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes 1986 gilt nichts anderes (vgl. Beschluß vom 16. Juni 1990 - BVerwG 5 B 127.89 -).
  • BVerwG, 28.11.1958 - V C 32.56

    Anfechtungsklage eines Schwerbeschädigten gegen Zustimmung der

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90
    Welche Gesichtspunkte die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat und wo die Grenzen dessen liegen, was die Hauptfürsorgestelle bei ihrer interessenwägenden Ermessensentscheidung dem Arbeitgeber zur Verwirklichung der dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Fürsorge zumuten darf, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt (vgl. BVerwGE 8, 46 [BVerwG 28.11.1958 - V C 32/56]; 29, 140 <141 ff. [BVerwG 16.02.1968 - VII C 155/66]>; 48, 264 ).
  • VG Mainz, 05.04.2019 - 1 K 731/18

    Fehlerhafte Ausübung des Ermessens bei der Zustimmung zur Kündigung eines

    Der Arbeitgeber braucht jedoch für den Schwerbehinderten keinen neuen Arbeitsplatz zu schaffen; er braucht auch nicht einen anderen Arbeitnehmer zu entlassen, um für den Schwerbehinderten Platz zu schaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 1990 - 5 B 63/90 -, juris, Rn. 4).
  • OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12

    Evidenzkontrolle des Integrationsamtes bei Zustimmung zur Kündigung

    Zwar hat die Behörde im Zustimmungsverfahren nach den §§ 85 ff. SGB IX zu prüfen, ob Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen, da es dem Arbeitgeber zuzumuten ist, den Schwerbehinderten nach Möglichkeit umzusetzen, d.h. ihm im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.9.1990, 5 B 63.90, juris Rn. 4; Urt. v. 5.6.1975, V C 57.73, BVerwGE 48, 264, juris Rn. 7).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2015 - 1 L 19/14

    Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Menschen -

    Die §§ 85 ff. SGB IX sollen nach ihrer Regelungskonzeption erkennbar keinen umfassenden Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bieten (BVerwG, Beschl. v. 11.05.2006 - 5 B 24/06 -, Behindertenrecht 2007, 107; BVerwG, Beschl. v. 11.09.1990 - 5 B 63/90 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 4).

    Dem Arbeitgeber ist jedoch - so auch vorliegend - nicht zumutbar andere Arbeitnehmer zu entlassen, um eine Stelle für den Schwerbehinderten zu freizumachen (BVerwG, Beschl. v. 11.09.1990 - 5 B 63.90 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 4; BVerwG, Beschl. v. 11.06.1992 - 5 B 16.92 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 5, ThürOVG, Urt. v. 26.11.2003 - 3 KO 858/01 -, ThürVBl.

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