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BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Berechtigung der Widerspruchsbehörde zur Aufhebung einer Entscheidung nach Eintritt der Unanfechtbarkeit wegen nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit - Voraussetzungen für die Zulässigkeit ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 22.03.1979 - 164 XIII 78
- BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist - Begriff der "höheren …
Auszug aus BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79
Von diesem Zeitpunkt an besitzt die Widersprüchsbehörde grundsätzlich keine Befugnis mehr, über die Sache weiter zu befinden; insbesondere kann sie den Widerspruchsbescheid nicht mehr sachlich ändern (BVerwGE 58, 100 [105]). - BVerwG, 10.04.1978 - 6 C 27.77
Antrag auf Verweigerung des Kriegsdienstes - Verweigerung des Kriegsdienstes mit …
Auszug aus BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79
Das Widerspruchsverfahren ist mit der wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheids abgeschlossen (BVerwGE 55, 299 [BVerwG 10.04.1978 - 6 C 27/77]). - BVerwG, 18.05.1967 - III C 72.65
Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen - Zuständigkeit des …
Auszug aus BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79
Insbesondere für das Beschwerdeverfahren in Lastenausgleichssachen (vgl. hierzu BVerwGE 15, 259; 27, 78) [BVerwG 17.05.1967 - III C 166/66]und für das Widerspruchsverfahren vor den Musterungskammern nach dem Wehrpflichtgesetz (BVerwGE 39, 128) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß die Beschwerde-(Widerspruchs-)behörde grundsätzlich nicht berechtigt ist, ihre im Beschwerde-(Widerspruchs-)verfahren getroffene unanfechtbar gewordene Entscheidung wegen nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit zu ändern.
- BVerwG, 31.01.1963 - III C 7.61
Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - …
Auszug aus BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79
Insbesondere für das Beschwerdeverfahren in Lastenausgleichssachen (vgl. hierzu BVerwGE 15, 259; 27, 78) [BVerwG 17.05.1967 - III C 166/66]und für das Widerspruchsverfahren vor den Musterungskammern nach dem Wehrpflichtgesetz (BVerwGE 39, 128) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß die Beschwerde-(Widerspruchs-)behörde grundsätzlich nicht berechtigt ist, ihre im Beschwerde-(Widerspruchs-)verfahren getroffene unanfechtbar gewordene Entscheidung wegen nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit zu ändern. - BVerwG, 16.09.1975 - 5 C 44.75
Plankonforme Gestaltung - Plankongruente Ausführung - Plangerechte Erledigung - …
Auszug aus BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79
Zu einer Änderung des Flurbereinigungsplans, um die es hier geht, ist fortan nur die Teilnehmergemeinschaft befugt, die nach Maßgabe des § 64 FlurbG berechtigt ist, auch einen bestandskräftig gewordenen Flurbereinigungsplan auf Einwendungen eines Beteiligten hin zu ändern (vgl. hierzu BVerwGE 49, 176). - BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79
Insbesondere für das Beschwerdeverfahren in Lastenausgleichssachen (vgl. hierzu BVerwGE 15, 259; 27, 78) [BVerwG 17.05.1967 - III C 166/66]und für das Widerspruchsverfahren vor den Musterungskammern nach dem Wehrpflichtgesetz (BVerwGE 39, 128) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß die Beschwerde-(Widerspruchs-)behörde grundsätzlich nicht berechtigt ist, ihre im Beschwerde-(Widerspruchs-)verfahren getroffene unanfechtbar gewordene Entscheidung wegen nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit zu ändern. - BVerwG, 17.05.1967 - III C 166.66
Feststellung eines Vertreibungsschadens in Textilgeschäften - …
Auszug aus BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79
Insbesondere für das Beschwerdeverfahren in Lastenausgleichssachen (vgl. hierzu BVerwGE 15, 259; 27, 78) [BVerwG 17.05.1967 - III C 166/66]und für das Widerspruchsverfahren vor den Musterungskammern nach dem Wehrpflichtgesetz (BVerwGE 39, 128) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß die Beschwerde-(Widerspruchs-)behörde grundsätzlich nicht berechtigt ist, ihre im Beschwerde-(Widerspruchs-)verfahren getroffene unanfechtbar gewordene Entscheidung wegen nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit zu ändern.
- OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02
Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen …
Mit der sachlichen Entscheidung über den Widerspruch durch den Beklagten ist dieser Rechtsbehelf nunmehr erledigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 5 B 77.79 -, Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 19). - BVerwG, 12.06.1986 - 5 CB 140.83
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Bedeutung des Gebots der …
§ 60 Abs. 1 Satz 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 134), § 60 Abs. 1 Satz 2 und § 64 FlurbG gehen demzufolge den von den Beigeladenen zu 2 bezeichneten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts vor (s. auch BVerwG, Beschluß vom 4. Februar 1981 - BVerwG 5 B 77.79 - sowie Schwantag, a.a.O., § 60 RdNr. 4 und § 64 RdNr. 1). - VGH Hessen, 06.07.1992 - 12 UE 262/91
Befugnis der Widerspruchsbehörde zur Abänderung ihres Widerspruchsbescheides; …
Der Widerspruch ist dadurch "verbraucht" und kann nicht durch einen weiteren Widerspruchsbescheid nochmals zurückgewiesen werden (BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79 - Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 19; Bay. VGH, 22.03.1979 - Nr. 164 XIII 78 -, BayVBl. 1980, 298; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.1983 - 14 A 636/82 -, JZ 1984, 339; VG Regensburg, 28.05.1980 - Nr. R/N 172 I 79, BayVBl. 1981, 313; Sahlmüller, BayVBl. 1980, 650 ff.;… Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 73 Rdnr. 24, Stelkens in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl. 1990, § 51 Rdnr. 109). - FG Saarland, 29.04.2004 - 2 K 305/00
Änderung einer Einspruchsentscheidung während des anhängigen Klageverfahrens; …
Demgegenüber besteht für den Bereich des allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechtes weitgehend Klarheit: Nach Auffassung des BVerwG hat die Widerspruchsbehörde nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens grundsätzlich keine Befugnis, den Widerspruchsbescheid nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1981 5 B 77/79, Buchholz 310 VwGO § 73 Nr. 19). - BVerwG, 25.05.1984 - 8 B 33.84
Berechtigung der Widerspruchsbehörde zur nachträglichen Änderung der im …
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, daß die Widerspruchsbehörde grundsätzlich nicht berechtigt ist, ihre im Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung nachträglich zu ändern; der Rechtsbehelf des Widerspruchs ist mit der Entscheidung der Behörde hierüber "verbraucht"; von diesem Zeitpunkt an besitzt die Widerspruchsbehörde keine Befugnis mehr, über die Sache weiter zu befinden (vgl. Beschluß vom 4. Februar 1981 - BVerwG 5 B 77.79 - Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 19 S. 1 mit Nachweisen).