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   BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79   

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BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79 (https://dejure.org/1981,2055)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.1981 - 5 B 77.79 (https://dejure.org/1981,2055)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 1981 - 5 B 77.79 (https://dejure.org/1981,2055)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Berechtigung der Widerspruchsbehörde zur Aufhebung einer Entscheidung nach Eintritt der Unanfechtbarkeit wegen nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit - Voraussetzungen für die Zulässigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist - Begriff der "höheren

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79
    Von diesem Zeitpunkt an besitzt die Widersprüchsbehörde grundsätzlich keine Befugnis mehr, über die Sache weiter zu befinden; insbesondere kann sie den Widerspruchsbescheid nicht mehr sachlich ändern (BVerwGE 58, 100 [105]).
  • BVerwG, 10.04.1978 - 6 C 27.77

    Antrag auf Verweigerung des Kriegsdienstes - Verweigerung des Kriegsdienstes mit

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79
    Das Widerspruchsverfahren ist mit der wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheids abgeschlossen (BVerwGE 55, 299 [BVerwG 10.04.1978 - 6 C 27/77]).
  • BVerwG, 18.05.1967 - III C 72.65

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen - Zuständigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79
    Insbesondere für das Beschwerdeverfahren in Lastenausgleichssachen (vgl. hierzu BVerwGE 15, 259; 27, 78) [BVerwG 17.05.1967 - III C 166/66]und für das Widerspruchsverfahren vor den Musterungskammern nach dem Wehrpflichtgesetz (BVerwGE 39, 128) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß die Beschwerde-(Widerspruchs-)behörde grundsätzlich nicht berechtigt ist, ihre im Beschwerde-(Widerspruchs-)verfahren getroffene unanfechtbar gewordene Entscheidung wegen nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit zu ändern.
  • BVerwG, 31.01.1963 - III C 7.61

    Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) -

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79
    Insbesondere für das Beschwerdeverfahren in Lastenausgleichssachen (vgl. hierzu BVerwGE 15, 259; 27, 78) [BVerwG 17.05.1967 - III C 166/66]und für das Widerspruchsverfahren vor den Musterungskammern nach dem Wehrpflichtgesetz (BVerwGE 39, 128) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß die Beschwerde-(Widerspruchs-)behörde grundsätzlich nicht berechtigt ist, ihre im Beschwerde-(Widerspruchs-)verfahren getroffene unanfechtbar gewordene Entscheidung wegen nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit zu ändern.
  • BVerwG, 16.09.1975 - 5 C 44.75

    Plankonforme Gestaltung - Plankongruente Ausführung - Plangerechte Erledigung -

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79
    Zu einer Änderung des Flurbereinigungsplans, um die es hier geht, ist fortan nur die Teilnehmergemeinschaft befugt, die nach Maßgabe des § 64 FlurbG berechtigt ist, auch einen bestandskräftig gewordenen Flurbereinigungsplan auf Einwendungen eines Beteiligten hin zu ändern (vgl. hierzu BVerwGE 49, 176).
  • BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79
    Insbesondere für das Beschwerdeverfahren in Lastenausgleichssachen (vgl. hierzu BVerwGE 15, 259; 27, 78) [BVerwG 17.05.1967 - III C 166/66]und für das Widerspruchsverfahren vor den Musterungskammern nach dem Wehrpflichtgesetz (BVerwGE 39, 128) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß die Beschwerde-(Widerspruchs-)behörde grundsätzlich nicht berechtigt ist, ihre im Beschwerde-(Widerspruchs-)verfahren getroffene unanfechtbar gewordene Entscheidung wegen nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit zu ändern.
  • BVerwG, 17.05.1967 - III C 166.66

    Feststellung eines Vertreibungsschadens in Textilgeschäften -

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79
    Insbesondere für das Beschwerdeverfahren in Lastenausgleichssachen (vgl. hierzu BVerwGE 15, 259; 27, 78) [BVerwG 17.05.1967 - III C 166/66]und für das Widerspruchsverfahren vor den Musterungskammern nach dem Wehrpflichtgesetz (BVerwGE 39, 128) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß die Beschwerde-(Widerspruchs-)behörde grundsätzlich nicht berechtigt ist, ihre im Beschwerde-(Widerspruchs-)verfahren getroffene unanfechtbar gewordene Entscheidung wegen nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit zu ändern.
  • OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02

    Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen

    Mit der sachlichen Entscheidung über den Widerspruch durch den Beklagten ist dieser Rechtsbehelf nunmehr erledigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 5 B 77.79 -, Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 19).
  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 CB 140.83

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Bedeutung des Gebots der

    § 60 Abs. 1 Satz 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 134), § 60 Abs. 1 Satz 2 und § 64 FlurbG gehen demzufolge den von den Beigeladenen zu 2 bezeichneten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts vor (s. auch BVerwG, Beschluß vom 4. Februar 1981 - BVerwG 5 B 77.79 - sowie Schwantag, a.a.O., § 60 RdNr. 4 und § 64 RdNr. 1).
  • VGH Hessen, 06.07.1992 - 12 UE 262/91

    Befugnis der Widerspruchsbehörde zur Abänderung ihres Widerspruchsbescheides;

    Der Widerspruch ist dadurch "verbraucht" und kann nicht durch einen weiteren Widerspruchsbescheid nochmals zurückgewiesen werden (BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79 - Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 19; Bay. VGH, 22.03.1979 - Nr. 164 XIII 78 -, BayVBl. 1980, 298; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.1983 - 14 A 636/82 -, JZ 1984, 339; VG Regensburg, 28.05.1980 - Nr. R/N 172 I 79, BayVBl. 1981, 313; Sahlmüller, BayVBl. 1980, 650 ff.; Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 73 Rdnr. 24, Stelkens in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl. 1990, § 51 Rdnr. 109).
  • FG Saarland, 29.04.2004 - 2 K 305/00

    Änderung einer Einspruchsentscheidung während des anhängigen Klageverfahrens;

    Demgegenüber besteht für den Bereich des allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechtes weitgehend Klarheit: Nach Auffassung des BVerwG hat die Widerspruchsbehörde nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens grundsätzlich keine Befugnis, den Widerspruchsbescheid nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1981 5 B 77/79, Buchholz 310 VwGO § 73 Nr. 19).
  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 B 33.84

    Berechtigung der Widerspruchsbehörde zur nachträglichen Änderung der im

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, daß die Widerspruchsbehörde grundsätzlich nicht berechtigt ist, ihre im Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung nachträglich zu ändern; der Rechtsbehelf des Widerspruchs ist mit der Entscheidung der Behörde hierüber "verbraucht"; von diesem Zeitpunkt an besitzt die Widerspruchsbehörde keine Befugnis mehr, über die Sache weiter zu befinden (vgl. Beschluß vom 4. Februar 1981 - BVerwG 5 B 77.79 - Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 19 S. 1 mit Nachweisen).
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