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   BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08   

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BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08 (https://dejure.org/2008,9338)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.2008 - 5 B 79.08 (https://dejure.org/2008,9338)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 2008 - 5 B 79.08 (https://dejure.org/2008,9338)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung einer Revisionszulassung durch die Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; Geltendmachung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

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  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08
    Es ist vielmehr im rechtlichen Ausgangspunkt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Oktober 1995 BVerwG 5 C 24.93 BVerwGE 99, 336; s.a. Beschluss vom 6. Februar 1995 BVerwG 5 B 75.94 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9) davon ausgegangen, dass zu überprüfen sei, ob das Integrationsamt seiner Pflicht nachgekommen sei, sich von der Richtigkeit der für seine Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu verschaffen, und es sich nicht damit begnügen dürfe, das Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es im Rahmen der nach § 88 SGB IX gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen.

    9 Die Beschwerde bezeichnet auch keinen abstrakten, divergenzfähigen Rechtssatz, der von den zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1995 ( BVerwG 5 C 24.93 BVerwGE 99, 336) gebildeten ¹.

  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08
    Die Rüge, das Urteil sei in Bezug auf die Würdigung der Depression des Klägers in sich widersprüchlich, zeigt einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht auf, weil die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 BVerwG 9 B 710.94 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 und vom 11. August 1999 BVerwG 11 B 61.98 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19).
  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08
    Eine solche Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 BVerwG 1 B 44.88 Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 BVerwG 5 B 68.91 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08
    8 Soweit der Kläger den zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1992 ( BVerwG 5 C 51.90 BVerwGE 90, 287) gebildeten Leitsatz in Bezug nimmt, nach dem im Zustimmungsverfahren nach § 15 SchwbG die Hauptfürsorgestelle grundsätzlich nicht zu prüfen habe, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Schwerbehinderten im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sei, sie jedoch der Frage einer Mitverantwortung des Schwerbehinderten für Spannungen zu seinem Arbeitgeber nachgehen müsse, derentwegen dieser die Kündigung beabsichtigt, bezeichnet er keinen hiervon abweichenden, abstrakten Rechtssatz, den das Berufungsgericht aufgestellt hat.
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08
    Die Rüge, das Urteil sei in Bezug auf die Würdigung der Depression des Klägers in sich widersprüchlich, zeigt einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht auf, weil die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 BVerwG 9 B 710.94 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 und vom 11. August 1999 BVerwG 11 B 61.98 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19).
  • BVerwG, 25.06.1968 - V B 174.67

    Nach Erlaß des Widerspruchsbescheids entstandene Kündigungsgründe können nicht

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08
    Im Übrigen folgt unmittelbar aus dem Gesetz und wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzt, dass nach allgemeinen Grundsätzen maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Ermessensentscheidung selbst jedenfalls nicht die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, sondern allenfalls der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist, (s. Beschluss vom 7. März 1991 BVerwG 5 B 114.89 Buchholz 436.61 § 12 SchwbG Nr. 3; zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Entscheidung über die Verpflichtungsklage des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten s. Beschlüsse vom 22. Januar 1993 BVerwG 5 B 80.92 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 7 und vom 25. Juni 1968 BVerwG 5 B 174.67 Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 6).
  • BVerwG, 07.03.1991 - 5 B 114.89

    Maßgeblicher Sachverhalt bei der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08
    Im Übrigen folgt unmittelbar aus dem Gesetz und wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzt, dass nach allgemeinen Grundsätzen maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Ermessensentscheidung selbst jedenfalls nicht die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, sondern allenfalls der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist, (s. Beschluss vom 7. März 1991 BVerwG 5 B 114.89 Buchholz 436.61 § 12 SchwbG Nr. 3; zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Entscheidung über die Verpflichtungsklage des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten s. Beschlüsse vom 22. Januar 1993 BVerwG 5 B 80.92 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 7 und vom 25. Juni 1968 BVerwG 5 B 174.67 Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 6).
  • BVerwG, 06.02.1995 - 5 B 75.94

    Aufklärungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei Entscheidung im

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08
    Es ist vielmehr im rechtlichen Ausgangspunkt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Oktober 1995 BVerwG 5 C 24.93 BVerwGE 99, 336; s.a. Beschluss vom 6. Februar 1995 BVerwG 5 B 75.94 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9) davon ausgegangen, dass zu überprüfen sei, ob das Integrationsamt seiner Pflicht nachgekommen sei, sich von der Richtigkeit der für seine Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu verschaffen, und es sich nicht damit begnügen dürfe, das Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es im Rahmen der nach § 88 SGB IX gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen.
  • BVerwG, 22.01.1993 - 5 B 80.92

    Verpflichtungsklage auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten,

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08
    Im Übrigen folgt unmittelbar aus dem Gesetz und wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzt, dass nach allgemeinen Grundsätzen maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Ermessensentscheidung selbst jedenfalls nicht die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, sondern allenfalls der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist, (s. Beschluss vom 7. März 1991 BVerwG 5 B 114.89 Buchholz 436.61 § 12 SchwbG Nr. 3; zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Entscheidung über die Verpflichtungsklage des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten s. Beschlüsse vom 22. Januar 1993 BVerwG 5 B 80.92 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 7 und vom 25. Juni 1968 BVerwG 5 B 174.67 Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 6).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08
    Eine solche Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 BVerwG 1 B 44.88 Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 BVerwG 5 B 68.91 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
  • VG Augsburg, 04.11.2014 - Au 3 K 14.40

    Schwerbehinderte; Ordentliche Kündigung (verhaltensbedingt); Zustimmung;

    Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob ein Kündigungssachverhalt vorliegt, aus dem der Arbeitgeber das seinem Antrag zugrunde liegende Kündigungsinteresse herleitet, jedenfalls im Falle einer Anfechtungsklage nach dem historischen Sachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet und bis zum Zugang der Kündigungserklärung vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.2008 - 5 B 79.08 - juris Rn. 4 f.; B.v. 7.3.1991 - 5 B 114/89 - juris Rn. 4 f.; BayVGH, U.v. 18.6.2008 - 12 BV 05.2467 - juris Rn. 43; B.v. 20.6.2006 - 9 ZB 06.930 - juris Rn. 3; B.v. 31.1.2005 - 9 ZB 04.2740 - juris Rn. 14).
  • VG Köln, 06.10.2020 - 7 K 6925/12

    Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 5 B 79.08 -, anzuwendenden § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2012 - 12 A 1871/11 - BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 5 B 79.08 -.

  • VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088

    SchwerbehindertenrechtZustimmung zur ordentlichen Kündigung; Nachschieben von

    Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob ein Kündigungssachverhalt vorliegt, aus dem der Arbeitgeber das seinem Antrag zugrunde liegende Kündigungsinteresse herleitet, jedenfalls im Falle der hier allein streitgegenständlichen Anfechtungsklage nach dem historischen Sachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet und bis zum Zugang der Kündigungserklärung vorliegt (vgl. BVerwG vom 10.11.2008 Az. 5 B 79.08 und vom 7.3.1991 Buchholz 436.61 § 12 SchwbG Nr. 3.; BayVGH vom 18.6.2008 Az. 12 BV 05.2467, vom 20.6.2006 Az. 9 ZB 06.930 und vom 31.1.2005 Az. 9 ZB 04.2740; VGH BW vom 15.7.1997 Behindertenrecht 1998, 75; OVG NRW vom 23.1.1992 NZA 1992, 844).
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