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   BVerwG, 13.12.1993 - 5 B 8.93   

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BVerwG, 13.12.1993 - 5 B 8.93 (https://dejure.org/1993,7667)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1993 - 5 B 8.93 (https://dejure.org/1993,7667)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1993 - 5 B 8.93 (https://dejure.org/1993,7667)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begründung eines direkten Zahlungsanspruchs des Einrichtungsträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger hinsichtlich einer Kostenzusicherung nach Aufnahme der Behandlung - In Betracht kommen eines Erstattungsanspruchs eines helfenden Dritten nach Kenntnis des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84

    Dritter - Aufwendungserstattung - Hilfe im Eilfall - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1993 - 5 B 8.93
    Zwar ist in dem Urteil des beschließenden Senats vom 2. April 1987 (BVerwGE 77, 181 [BVerwG 02.04.1987 - 5 C 67/84]) ausgeführt, daß es (auch) unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes zulässig sei, wenn ein Träger der Sozialhilfe im einzelnen Fall "vor der Aufnahme der Behandlung" im Wege der Kostenzusicherung die Bereitschaft zur Kostenübernahme erkläre.

    Unbeschadet dessen, daß es in Fällen dieser Art - vorbehaltlich der jeweiligen Würdigung der sie prägenden näheren Umstände - naheliegen mag, vom Vorliegen einer die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließenden Vereinbarung über eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers dem Grunde nach auszugehen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers von dem Hilfefall ein Erstattungsanspruch eines helfenden Dritten, abgesehen von dem Fall ausdrücklich getroffener Vereinbarungen (dazu s. schon BVerwGE 37, 133), nicht in Betracht kommt (Beschluß vom 17. Juli 1992 mit Hinweis auf BVerwGE 77, 181 [BVerwG 02.04.1987 - 5 C 67/84]).

    Doch wurde, indem der Senat in dem Urteil BVerwGE 77, 181 (187 f.) [BVerwG 02.04.1987 - 5 C 67/84] einen Kostenerstattungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des § 670 BGB mit der Begründung verneint hat, es fehle an einer Auftragserteilung, zugleich mitentschieden, daß sich ein solcher Anspruch auch nicht aus der dem § 670 BGB für das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechenden Bestimmung des § 683 BGB ergibt.

  • BVerwG, 27.01.1971 - V C 74.70

    Pflichten eines Sozialhilfeträgers zur Gewährung der Hilfe in einem Krankenhaus -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1993 - 5 B 8.93
    Dies ist jedoch durch den Umstand bedingt, daß der Senat an der genannten Stelle das - fallbezogen - referiert hat, was er in seinem Urteil vom 27. Januar 1971 (BVerwGE 37, 133 [BVerwG 27.01.1971 - V C 74/70]) für das Recht vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes dargelegt hat.

    Unbeschadet dessen, daß es in Fällen dieser Art - vorbehaltlich der jeweiligen Würdigung der sie prägenden näheren Umstände - naheliegen mag, vom Vorliegen einer die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließenden Vereinbarung über eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers dem Grunde nach auszugehen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers von dem Hilfefall ein Erstattungsanspruch eines helfenden Dritten, abgesehen von dem Fall ausdrücklich getroffener Vereinbarungen (dazu s. schon BVerwGE 37, 133), nicht in Betracht kommt (Beschluß vom 17. Juli 1992 mit Hinweis auf BVerwGE 77, 181 [BVerwG 02.04.1987 - 5 C 67/84]).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1993 - 5 B 8.93
    Das setzt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, und weiter einen Hinweis auf den Grund voraus, der die Anerkennung der Frage als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 27.05.1993 - 5 C 41.90

    Jugendwohlfahrt - Zuständigkeit - Freiwillige Erziehungshilfe - Jugendamt

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1993 - 5 B 8.93
    Das ist in dem Beschluß vom 17. Juli 1992 verdeutlichend durch die Formulierung zum Ausdruck gebracht worden, daß in dem dort genannten Fall, abgesehen vom Bestehen ausdrücklich getroffener Vereinbarungen, ein, d.h. jedweder, Erstattungsanspruch Dritter nicht in Betracht komme (vgl. auch zur Frage, ob ein privater Träger einer Einrichtung, der die von einem Träger der Jugendhilfe geschuldete Sach- und Dienstleistung der erzieherischen Hilfe erbringt, vom Jugendhilfeträger Kostenerstattung in entsprechender Anwendung von § 683 BGB beanspruchen kann, Urteil des Senats vom 27. Mai 1993 - BVerwG 5 C 41.90 - <DVBl 1993, 1268>).
  • BVerwG, 17.07.1992 - 5 B 69.92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1993 - 5 B 8.93
    Daß Kostenzusicherungen von Seiten des Sozialhilfeträgers vor wie nach der Aufnahme einer Behandlung oder Heimunterbringung zulässig sind und im einen wie im anderen Fall einen Erstattungsanspruch des Einrichtungsträgers begründen können, ergibt sich schließlich aus dem den Beteiligten bekannten Beschluß des Senats vom 17. Juli 1992 - BVerwG 5 B 69.92 -, in dem als Erkenntnis der bisherigen Rechtsprechung festgehalten ist, daß nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfefall ein Erstattungsanspruch eines helfenden Dritten, "abgesehen vom Fall ausdrücklich getroffener Vereinbarungen", nicht in Betracht komme.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 13.12.1993 - 5 B 8.93
    Das setzt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, und weiter einen Hinweis auf den Grund voraus, der die Anerkennung der Frage als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 13.12.1993 - 5 B 8/93 - mwN) und des Senats (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R) kommt neben einem Anspruch eines Nothelfers ein Anspruch nach dem Rechtsinstitut der GoA nicht in Betracht, weil damit vom Nothelfer in ein öffentlich-rechtlich umfassend geregeltes Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge eingegriffen würde, das nur unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatzansprüche Dritter gegen den Leistungsträger vorsieht (vgl auch BSGE 86, 1 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr. 4) .
  • OVG Brandenburg, 27.01.2000 - 4 A 111/97

    Rückerstattung von Pflegesatzzahlungen; Berechnung des Pflegesatzes nach der

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  • BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 179.06

    Bestehen von Bereicherungsansprüchen des Pflegedienstes gegen eine Krankenkasse

    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch geklärt, dass nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers von dem Hilfefall ein Erstattungsanspruch eines helfenden Dritten, abgesehen von dem - hier gerade nicht vorliegenden - Fall ausdrücklich getroffener Vereinbarungen, nicht in Betracht kommt (s. Beschluss vom 13. Dezember 1993 - BVerwG 5 B 8.93 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01

    Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) im

    Auch wenn das Anerkenntnis ersichtlich auf eine andere als die einschlägige Rechtsgrundlage zielte, steht dessen Wirksamkeit, sei es als Vereinbarung, sei es als Verwaltungsakt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.12.1993 - 5 B 8.93 - für die rechtliche Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag: Pickel, SGB X, Stand: Oktober 2002, § 2 SGB X Rn. 49 m.w.N.) nicht in Frage.
  • VG Düsseldorf, 25.03.2004 - 11 K 4791/02

    Ausgestaltung des Kostenerstattungsanspruchs der Betreiberin eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - 5 B 8.93 -, zitiert nach Juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1992 - 5 B 69.92 -, zitiert nach Juris.
  • VG Frankfurt/Main, 28.04.2004 - 3 E 3199/02

    Baumschutzsatzung, Grünbestandssatzung

    Kostenübernahmeerklärungen eines Sozialhilfeträgers können danach grundsätzlich einen Erstattungsanspruch des Einrichtungsträgers begründen (BVerwG, B. v. 13.12.1993 - 5 B 8/93 - u. B. v. 17.07.1992 - 5 B 69/92, jeweils zitiert nach JURIS; BVerwG, Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 38; BVerwGE 71, 181 [187].
  • VG Düsseldorf, 01.07.2005 - 13 K 2185/04
    Ein Anspruch eines helfenden Dritten aus § 121 BSHG ist abgesehen vom Fall ausdrücklich getroffener Vereinbarungen jedenfalls ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis vom Hilfefall erhält, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1993 - 5 B 8/93 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 2172/98 -, FEVS 52, 120 ff.; Urteil der Kammer vom 13. Oktober 2000 - 13 K 11296/96 -.
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