Rechtsprechung
   BVerwG, 27.10.1986 - 5 B 83.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,4536
BVerwG, 27.10.1986 - 5 B 83.85 (https://dejure.org/1986,4536)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.1986 - 5 B 83.85 (https://dejure.org/1986,4536)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 1986 - 5 B 83.85 (https://dejure.org/1986,4536)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,4536) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des betroffenen Personenkreises durch die Vorschriften zur Förderung einer im Ausland durchgeführten Ausbildung - Maßgeblicher Personenkreis des § 5a Bundesausbildungsförderungsgesetz i.d.F.v. 6. Juni 1983 - Berücksichtigung der Ausbildungszeit außerhalb des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 04.12.1997 - 5 C 28.97

    Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten oder Leistungsnachweisen;;

    Diese Vorschrift gilt für ausländische wie für deutsche Auszubildende gleichermaßen; denn für einen unterschiedlichen personellen Geltungsbereich finden sich keine Anhaltspunkte im Gesetz (vgl. auch Beschluß des Senats vom 27. Oktober 1986 - BVerwG 5 B 83.85 - ).
  • BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 67.86

    Ausbildungsförderung: Förderungsrechtliche Rechtfertigung eines Wechsels vom

    Da diese Vorschrift in der hier anzuwendenden Fassung des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) erklärtermaßen auch Zeiten fachfremder Auslandsstudien erfaßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Oktober 1986 - BVerwG 5 B 83.85 - sowie BT-Drucks. 8/2868 S. 25 f.), kann die gesetzliche Anordnung, derartige Ausbildungszeiten bis zu einem Jahr bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes unberücksichtigt zu lassen, nur dahin verstanden werden, daß bei einem Wechsel von einem Auslandsstudium in ein Inlandsstudium nicht zu prüfen ist, ob der Auszubildende die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat (vgl. auch Tz. 5a.03. Buchst. c der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 1982 - vom 7. Juli 1982 ).
  • BVerwG, 17.04.1997 - 5 C 15.96

    Ausbildungsförderung für Ausländer bei Fortführung - einer im Herkunftsland

    Denn § 5 a BAföG ist auch bei der Zählung der Fachsemester für die Vorlage des Eignungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzuwenden (vgl. Tz. 5a.0.3 b BAföGVwV) und gilt auch für den Personenkreis des § 8 Abs. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Oktober 1986 - BVerwG 5 B 83.85 - (Buchholz 436.36 § 5 a BAföG Nr. 2)).
  • VG Gelsenkirchen, 02.03.2020 - 15 K 2516/19

    Ausbildungsförderung kein Fachrichtungswechsel keine Unterbrechung Abbruch

    Dahinstehen kann nach alledem, ob § 5a BAföG auf Ausländer anwendbar ist, die im Ausland eine berufsqualifizierende Ausbildung beginnen, vor Abschluss dieser Aus-bildung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und hier die Ausbildung fort-setzen, mit der Folge, dass die Zeit der Ausbildung, die der Auszubildende im Aus-land durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt bleibt, so BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1986 - 5 B 83/85 -, juris, Rn. 4 f., oder - wofür vieles spricht - abweichend von der Auffassung des Bundes-verwaltungsgerichts insbesondere bei Würdigung des aus den historischen Gesetz-gebungsmaterialien erkennbaren Sinn und Zwecks der Vorschrift, die "Verbesserung der Ausbildungsförderung für deutsche Studenten bei einem Studium im Ausland" zu erreichen und einen Anreiz zu bieten, denn "Auslandserfahrungen seien nicht nur für Sprachstudenten, sondern für alle Auszubildenden wichtig" (BT-Drs. 8/2868, Seite 24 f.) auf Ausbildungszeiten eines Ausländers vor erstmaliger Einreise und Studienaufnahme/-fortführung in der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendbar ist.
  • VG Ansbach, 16.11.2022 - AN 2 K 21.00383

    Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium der

    Ferner gilt sie auch für den Personenkreis des § 8 Abs. 2a BAföG (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.1986 - 5 B 83/85 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht