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   BVerwG, 10.04.2006 - 5 B 87.05 (5 PKH 39.05)   

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BVerwG, 10.04.2006 - 5 B 87.05 (5 PKH 39.05) (https://dejure.org/2006,20251)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2006 - 5 B 87.05 (5 PKH 39.05) (https://dejure.org/2006,20251)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 2006 - 5 B 87.05 (5 PKH 39.05) (https://dejure.org/2006,20251)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruches des Klägers auf Gewährung von rechtlichem Gehör und auf eine gesetzlich vorgesehene Vertretung - Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten - Unmöglichkeit einer Mandatsniederlegung wegen Beiordnung des Anwalts - Rüge fehlender Vertretung - ...

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verletzung des Anspruches auf Gewährung von rechtlichem Gehör ; Verletzung von Fürsorgepflichten oder Beratungspflichten (Hinweispflichten) durch den Vorsitzenden; Ordnungsgemäße Vertretung durch einen beigeordneten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.1958 - III ZR 43/56

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2006 - 5 B 87.05
    Zutreffend weist der Beschluss des Berufungsgerichts vom 23. Februar 2005, mit dem die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden ist, darauf hin, dass die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO erfolgte Anwaltsbeiordnung den Rechtsanwalt verpflichtet, im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei zu übernehmen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO ) und einer Mandatsniederlegung durch einseitige Erklärung entgegensteht; der beigeordnete Rechtsanwalt ist darauf verwiesen, gemäß § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen, was wichtige Gründe voraussetzt (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1958 III ZR 43/56 BGHZ 27, 163 und vom 1. März 1973 III ZR 188/71 BGHZ 60, 255 ; Philippi, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 121 Rn. 33; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 78c Rn. 28).
  • BGH, 01.03.1973 - III ZR 188/71

    Gerichtsreferendar als Armenvertreter

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2006 - 5 B 87.05
    Zutreffend weist der Beschluss des Berufungsgerichts vom 23. Februar 2005, mit dem die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden ist, darauf hin, dass die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO erfolgte Anwaltsbeiordnung den Rechtsanwalt verpflichtet, im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei zu übernehmen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO ) und einer Mandatsniederlegung durch einseitige Erklärung entgegensteht; der beigeordnete Rechtsanwalt ist darauf verwiesen, gemäß § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen, was wichtige Gründe voraussetzt (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1958 III ZR 43/56 BGHZ 27, 163 und vom 1. März 1973 III ZR 188/71 BGHZ 60, 255 ; Philippi, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 121 Rn. 33; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 78c Rn. 28).
  • LAG Baden-Württemberg, 07.12.2015 - 3 Ta 21/15

    Rechtsweg - Abhilfeentscheidung - Kammerbesetzung - unerlaubte Handlung im

    Da der entsprechende Antrag des Rechtsanwalts ... am 23.07.2015 nicht beschieden war, war der Kläger an diesem Tag weiterhin rechtlich wirksam (auch) durch Rechtsanwalt ... anwaltlich vertreten (vgl. BVerwG 10. April 2006 - 5 B 87/05 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 10 S 221/09

    Fahrerlaubnis: Auswechseln der Begründung für die Anordnung eines

    Bis zu seiner Entpflichtung bleibt der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 1 BRAO zur Vertretung des Beteiligten verpflichtet (BVerwG, Beschl. v. 10.04.2006 - 5 B 87/05 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 05.02.2007 - 6 W 2/07 - juris, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.2006 - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2020 - L 2 AS 525/20
    Zu einer Mandatsniederlegung durch einseitige Erklärung ist er in einem solchen Fall nicht berechtigt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.04.2006 zum Az. 5 B 87/05 zur Rn. 3 bei juris), er kann nur die Aufhebung der Beiordnung gemäß § 48 Abs. 2 BRAO beantragen.
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