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BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 88.92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
BAföG - Ausbildungsförderungsanspruch Deutscher im Ausland - Voraussetzungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Aachen, 19.03.1991 - 5 K 1139/90
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1992 - 16 A 1401/91
- BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 88.92
Papierfundstellen
- NJW 1993, 549 (Ls.)
- NVwZ 1992, 1205
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 3.78
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 88.92
Wie der beschließende Senat bereits in seinem auch in der Beschwerde genannten Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - klargestellt hat, wird nach § 4 BAföG Ausbildungsförderung grundsätzlich für die Ausbildung im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, also dann geleistet, wenn der Auszubildende eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Ausbildungsstätte besucht.Die Ausbildung an einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte wird dagegen nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BAföG gefördert (BVerwGE 59, 1 ).
Mithin wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 BAföG regelmäßig nur dann geleistet, wenn der Auszubildende den weitaus überwiegenden Teil seiner Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes durchführt (vgl. ebenfalls schon BVerwGE 59, 1 ).
§ 6 Satz 1 BAföG dient im übrigen, wie der Senat gleichfalls bereits entschieden hat, der Vermeidung von Härten (BVerwGE 59, 1 ).
Angesichts dieser Offenheit des Gesetzes für die im Ausland lebenden Deutschen bedurfte es, gründend auf der Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland auch für diesen Personenkreis (vgl. Begründung zum Entwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. VI/1975 S. 24 zu § 6), einer ergänzenden förderungsrechtlichen Regelung nur noch insoweit, als im Einzelfall dem Auszubildenden der Besuch einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht zuzumuten ist oder die beabsichtigte Ausbildung dort nicht durchgeführt werden kann (s. BVerwGE 59, 1 ).
Auch dies ist bereits dem schon wiederholt zitierten Senatsurteil vom 18. Oktober 1979 zu entnehmen (vgl. BVerwGE 59, 1 ).
- Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
Auszug aus BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 88.92
Angesichts dieser Offenheit des Gesetzes für die im Ausland lebenden Deutschen bedurfte es, gründend auf der Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland auch für diesen Personenkreis (vgl. Begründung zum Entwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. VI/1975 S. 24 zu § 6), einer ergänzenden förderungsrechtlichen Regelung nur noch insoweit, als im Einzelfall dem Auszubildenden der Besuch einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht zuzumuten ist oder die beabsichtigte Ausbildung dort nicht durchgeführt werden kann (s. BVerwGE 59, 1 ).
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 7 S 2965/04
Ausbildungsförderung für französischen Erasmus-Studenten - Gemeinschaftsrecht
Das wirft die Frage auf, ob diese Garantie eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 6 BAföG in dem Sinne gebietet, dass Deutsche mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hinsichtlich der Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland und eine Ergänzungsausbildung analog § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG im Inland nicht anders behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz im Inland (…a. A. für die Zeit vor Inkrafttreten des Art. 18 EG noch BVerwG, Urt. v. 18.10.1979, a. a. O.; Beschl. v. 10.07.1992 - 5 B 88.92 - NVwZ 1992, 1205), oder ob die förderungsrechtliche Ungleichbehandlung gemeinschaftsrechtskonform ist, weil sie in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht, der mit dieser Regelung verfolgt wird (…vgl. EuGH, Slg. I-2002, 6191 - D-Hoop - Rn. 36; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 10.07.1992, a. a. O. zur Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG). - OVG Niedersachsen, 20.06.2013 - 4 LC 240/11
Teilen des ständigen Wohnsitzes der sorgeberechtigten Eltern durch einen …
So habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 10. Juli 1992 (5 B 88.92) festgestellt, dass es im Rahmen der speziellen Härtefallregelung des § 6 BAföG nicht auf die Regelung über die Freizügigkeit im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ankomme. - OVG Bremen, 19.02.2008 - 2 B 286/07
Auslandsstudium
Für Auslandsdeutsche sei die Förderung der Ausbildung in ihrem Aufenthaltsland vor diesem Hintergrund nur dann gerechtfertigt, wenn ihnen der Besuch einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes nicht zuzumuten sei oder die beabsichtigte Ausbildung dort nicht durchgeführt werden könne (bestätigt durch BVerwG, B. v. 10.07.1992 - 5 B 88.92 -).
- OVG Saarland, 30.01.2012 - 3 B 430/11
Ausbildungsförderung gemäß § 6 BAföG für das Studium eines deutschen …
bereits BVerwG, Urteil vom 18.10.1979 - 5 C 3/78 - und Beschluss vom 10.7.1992 - 5 B 88/92 -, zitiert nach juris. - VG Münster, 12.01.2010 - 6 K 2465/08
BAföG-Beschränkung für Auslandsdeutsche europarechtswidrig
vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1992 - 5 B 88.92 -, NVwZ 1992, 1205, mit weiteren Nachweisen, insbesondere BT-Drucks. VI/1975 S. 24 zu § 6. - VG Mainz, 20.06.2013 - 1 K 217/13
Ausbildungsförderung für ein Studium im Ausland
BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1992 - 5 B 88.92 -, NVwZ 1992, 1205, mit weiteren Nachweisen, insbesondere BT- Drucks. VI/1975 S. 24 zu § 6. - VG Augsburg, 23.02.2010 - Au 3 K 09.1515
Auslandsstudium; ständiger Wohnsitz; besondere Umstände des Einzelfalls
Das Bundesverwaltungsgericht zog zur Begründung einer restriktiven Auslegung von § 6 BAföG heran, dass für in Deutschland lebende Deutsche der Besuch ausländischer Ausbildungsstellen in § 5 Abs. 2 BAföG zeitlich beschränkt, also im Gegensatz zu der Förderung nach § 6 BAföG ein volles Auslandsstudium nicht förderfähig war (vom 10.7.1992 NVwZ 1992, 1205). - VGH Baden-Württemberg, 16.10.1995 - 7 S 1039/94
Ausbildungsförderung: Auslandssemester
Denn unabhängig von einer möglicherweise EG-Recht verletzenden Benachteiligung bei der Förderung durch einen ausländischen Staat ist jedem dort ständig wohnhaften Deutschen die Möglichkeit eröffnet, seine Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes durchzuführen und hierfür uneingeschränkt nach Maßgabe des BAföG Ausbildungsförderung zu erhalten (BVerwGE 59, 1, 4f.; Beschl. v. 10.7.1992, NVwZ 1992, 1205). - VG Saarlouis, 23.07.2012 - 3 K 795/11
Auslandsförderung für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland
BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1992 - 5 B 88.92 -, NVwZ 1992, 1205, mit weiteren Nachweisen, insbesondere BT-Drucks. VI/1975 S. 24 zu § 6. - VG Karlsruhe, 15.11.2006 - 10 K 615/06
Zur Ausbildungsförderung für ein Studium ohne Inlandsbezug, hier: Madrid.
Nach Auffassung der Kammer werden die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrages nicht berührt; zumindest ist eine förderungsrechtliche Ungleichbehandlung gemeinschaftsrechtskonform, weil sie in einem angemessen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht (…ähnlich zu § 6 BAföG für die Zeit vor Inkrafttreten des Art. 18 EGV: BVerwG, Urt. v. 18.10.1979 - 5 C 3/78 -, BVerwGE 59, 1; Beschl. v. 10.07.1992 - 5 B 88.92 - NVwZ 1992, 1205;… a.A. VG Aachen, Vorlage-Beschl. v. 22.11.2005 a.a.O.;… offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.2006 - 7 S 2965/2004 - juris, Vensa). - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.1999 - 16 A 3374/99
Anspruch auf Ausbildungsförderung für Deutsche mit ständigem Wohnsitz im Ausland …