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   BVerwG, 19.08.2004 - 5 B 90.03   

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https://dejure.org/2004,14169
BVerwG, 19.08.2004 - 5 B 90.03 (https://dejure.org/2004,14169)
BVerwG, Entscheidung vom 19.08.2004 - 5 B 90.03 (https://dejure.org/2004,14169)
BVerwG, Entscheidung vom 19. August 2004 - 5 B 90.03 (https://dejure.org/2004,14169)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Kirchenaustritt im Rahmen der Hauptfürsorgestelle ; Auslegung der Ermessensreduzierung auf Null ; Neueinstellung des Arbeitnehmers in Anbetracht seiner Behinderung; Beschäftigungsalternative beim kirchlichen Arbeitgeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 5 B 90.03
    6 In Bezug auf die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung behandelten Fragen der arbeitsrechtlichen Gewichtung und Bewertung eines in einem Kirchenaustritt eines kirchlichen Mitarbeiters liegenden "Loyalitätsverstoßes" ist geklärt, dass in den Fällen, in denen wie nach den nicht mit beachtlichen Zulassungsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall das Verhalten des Arbeitnehmers, das den Kündigungsgrund bildet, in keinerlei Zusammenhang mit seiner Schwerbehinderteneigenschaft steht, von der Hauptfürsorgestelle grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist (Urteil vom 2. Juli 1992 BVerwG 5 C 51.90 BVerwGE 90, 287 ), mithin hier die Frage der sozialen Rechtfertigung einer von einem kirchlichen bzw. kirchlich gebundenen Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung wegen Kirchenaustritts seines Arbeitnehmers nicht vom Beklagten zu entscheiden ist.

    In der von dem Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin geklärt, dass der Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, bei der das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen ist (Urteil vom 19. Oktober 1995 BVerwG 5 C 24.93 BVerwGE 99, 336 = Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 10; s. auch Urteil vom 2. Juli 1992 BVerwG 5 C 51.90 a.a.O. = Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 6).

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 5 B 90.03
    In der von dem Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin geklärt, dass der Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, bei der das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen ist (Urteil vom 19. Oktober 1995 BVerwG 5 C 24.93 BVerwGE 99, 336 = Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 10; s. auch Urteil vom 2. Juli 1992 BVerwG 5 C 51.90 a.a.O. = Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 6).

    8 Entgegen der Behauptung der Beschwerde weicht das Berufungsurteil nicht von der in dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1995 (a.a.O., S. 337 f.) getroffenen Aussage ab, dass die Hauptfürsorgestelle bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 15 SchwbG, soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 19 SchwbG erfüllt seien, eine Ermessensentscheidung treffe, bei welcher das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen sei.

  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 5 B 90.03
    Schon aus diesem Grund besteht insbesondere auch keine Divergenz gegenüber dem in dem Urteil des Senats vom 28. Februar 1968 BVerwG 5 C 33.66 (BVerwGE 29, 140 ) enthaltenen Rechtssatz, dass die Verwaltungsgerichte nicht die vertretbaren Ansichten der Verwaltungsbehörden korrigieren dürfen, weil sie sonst in das behördliche Ermessen eingreifen würden.
  • OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12

    Evidenzkontrolle des Integrationsamtes bei Zustimmung zur Kündigung

    Das Integrationsamt hat bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.2004, 5 B 90.03, KirchE 46, 79, juris Rn. 6; Urt. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 23).

    Rechtfertigen solche Erwägungen eine Versagung der Zustimmung nicht, so hat die behördliche Zustimmung dem Kündigenden diejenige Rechtsstellung zurückzugeben, die er hätte, wenn es keinen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gäbe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.2004, 5 B 90.03, KirchE 46, 79, juris Rn. 6; Urt. v. 19.10.1995, 5 C 24.93, BVerwGE 99, 336, juris Rn. 18; Beschl. v. 20.10.1994, 5 B 19.94, juris Rn. 2; Beschl. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 24 f.).

  • VG München, 09.10.2020 - M 15 K 19.4028

    Keine Zustimmung zu einer personenbedingten, außerordentlichen Kündigung eines

    Rechtfertigen solche Erwägungen eine Versagung der Zustimmung nicht, so hat die behördliche Zustimmung dem Kündigenden diejenige Rechtsstellung zurückzugeben, die er hätte, wenn es keinen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gäbe (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2004 - 5 B 90.03 - juris Rn. 3, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24.93 - juris Rn. 18; B.v. 20.10.1994 - 5 B 19.94 - juris Rn. 2).
  • VG Darmstadt, 23.04.2012 - 5 K 849/11

    Zur Zustimmung der Kündigung des Arbeitsvertrages eines Schwerbehinderten -

    Rechtfertigen solche Erwägungen eine Versagung der Zustimmung nicht, so hat die behördliche Zustimmung dem Kündigenden diejenige Rechtsstellung zurückzugeben, die er hätte, wenn es keinen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gäbe (zu Vorstehendem: BVerwG, Urt. v. 02.07.1992 - 5 C 51.90 - juris, Rdnr. 23 und 24 m. w. N. zur Vorgängervorschrift des § 85 SGB IX; Beschl. v. 19.08.2004 - 5 B 90.03 - juris, Rdnr. 6).
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