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   BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03   

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https://dejure.org/2003,13792
BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03 (https://dejure.org/2003,13792)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.2003 - 5 B 92.03 (https://dejure.org/2003,13792)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 2003 - 5 B 92.03 (https://dejure.org/2003,13792)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 25.96

    Ausländerrecht - Bestimmung des gewähnlichen Aufenthalts bei Verbüßung einer

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03
    6 Für die Frage, ob nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ein zukunftsoffener Aufenthalt "bis auf weiteres" anzunehmen ist, ist wie bereits der Begriff des "zukunftsoffenen" Aufenthalts ergibt dabei nicht auf eine rückblickende, sondern eine vorausschauende Betrachtung abzustellen; erforderlich ist eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose (s.a. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 BVerwG 1 C 25.96 Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1).
  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01

    Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt,

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03
    Diese Frage kann beantwortet werden, ohne dass hierzu ein Revisionsverfahren durchgeführt werden muss; denn sie lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des Senats zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" beantworten, wonach dieser durch einen "zukunftsoffenen Verbleib bis auf weiteres" gekennzeichnet ist und des weiteren voraussetzt, dass der Betreffende dort den "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen" hat (siehe Senatsurteile vom 18. März 1999 BVerwG 5 C 11.98 ; BVerwGE 111, 213 ; und vom 26. September 2002 BVerwG 5 C 46.01 FEVS 54, 198 ).
  • BVerwG, 30.01.2001 - 5 B 59.00

    Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" im Sozialrecht - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03
    Es liegt auf der Hand und erfordert deshalb keine Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die nach der Rechtsprechung des Senats für die Annahme eines "zukunftsoffenen Verbleibs" erforderliche Aufenthaltsdauer sich nicht abstrakt, d.h. losgelöst von den Umständen des Einzelfalls, festlegen lässt und sich daher einer verallgemeinernden revisionsgerichtlichen Klärung entzieht (s.a. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2000 BVerwG 5 B 5.00 , vom 30. Januar 2001 BVerwG 5 B 59.00 und vom 3. Juli 2003 BVerwG 5 B 211.02 ).
  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03
    Diese Frage kann beantwortet werden, ohne dass hierzu ein Revisionsverfahren durchgeführt werden muss; denn sie lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des Senats zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" beantworten, wonach dieser durch einen "zukunftsoffenen Verbleib bis auf weiteres" gekennzeichnet ist und des weiteren voraussetzt, dass der Betreffende dort den "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen" hat (siehe Senatsurteile vom 18. März 1999 BVerwG 5 C 11.98 ; BVerwGE 111, 213 ; und vom 26. September 2002 BVerwG 5 C 46.01 FEVS 54, 198 ).
  • BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03
    Diese Frage kann beantwortet werden, ohne dass hierzu ein Revisionsverfahren durchgeführt werden muss; denn sie lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des Senats zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" beantworten, wonach dieser durch einen "zukunftsoffenen Verbleib bis auf weiteres" gekennzeichnet ist und des weiteren voraussetzt, dass der Betreffende dort den "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen" hat (siehe Senatsurteile vom 18. März 1999 BVerwG 5 C 11.98 ; BVerwGE 111, 213 ; und vom 26. September 2002 BVerwG 5 C 46.01 FEVS 54, 198 ).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 5 B 211.02

    Vorliegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 der

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03
    Es liegt auf der Hand und erfordert deshalb keine Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die nach der Rechtsprechung des Senats für die Annahme eines "zukunftsoffenen Verbleibs" erforderliche Aufenthaltsdauer sich nicht abstrakt, d.h. losgelöst von den Umständen des Einzelfalls, festlegen lässt und sich daher einer verallgemeinernden revisionsgerichtlichen Klärung entzieht (s.a. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2000 BVerwG 5 B 5.00 , vom 30. Januar 2001 BVerwG 5 B 59.00 und vom 3. Juli 2003 BVerwG 5 B 211.02 ).
  • BVerwG, 19.06.2000 - 5 B 5.00

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, ob ein Sozialhilfeträger im Falle des

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03
    Es liegt auf der Hand und erfordert deshalb keine Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die nach der Rechtsprechung des Senats für die Annahme eines "zukunftsoffenen Verbleibs" erforderliche Aufenthaltsdauer sich nicht abstrakt, d.h. losgelöst von den Umständen des Einzelfalls, festlegen lässt und sich daher einer verallgemeinernden revisionsgerichtlichen Klärung entzieht (s.a. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2000 BVerwG 5 B 5.00 , vom 30. Januar 2001 BVerwG 5 B 59.00 und vom 3. Juli 2003 BVerwG 5 B 211.02 ).
  • VG Köln, 02.11.2006 - 26 K 7559/05

    Gewöhnlicher Aufenthalt einer Kindesmutter vor Aufnahme in eine geschützte

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 -, NVwZ-RR 1997, 751; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 -, FEVS 56, 300; VGH Bayern, Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 B 02.1197 -, FEVS 57, 140, m.w.N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 -, FEVS 56, 300; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271, m.w.N.; VGH Bayern, Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 B 02.1197 -, FEVS 57, 140.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 -, FEVS 56, 300; VGH Bayern, Urteil vom 8. Februar 2001 - 12 B 99.2202 -, JURIS; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2005 - 5 K 4784/03 -, ZFSH/SGB 2006, 303; VG Augsburg, Urteil vom 29. April 2004 - Au 3 K 03.1212 -, JURIS;.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2005 - 7 S 266/03

    Kostenerstattung - gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs 3 AsylbLG

    Danach setzt ein gewöhnlicher Aufenthalt einen "zukunftsoffenen Verbleib bis auf Weiteres" an einem Ort voraus, an dem der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt hat (BVerwG, Beschlüsse vom 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, FEVS 54, 198 , und vom 06.10.2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 56, 300).

    Sie waren außerdem deswegen nicht geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, weil nach der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung, für die auf den Tag der jeweiligen Aufenthaltsnahme abzustellen ist (BVerwG, Beschluss vom 06.10.2003 aaO., 301), eine Rückkehr des B. in das Gebiet der Klägerin bereits feststand, sei es zur Fortsetzung der Behandlung im Klinikum, sei es zur Fortsetzung der Strafvollstreckung, die lediglich zum Zwecke der stationären Behandlung in der Klinik ausgesetzt war.

  • LSG Hessen, 18.09.2013 - L 4 SO 320/12

    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten -

    Nach der hierzu entwickelten und in der Rechtsprechung weithin akzeptierten Formel des BVerwG (Urteil vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - juris Rdnr. 10; vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 - juris Rdnr 5 f. - FEVS 56, 300) ist ein gewöhnlicher Aufenthalt durch einen zukunftsoffenen Verbleib bis auf weiteres sowie durch den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an diesem Ort gekennzeichnet.
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