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   BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05   

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https://dejure.org/2006,3194
BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05 (https://dejure.org/2006,3194)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2006 - 5 B 99.05 (https://dejure.org/2006,3194)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2006 - 5 B 99.05 (https://dejure.org/2006,3194)
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05
    Dafür genügt nicht das Benennen von Rechtsfragen in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung, vielmehr bedeutet darlegen soviel wie erläutern, erklären oder näher auf etwas eingehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05
    Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05
    4 2. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Einvernahme der bereits erstinstanzlich benannten Zeugin hätte ergeben, dass die Erziehungsberechtigten eindeutig in Richtung einer gymnasialen Ausbildung ihrer Tochter, verbunden mit psychologischer Betreuung, in der CIS als einzig in Betracht kommend gelenkt worden seien, steht einem Erfolg der Beschwerde entgegen, dass ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2005 kein Beweisantrag gestellt wurde (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) und auch nicht substantiiert dargelegt ist, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit an einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. nur Beschlüsse vom 2. März 1978 BVerwG 6 B 24.78 Buchholz 210 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f. sowie vom 13. März 2003 BVerwG 5 B 267.02 ).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 267.02

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Darlegung eines Verfahrensmangels in

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05
    4 2. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Einvernahme der bereits erstinstanzlich benannten Zeugin hätte ergeben, dass die Erziehungsberechtigten eindeutig in Richtung einer gymnasialen Ausbildung ihrer Tochter, verbunden mit psychologischer Betreuung, in der CIS als einzig in Betracht kommend gelenkt worden seien, steht einem Erfolg der Beschwerde entgegen, dass ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2005 kein Beweisantrag gestellt wurde (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) und auch nicht substantiiert dargelegt ist, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit an einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. nur Beschlüsse vom 2. März 1978 BVerwG 6 B 24.78 Buchholz 210 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f. sowie vom 13. März 2003 BVerwG 5 B 267.02 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2016 - 5 A 2532/14

    Bewertung der Gefährderansprache eines Beamten hinsichtlich Eingriffsqualität

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2007 - 5 A 327/07 - m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 5 B 99.05 -, juris Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2007 - 2 L 158/06

    Gewahrsamnahme wegen ruhestörenden Lärms

    Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 - 5 B 99.05 -, Juris, m. w. Nachw.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2012 - 2 L 2/11

    Immissionsrechtlicher Vorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage - hier:

    Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 - 5 B 99.05 -, Juris, m. w. Nachw.).
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