Rechtsprechung
OLG Hamm, 02.10.2001 - 5 BL 183/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Burhoff online
Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, wichtiger Grund, Anklage vor einem unzuständigen Gericht, verzögerte Behandlung durch das Gericht
- Judicialis
StPO § 121
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 121
Haftprüfung; Sechsmonatsfrist; wichtiger Grund; Anklage vor einem unzuständigen Gericht; verzögerte Behandlung durch das Gericht
Verfahrensgang
- AG Dortmund, 22.03.2001 - 77 Gs 475/01
- OLG Hamm, 02.10.2001 - 5 BL 183/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug …
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.2001 - 5 BL 183/01
Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass der verfassungsrechtlich verbürgte Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegen zu halten ist und sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f; 36, 264, 260; 53, 152, 158 f).Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfange eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist dementsprechend eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264, 271; 53, 152, 158 f).
- BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.2001 - 5 BL 183/01
Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass der verfassungsrechtlich verbürgte Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegen zu halten ist und sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f; 36, 264, 260; 53, 152, 158 f).Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfange eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist dementsprechend eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264, 271; 53, 152, 158 f).
- OLG Brandenburg, 20.07.1999 - 2 (3) HEs 28/99
Aufhebung eines Haftbefehls bei unnötiger Verzögerung der Anklageerhebung; …
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.2001 - 5 BL 183/01
Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zügigkeit der Bearbeitung von Haftsachen wird nur dann genügt, wenn die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. OLG Hamm, StV 2000, 90, 91; OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Frankfurt, StV 1995, 423; OLG Düsseldorf, StV 1990, 503).
- BVerfG, 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.2001 - 5 BL 183/01
Gerade die Anklage vor einem unzuständigen Gericht kann aber der Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO entgegen stehen (vgl. BVerfG StV 1992, 522 m.w.N.). - OLG Frankfurt, 24.02.1995 - 1 HEs 424/94
Haftfortdauer; Wichtiger Grund; Teilanklage; Abschlußreife der Ermittlungen
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.2001 - 5 BL 183/01
Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zügigkeit der Bearbeitung von Haftsachen wird nur dann genügt, wenn die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. OLG Hamm, StV 2000, 90, 91; OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Frankfurt, StV 1995, 423; OLG Düsseldorf, StV 1990, 503). - BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66
Kommando 1005
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.2001 - 5 BL 183/01
Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass der verfassungsrechtlich verbürgte Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegen zu halten ist und sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f; 36, 264, 260; 53, 152, 158 f). - OLG Düsseldorf, 16.08.1990 - 1 Ws 683/90
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.2001 - 5 BL 183/01
Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zügigkeit der Bearbeitung von Haftsachen wird nur dann genügt, wenn die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. OLG Hamm, StV 2000, 90, 91; OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Frankfurt, StV 1995, 423; OLG Düsseldorf, StV 1990, 503). - OLG Hamm, 21.10.1999 - 2 BL 169/99
Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.2001 - 5 BL 183/01
Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zügigkeit der Bearbeitung von Haftsachen wird nur dann genügt, wenn die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. OLG Hamm, StV 2000, 90, 91; OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Frankfurt, StV 1995, 423; OLG Düsseldorf, StV 1990, 503).