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   BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15   

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BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15 (https://dejure.org/2016,5221)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 (https://dejure.org/2016,5221)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 2016 - 5 BN 1.15 (https://dejure.org/2016,5221)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3; LWoFG BW § 32 Abs. 3 Satz 3
    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte Normenkontrolle; Normenkontrollantrag; Höchstmiete; soziales Mietrecht; Satzungsmiete; Kostenmiete; Eigenkapitalzins; Eigenkapitalrendite; Eigenkapitalkosten; Verlust; finanzieller Verlust; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2
    Anwendung; Ausgleich; Auslegung; Bindung; Bundesverfassungsgericht; Bundesverfassungsrecht; Dauer; Eigenkapitalkosten; Eigenkapitalrendite; Eigenkapitalzins; Eigentum; Eigentumsgarantie; Eigentümer; Einzelfall; Ermittlung; Freiheit; Gemeinwohl; Grundsatzrüge; Grundstück; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    WoFG BW 2007, Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO
    Anforderungen an die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesverfassungsrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen zur Erfüllung einer Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht sowie Erfordernis einer substantiierten Darzulegung zur Begründung einer Rüge der Nichtbeachtung von Bundesverfassungsrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht im Hinblick ...

  • rewis.io

    Anforderungen an die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesverfassungsrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte Normenkontrolle; Normenkontrollantrag; Höchstmiete; soziales Mietrecht; Satzungsmiete; Kostenmiete; Eigenkapitalzins; Eigenkapitalrendite; Eigenkapitalkosten; Verlust; finanzieller Verlust; ...

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen zur Erfüllung einer Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht sowie Erfordernis einer substantiierten Darzulegung zur Begründung einer Rüge der Nichtbeachtung von Bundesverfassungsrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht im Hinblick ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 618
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15
    Dass Letztere unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel errichtet wurden, entzieht sie nicht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. - BVerfGE 95, 64 ).

    Diese Bindungen bestimmen den Inhalt und die Schranken des Eigentums an Sozialwohnungen mit (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. - BVerfGE 95, 64 ).

    Dabei reicht die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je weniger das betroffene Gut der Sicherung der persönlichen Freiheit des Eigentümers dient und je mehr es, wie im Falle der Überlassung der Nutzung einer Sozialwohnung an Dritte, in einen sozialen Nutzen gestellt ist (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a.- BVerfGE 95, 64 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96

    Kommunalrecht - Verfassungsmäßigkeit der Kreisumlage

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht angezweifelt wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43, vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1998, 66 und vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33, jeweils m.w.N.).

    Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1996, 66 m.w.N.).

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15
    Hierbei sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, ohne den Kernbereich der Eigentumsgarantie substantiell auszuhöhlen (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 1985 - 1 BvL 23/84, 1 BvL 1/85, 1 BvR 439/84, 1 BvR 652/84 - BVerfGE 71, 230 m.w.N. und vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294 ).

    Eine Überschreitung dieser Grenze ist anzunehmen, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Gefährdung der Substanz der Mietsache führen (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1985 - 1 BvL 23/84, 1 BvL 1/85, 1 BvR 439/84, 1 BvR 652/84 - BVerfGE 71, 230 und vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294 sowie Kammerbeschluss vom 10. August 1992 - 1 BvR 605/92 - NJW 1992, 3031).

  • BVerwG, 11.12.2003 - 6 B 69.03

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht angezweifelt wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43, vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1998, 66 und vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33, jeweils m.w.N.).

    Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung - auch des Bundesverfassungsgerichts - beantworten lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 und vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 04.12.1985 - 1 BvL 23/84

    Mieterhöhung - Kappungsgrenze - Eigentumsgarantie - Vergleichsmiete - 30 %ige

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15
    Hierbei sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, ohne den Kernbereich der Eigentumsgarantie substantiell auszuhöhlen (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 1985 - 1 BvL 23/84, 1 BvL 1/85, 1 BvR 439/84, 1 BvR 652/84 - BVerfGE 71, 230 m.w.N. und vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294 ).

    Eine Überschreitung dieser Grenze ist anzunehmen, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Gefährdung der Substanz der Mietsache führen (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1985 - 1 BvL 23/84, 1 BvL 1/85, 1 BvR 439/84, 1 BvR 652/84 - BVerfGE 71, 230 und vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294 sowie Kammerbeschluss vom 10. August 1992 - 1 BvR 605/92 - NJW 1992, 3031).

  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 266.94

    Wacholderheide contra Baugenehmigung - Naturschutz vor Baurecht?

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15
    Wird eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht durch eine Landesrechtsnorm beanstandet, muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, dass in einer bestimmten Frage die Auslegung des Grundgesetzes einschließlich der bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht ausreichend ist, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Ausgangsfall zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 ).
  • BVerfG, 10.08.1992 - 1 BvR 605/92

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung zur Begrenzung der Miethöhe nach Wegfall des

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15
    Eine Überschreitung dieser Grenze ist anzunehmen, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Gefährdung der Substanz der Mietsache führen (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1985 - 1 BvL 23/84, 1 BvL 1/85, 1 BvR 439/84, 1 BvR 652/84 - BVerfGE 71, 230 und vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294 sowie Kammerbeschluss vom 10. August 1992 - 1 BvR 605/92 - NJW 1992, 3031).
  • BVerwG, 13.06.2009 - 9 B 2.09

    Eigentümergebrauch; Gebührenbemessung; Gewässerausbau; Gewässerbenutzung;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15
    Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung - auch des Bundesverfassungsgerichts - beantworten lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 und vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.2011 - 5 B 45.11
    Auszug aus BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 30.11.1994 - 4 B 243.94

    Verwaltungsvollstreckungsrecht - Rechtliche Einordnung - Behördliche

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15
    In einem Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO muss sich die Fragestellung gerade auf die Notwendigkeit der bundesrechtskonformen Handhabung und auf den Inhalt des dabei zugrunde gelegten bundesrechtlichen Rechtssatzes beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 243.94 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 59 S. 6).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

  • BVerwG, 06.03.2019 - 6 B 135.18

    Ausschluss der Öffentlichkeit; Beigeladener; Beschlussfassung; Beschwer;

    Das ist nur dann der Fall, wenn die revisible Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334 S. 3 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:010316B5BN1.15.0] - NVwZ 2016, 618 Rn. 6; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 132 Rn. 17).
  • BVerwG, 06.07.2016 - 1 B 39.16

    Bestattungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Dauerausstellung im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht angezweifelt wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43, vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1998, 66, vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).

    Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung - auch des Bundesverfassungsgerichts - beantworten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33, vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).

    Die Beschwerde muss substantiiert darlegen, dass die Verfassungsnorm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Damit kann eine auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde zulässigerweise nicht begründet werden (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 05.01.2017 - 10 ZB 15.51

    Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Verbot des Gehwegparkens

    Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d. h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 21.6.2016 - 10 ZB 16.444 - juris Rn. 3; zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vgl. etwa BVerwG, B. v. 1.3.2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m. w. N.).
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