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   VGH Bayern, 27.07.2005 - 5 BV 04.1769   

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VGH Bayern, 27.07.2005 - 5 BV 04.1769 (https://dejure.org/2005,20698)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.07.2005 - 5 BV 04.1769 (https://dejure.org/2005,20698)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - 5 BV 04.1769 (https://dejure.org/2005,20698)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Förderung einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Unterscheidung zwischen Anforderungen an die Beratungsstelle und Anforderungen an deren Träger im bayrischen Landesrecht; Abhängigkeit der staatlichen Förderung von der Erforderlichkeit der ...

  • Judicialis

    SchKG § 3; ; SchKG § 4; ; SchKG § 8; ; BaySchwBerG Art. 14; ; BaySchwBerG Art. 15; ; BaySchwBerG Art. 16

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 48.03

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2005 - 5 BV 04.1769
    Diesen Förderanspruch haben sowohl die anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Sinne des § 8 SchKG, die Schwangere in einer Not- und Konfliktlage ergebnisoffen zu beraten haben und einen Beratungsschein nach § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB als Voraussetzung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch ausstellen, als auch die Beratungsstellen im Sinne des § 3 SchKG, die allgemeine Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung und Schwangerschaft nach § 2 SchKG erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen; denn das Gesetz sieht nicht nur diese zwei unterschiedlichen Beratungsarten mit Beratungsstellen eigenen Profils vor, sondern erteilt den Ländern für die jeweilige Kategorie eigenständige Sicherstellungsaufträge (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004 - 3 C 48.03 - DVBl. 2004, 1487/1489).

    Deshalb stellt sich die Frage nicht, ob das in der Voraussetzung der Anerkennung zum Ausdruck kommende "Einheitsprinzip", das die staatliche Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach den §§ 8 und 9 SchKG auch auf den Aufgabenbereich der allgemeinen Beratung nach § 2 SchKG erstreckt (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG) und allgemeine Beratungsstellen, die keine Konfliktberatung durchführen, von einer öffentlichen Förderung ausnimmt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 15.7.2004 a.a.O.) mit Bundesrecht vereinbart werden kann.

    Insofern dient die Festlegung von Einzugsbereichen dazu, den Auftrag zur Sicherstellung eines pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG i.V.m. §§ 3 und 8 SchKG) zu konkretisieren und im Flächenstaat in Regionen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004 - 3 C 48.03 - a.a.O. S. 1490) umzusetzen.

    Mangels Bewerberkonkurrenz bedarf es im vorliegenden Verfahren auch keiner Klärung, ob und gegebenenfalls welche Auswahlkriterien in der durch das Bundesrecht gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004, a.a.O. S. 1490) normiert sind.

  • VGH Bayern, 13.07.2004 - 5 BV 02.3157

    Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2005 - 5 BV 04.1769
    Der Beklagte hat Berufung eingelegt und - in dem ursprünglich unter dem Aktenzeichen 5 BV 02.3157 geführten Verfahren- geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht sei zwar zu Recht von einem gesetzlich normierten Vorrang der staatlichen Beratung ausgegangen und habe deshalb zutreffend bei der Bedarfsberechnung das Beratungspersonal bei den Gesundheitsämtern berücksichtigt.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2004 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage getrennt: Hinsichtlich des Anspruchs auf staatliche Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle hat er die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 13. Juli 2004 - 5 BV 02.3157 -zurückgewiesen (VGH n.F. 57, 122 = NJW 2005, 839); daraufhin wurde die Beratungsstelle des Klägers in F. mit - bestandskräftigem - Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 20. Dezember 2004 anerkannt.

    Über den - vorrangigen - Anspruch auf Anerkennung dieser Einrichtung hat der Senat bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Juli 2004 - 5 BV 02.3157 (VGH n.F. 57, 122 = NJW 2005, 839) befunden.

    Durch die Festlegung von Einzugsbereichen soll ferner dem örtlichen Beratungsbedarf gezielt Rechnung getragen und der durch § 4 Abs. 1 SchKG lediglich landesweit vorgegebene Personalschlüssel auf wohnortnahe Bereiche "heruntergebrochen" werden (BayVGH, U.v. 13.7.2004 - 5 BV 02.3157, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2005 - 5 BV 04.1769
    Sie begründet vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der gerichtlich voll überprüfbaren Voraussetzung der Erforderlichkeit einen strikten Rechtsanspruch auf angemessene öffentliche Förderung unabhängig davon, ob der Landesgesetzgeber von dem Regelungsvorbehalt des § 4 Abs. 3 SchKG Gebrauch gemacht hat oder nicht (BVerwG, U.v. 3.7.2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289/291 ff.).

    Bleibt das Versorgungsangebot hinter diesem Schlüssel zurück, so ist dem Versorgungsauftrag nicht genügt mit der Folge, dass bis zu der in § 4 Abs. 1 SchKG genannten Grenze Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 SchKG erforderlich sind (BVerwG, U.v. 3.7.2003 - 3 C 26.02 - a.a.O. S. 293 f.).

  • VGH Bayern, 21.07.2005 - 5 B 03.1269

    Schwangerenberatung - Vorläufige Festlegung des Einzugsbereichs

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2005 - 5 BV 04.1769
    Wenn sie ihr Einvernehmen hierzu nicht erteilt haben, steht ihnen der Rechtsweg offen (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.2005 - 5 B 03.1269).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2005 - 5 BV 04.1769
    Das gilt insbesondere für den Bereich der Schwangerschaftskonfliktberatung, wo er wegen seiner Schutzpflicht für das ungeborene Leben bei Organisation und Durchführung des Beratungskonzeptes engen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt (vgl. BVerfG, U.v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 - BVerfGE 88, 203/281 ff.).
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