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   VGH Bayern, 20.11.2006 - 5 BV 05.1586   

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VGH Bayern, 20.11.2006 - 5 BV 05.1586 (https://dejure.org/2006,8397)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.11.2006 - 5 BV 05.1586 (https://dejure.org/2006,8397)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. November 2006 - 5 BV 05.1586 (https://dejure.org/2006,8397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für Klagen gegen Rechtsprechungsakte supranationaler Gerichte; Rechtsweg für eine Klage gegen die Europäische Patentorganisation; Immunität der europäischen Patentorganisation vor den mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeiten; ...

  • Judicialis

    EPÜ Art. 102; ; EPÜ Art. 111; ; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; ; GG Art. 24 Abs. 1; ; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; ; GVG § 20 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchsuchungsanordnungen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung (Art. 13 Abs. 2 GG ) - Deutsche Gerichtsbarkeit, Verwaltungsrechtsweg, Europäische Patentorganisation, Europäisches Patentamt, Beschwerdekammer, Europäisches Patent, Widerruf, Hilfsantrag, Präklusion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 444
  • GRUR Int. 2007, 352
  • DÖV 2007, 573
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvR 2368/99

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Prüfungsentscheidungen im Rahmen der

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2006 - 5 BV 05.1586
    Insbesondere sei im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrechtsschutz gegen Akte supranationaler Organisationen, insbesondere den Beschluss vom 4. April 2001 (NJW 2001, 2705), die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet.

    Auch diese werden als Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG und damit als tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde angesehen, wenn sie in die nationale Rechtsordnung hineinwirken und dadurch Rechte von Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen können (B.v. 4.4.2001 - 2 BvR 2368/99, NJW 2001, 2705, B.v. 28.11.2005 - 2 BvR 1751/03, juris; dazu ausführlich Walter, AöR 129 , S. 39 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für den Bereich des Europäischen Patentübereinkommens ebenfalls festgestellt, dass das vertragliche Rechtsschutzsystem im Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit dem Standard des Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (B.v. 4.4.2001, a.a.O. S. 2706).

    Das Beschwerdeverfahren nach Art. 106 ff. EPÜ gegen Entscheidungen der Einspruchsabteilung ist ein vom erstinstanzlichen Verfahren vollständig getrenntes, unabhängiges Verfahren mit der Aufgabe, ein "gerichtliches Urteil über die Richtigkeit einer davon strikt zu trennenden früheren Entscheidung der erstinstanzlichen Stelle zu fällen" (BVerfG, B.v. 4.4.2001 - 2 BvR 2368/99, NJW 2001, S. 2705/2706 m.w.N.).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2006 - 5 BV 05.1586
    (1) § 40 VwGO gewährt in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 GG keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Rechtsprechung, die in spruchrichterlicher Tätigkeit als Instanz der unbeteiligten Streitentscheidung getroffen werden (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow , a.a.O. RdNr. 74 f. zu § 40; Rennert in Eyermann, a.a.O. RdNr. 5 zu § 40; Schmidt-Aßmann in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner , a.a.O. Einl. RdNr. 16; zur Reichweite des Art. 19 Abs. 4 GG BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395/403 ff.).

    In diesem Rahmen steht der Rechtsweg auch zur Überprüfung einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ein Gericht offen (BVerfGE 107, 395/401 u. 408 ff.).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2006 - 5 BV 05.1586
    Für den Bereich der Europäischen Union hat es diese Voraussetzung im sog. Solange II-Beschluss vom 22. Oktober 1986 (2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339/378 ff.) bejaht und im Beschluss vom 7. Juni 2000 zur Bananenmarktordnung (2 BvL 1/97, BVerfGE 102, 147/164) klargestellt, dass Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten von vornherein unzulässig sind, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung nach Ergehen der Solange II-Entscheidung unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei.
  • BVerwG, 13.06.1959 - I C 66.57
    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2006 - 5 BV 05.1586
    Diese auch organisatorisch abgesicherte Trennung exekutiver und judikativer Funktionen unterscheidet die Beschwerdekammern des EPO in entscheidender Weise von den früheren Beschwerdesenaten des Deutschen Patentamts unter Geltung des Patentgesetzes 1953, denen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juni 1959 (I C 66.57 - BVerwGE 8, 350/354 ff.) Gerichtscharakter abgesprochen hatte.
  • BVerfG, 08.01.1997 - 2 BvR 1878/96

    Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts - Akt öffentlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2006 - 5 BV 05.1586
    Der Verwaltungsgerichtshof hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darüber zu befinden, ob nach diesen Grundsätzen die Klägerin als ausländische juristische Person mit Geschäftssitz in Italien zu den Grundrechtsberechtigten in Deutschland zählt (zweifelhaft wegen BVerfG, B.v. 8.1.1997 - 2 BvR 1878/96 - juris) und ob mit Blick auf die von ihr kritisierte Spruchpraxis der Beschwerdekammern zur Präklusion von Hilfsanträgen des Patentinhabers der vom Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz entgegen den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts missachtet wird.
  • VGH Bayern, 27.05.2003 - 5 CE 02.2931

    Unterlassung der Veröffentlichung einer Patentschrift; Unterlassungsanspruch;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2006 - 5 BV 05.1586
    Sie liegt schon deshalb nicht fern, weil es nach dem auch das deutsche Patentrecht beherrschenden Antrags- und Dispositionsgrundsatz Sache des Patentsuchers ist, sein Schutzbegehren zu formulieren und damit den Inhalt des begehrten Patents auszugestalten (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2003 - 5 CE 02.2931 - GRUR-RR 2003, S. 297 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 2310/05

    Zur Gewährleistung des Grundrechtsschutzes im europäischen Einspruchsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2006 - 5 BV 05.1586
    Das wird bestätigt durch die Subsidiaritätsregel des § 81 Abs. 2 PatG, wonach Nichtigkeitsklagen zum Bundespatentgericht unzulässig sind, solange das europäische Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Zusammenspiels der Rechtsschutzsysteme BVerfG, B.v. 5.4.2006 - 1 BvR 2310/05 - juris ).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2006 - 5 BV 05.1586
    Das Bundesverfassungsgericht behält sich in ständiger Rechtsprechung vor, seine Gerichtsbarkeit auch gegenüber Akten einer supranationalen Organisation, der die Bundesrepublik nach Art. 24 Abs. 1 GG oder Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG Hoheitsgewalt mit Wirkung auf ihrem Staatsgebiet übertragen hat, auszuüben; denn solche Akte können die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen und insoweit die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts berühren, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insofern nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben (U.v. 12.10.1993 - 2 BvR 2134, 2159/92, BVerfGE 89, 155/175 - Maastricht).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2006 - 5 BV 05.1586
    Für den Bereich der Europäischen Union hat es diese Voraussetzung im sog. Solange II-Beschluss vom 22. Oktober 1986 (2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339/378 ff.) bejaht und im Beschluss vom 7. Juni 2000 zur Bananenmarktordnung (2 BvL 1/97, BVerfGE 102, 147/164) klargestellt, dass Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten von vornherein unzulässig sind, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung nach Ergehen der Solange II-Entscheidung unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei.
  • BVerfG, 28.11.2005 - 2 BvR 1751/03

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Rüge unzureichenden

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2006 - 5 BV 05.1586
    Auch diese werden als Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG und damit als tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde angesehen, wenn sie in die nationale Rechtsordnung hineinwirken und dadurch Rechte von Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen können (B.v. 4.4.2001 - 2 BvR 2368/99, NJW 2001, 2705, B.v. 28.11.2005 - 2 BvR 1751/03, juris; dazu ausführlich Walter, AöR 129 , S. 39 ff.).
  • BGH, 09.07.2009 - III ZR 46/08

    Anwendbarkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für Streitigkeit zwischen Eltern und

    Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht eine internationale "Auffangzuständigkeit" deutscher Gerichte gewährleistet, falls der Rechtsschutz gegen Handlungen der zwischenstaatlichen Einrichtung gemessen an innerstaatlichen Anforderungen unzulänglich sein sollte (BVerfGE 58, 1, 30; BVerwG NJW 1993, 1409, 1410; vgl. auch BayVGH GRUR 2007, 444, 446).
  • VG Karlsruhe, 26.08.2022 - 3 K 606/21

    Klage betreffend die Pressetätigkeit des Bundesverfassungsgerichts

    Den Verwaltungsgerichten ist damit nicht die Aufgabe übertragen, den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch gegenüber Rechtsprechungsakten anderer Gerichtsbarkeiten sicherzustellen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20.11.2006 - 5 BV 05.1586 -, juris Rn. 31); dieser ist vielmehr alleine nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung innerhalb des zulässigen Rechtsweges zu verwirklichen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2017 - 4 E 964/17 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 11.07.2018 - 5 ZB 17.1587

    Die EPO unterliegt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit nicht der deutschen

    (1) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. November 2006 (5 BV 05.1586 - juris = VGH n.F. 60, 24) ausgeführt hat, spricht alles dafür, dass die Einschränkung der Immunität einer supranationalen Organisation gemäß den o.g. Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts nur durch das Bundesverfassungsgericht selbst erfolgen kann (juris Rn. 27 ff.) und dass jedenfalls gegenüber supranationalen Rechtsprechungsakten die Verfassungsbeschwerde als Abhilfemöglichkeit genügt (juris Rn. 34).

    Der Senat hat es bereits in seinem Urteil vom 20. November 2006 (a.a.O.) für bedenklich gehalten, wenn die Frage, ob die durch das Zustimmungsgesetz ausgesprochene Übertragung deutscher Hoheitsrechte (weiterhin) den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 GG genüge, durch Verwaltungsgerichte entschieden würde.

    (2) Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Immunität der Beklagten zu 1 nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen nicht vor, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. November 2006 (a.a.O. juris Rn. 32) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001 (2 BvR 2368/99 - NVwZ 2001, 1148) entschieden hat.

  • VG Karlsruhe, 19.06.2020 - 3 K 11632/18

    Auskunftspflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Journalisten,

    Den Verwaltungsgerichten ist nicht die Aufgabe übertragen, den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch gegenüber Rechtsprechungsakten anderer Gerichtsbarkeiten sicherzustellen (vgl. VGH München, Urteil vom 20.11.2006 - 5 BV 05.1586 - juris, Rn. 31); dieser ist vielmehr nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung innerhalb des zulässigen Rechtsweges zu verwirklichen (OVG Münster, Beschluss vom 05.12.2017 - 4 E 964/17 - juris, Rn. 6).
  • VG München, 27.04.2017 - M 10 K 16.3714

    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit

    An dieser Rechtsauffassung, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde (U.v. 20.11.2006 - 5 BV 05.1586 - VGH n.F. 60, 24), hält das Gericht fest.

    Eine Verweisung des Rechtsstreites nach § 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG scheidet aus (BayVGH, U.v. 20.11.2006, a.a.O., Rn. 38).

  • VG Karlsruhe, 23.05.2023 - 1 K 795/23

    Klage auf Überprüfung der Handhabung von Prozesskostenhilfeanträgen;

    a) § 40 VwGO gewährt in Übereinstimmung mit Artikel 19 Abs. 4 GG keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Rechtsprechung, die in spruchrichterlicher Tätigkeit als Instanz der unbeteiligten Streitentscheidung getroffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 AV 5.16 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.11.2006 - 5 BV 05.1586 -, juris Rn. 31; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 40 VwGO Rn. 13; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 74 f.; Wöckel, in Eyermann: VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn 5; eingehend zur Reichweite des Art. 19 Abs. 4 GG BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395-418).

    In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings anerkannt, dass in Fällen, in denen eine Verweisung nicht in Betracht kommt, weil für das Rechtsschutzbegehren schon die deutsche Gerichtsbarkeit an sich nicht eröffnet ist, die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20.11.2006 - 5 BV 05.1586 -, juris Rn. 38; Ehlers, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 17a GVG Rn. 6; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 41 VwGO/§ 17a GVG Rn. 24; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 17a GVG Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2018 - 13 LA 21/17

    Klage auf Verpflichtung eines Landessozialgerichts zur Prüfung und Bescheidung

    Den Verwaltungsgerichten ist durch § 40 VwGO hingegen nicht die Aufgabe übertragen, den allgemeinen Justizgewährungsanspruch gegenüber Rechtsprechungsakten anderer Gerichtsbarkeiten sicherzustellen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 20.11.2006 - 5 BV 05.1586 -, juris Rn. 31).
  • VG Berlin, 03.01.2014 - 3 K 1044.13

    Feststellung der Unvereinbarkeit des Namensänderungsgesetzes mit dem Grundgesetz

    19 Eine Verweisung des Verfahrens nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG i.V.m. § 173 VwGO an das Bundesverfassungsgericht scheidet aus, denn diese Vorschrift findet keine Anwendung im Falle der Nichteröffnung des Verwaltungsrechtsweges aufgrund des Vorliegens einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Verfassungsgerichten eröffnet ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 40, Rn. 32; VG Freiburg, Urteil vom 17. April 2001, 1 K 2733/00, zit. n. juris, m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 20. November 2006, 5 BV 05.1586, zit. n. juris; m.w.N.).
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