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   VGH Bayern, 19.12.2013 - 5 BV 12.721   

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VGH Bayern, 19.12.2013 - 5 BV 12.721 (https://dejure.org/2013,38454)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.12.2013 - 5 BV 12.721 (https://dejure.org/2013,38454)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - 5 BV 12.721 (https://dejure.org/2013,38454)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Meldepflicht des gesetzlichen Vertreters für einen Minderjährigen

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 8 Nr. 2, Art. 10 MeldeG, Art. 13 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 MeldeG, § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG, Art. 15 MeldeG, § 42 Abs. 2 VwGO
    Melderecht: Melderechtlicher Berichtigungsanspruch eines Elternteils bzgl. der Hauptwohnung von Kindern bei gemeinsamer Sorge getrennt lebender Elternteile im Wechselmodell | Hauptwohnung Minderjähriger ; Paritätisches Wechselmodell ; Klagebefugnis ; Gesetzliche ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 8 Nr. 2, Art. 10 MeldeG, Art. 13 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 MeldeG, § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG, Art. 15 MeldeG, § 42 Abs. 2 VwGO
    Melderecht: Melderechtlicher Berichtigungsanspruch eines Elternteils bzgl. der Hauptwohnung von Kindern bei gemeinsamer Sorge getrennt lebender Elternteile im Wechselmodell | Hauptwohnung Minderjähriger ; Paritätisches Wechselmodell ; Klagebefugnis ; Gesetzliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MeldeG Art. 13 Abs. 3 S. 2
    Meldepflicht des gesetzlichen Vertreters für einen Minderjährigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 675
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01

    Meldepflicht; Verheiratete; dauerndes Getrenntleben; Mitwirkungspflichten;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2013 - 5 BV 12.721
    Grenzfälle wie das vereinbarte paritätische Wechselmodell hängen in besonderer Weise vom Willen der Beteiligten ab, so dass diesbezüglich weiter aufklärende Ermittlungen die Privatsphäre betreffen und regelmäßig weder veranlasst noch zu rechtfertigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2002 - 6 C 12/01 - NJW 2002, 2579).

    Die Bestimmung der Hauptwohnung, die der Gesetzgeber für essentiell hält, "weil viele Behördenzuständigkeiten oder Rechte und Pflichten eines Einwohners, die an seine Wohnung anknüpfen, eindeutig festgelegt sein müssen" (BT-Drs. 8/3825 S. 20; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.5. 2008 - 5 N 9/07, 5 L 10/07 - NJW 2008, 2663/2664), berührt dabei den Einzelnen allenfalls geringfügig (BVerwG, a.a.O., NJW 2002, 2579/2580).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2008 - 5 N 9.07

    Melderechtliche Hauptwohnung gemeinsamer Kinder getrennt lebender Eltern

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2013 - 5 BV 12.721
    Die Bestimmung der Hauptwohnung, die der Gesetzgeber für essentiell hält, "weil viele Behördenzuständigkeiten oder Rechte und Pflichten eines Einwohners, die an seine Wohnung anknüpfen, eindeutig festgelegt sein müssen" (BT-Drs. 8/3825 S. 20; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.5. 2008 - 5 N 9/07, 5 L 10/07 - NJW 2008, 2663/2664), berührt dabei den Einzelnen allenfalls geringfügig (BVerwG, a.a.O., NJW 2002, 2579/2580).
  • BVerwG, 11.10.1967 - V C 47.67

    Die Klagebefugnis ist immer Voraussetzung der Anfechtungsklage im

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2013 - 5 BV 12.721
    Ein solcher Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft braucht im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sein; die Klagebefugnis kann sich auch aus dem Zusammenhang, dem Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung ergeben (BVerwG, U.v. 11.10.1967 - V C 47/67 - BVerwGE 28, 63; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 37).
  • BVerfG, 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2013 - 5 BV 12.721
    Auch die prozessrechtliche Vorschrift der Klagebefugnis darf nicht so ausgelegt werden, dass der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz von vornherein vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (vgl. zur Antragsbefugnis des § 107 Abs. 2 GWB BVerfG, B.v. 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03 - NVwZ 2004, 1224/1226; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 19 Rn. 60).
  • BVerfG, 15.03.1993 - 1 BvR 1296/92

    Verfassungsmäßigkeit von Meldebstimmungen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2013 - 5 BV 12.721
    Dass die den Meldebehörden eingeräumte Befugnis zur Festsetzung eines Hauptwohnsitzes weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch das Grundrecht auf Freizügigkeit verletzt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (B.v. 15.3.1993 - 1 BvR 1296/92 - DVBl. 1993, 601/602).
  • BFH, 23.03.2005 - III R 91/03

    Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2013 - 5 BV 12.721
    Da sich die mit Inkrafttreten des Melderechtsrahmengesetzes gehegte Hoffnung, die Terminologie in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werde sich der im Melderecht anpassen, nicht erfüllt hat (Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, § 12 MRRG Rn. 8), ist auch nicht ersichtlich, dass die Hauptwohnungsbestimmung für andere Rechtsbereiche nicht behebbare Nachteile nach sich zöge (zum Kindergeldrecht vgl. BFH, U.v. 23.3.2005 - III R 91/03 - BFHE 209, 338).
  • VG Berlin, 24.08.2011 - 23 K 242.09

    Berichtigungsanspruch eines Elternteils hinsichtlich der Meldedaten des Kindes

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2013 - 5 BV 12.721
    Die vom Verwaltungsgericht (im Anschluss an VG Berlin, U.v. 24. August 2011 - 23 K 242.09 - juris) gezogene Schlussfolgerung, aus der Meldeverpflichtung des einzelnen Elternteils könne nicht auf einen entsprechenden melderechtlichen Berichtigungsanspruch geschlossen werden, diesen könnten die gesetzlichen Vertreter vielmehr nur gemeinsam geltend machen, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen:.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20

    Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der

    Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung; es genügt, wenn sich die Klagebefugnis aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (vgl. Senat, Beschl. v. 26.03.2020 - 1 S 424/20 -, juris Rn. 48; BVerwG, Urt. v. 11.01.1967 - V C 47.67 -, juris Rn. 10; BayVGH, Urt. v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rn. 19; SchochKoVwGO/Wahl/Schütz, 41. EL Juli 2021, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 37).

    Denn eine gesetzliche Bestimmung wird einer solchen Auslegung regelmäßig nur dann zugänglich sein, wenn sich ihrem Sinn und Zweck zumindest ein hinreichend bestimmt vorgezeichneter Personenkreis entnehmen lässt, der nach dem Willen des Gesetzgebers berechtigt sein soll, eigene oder fremde subjektive Rechte oder Verpflichtungen geltend machen oder erfüllen zu können (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rn. 19 ff. zur Prozessstandschaft des einzelnen (gemeinsam) sorgeberechtigten Elternteils bei der An- und Abmeldung der Wohnung des minderjährigen Kindes).

  • VG Ansbach, 27.03.2014 - AN 5 K 13.01383

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei gleichzeitig beim Bundesverwaltungsgericht

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (5 BV 12.721) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 26. Januar 2012 zurück.

    Der Zulässigkeit der Klage steht insoweit die Anhängigkeit des vom Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013 (5 BV 12.721), mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Januar 2012 zurückgewiesen wurde, gestellten Antrages auf Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht entgegen.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (a.a.O.) ausgeführt, dass ein Berichtigungsanspruch nur dann besteht, wenn festgestellt werden kann, dass anstelle der bisher als Hauptwohnung geführten Wohnung eine andere Wohnung als Hauptwohnung zu bestimmen ist.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu der vom Kläger dargestellten Problematik in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (a.a.O.) folgendes ausgeführt:.

  • VG Sigmaringen, 22.01.2020 - 6 K 300/17

    Feststellung des Fortbestehens der Zeppelin-Stiftung; Klage- bzw.

    Zutreffend ist, dass die Anordnung der gesetzliche Prozessstandschaft im Gesetz nicht ausdrücklich erfolgt sein muss; sie kann sich vielmehr auch aus dem Zusammenhang, dem Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung ergeben (BayVGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rdnr. 19 m. w. N.).
  • VG Berlin, 21.04.2016 - 23 K 270.14

    Melderegister; paritätischen Wechselmodell bei getrenntlebenden Eltern;

    Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Klage zulässig, insbesondere der Kläger befugt ist, einen Anspruch seines Sohnes auf Berichtigung von dessen Wohnungsdaten im Melderegister allein und im eigenen Namen geltend zu machen (zu dem bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Melderechtsrahmengesetz - MRRG - und Gesetz über das Meldewesen in Berlin - MeldeG - vgl. Urteil der Kammer vom 24. August 2011 - VG 23 K 242.09 -, juris Rn. 15; ebenso VG Ansbach, Urteil vom 26. Januar 2012 - AN 5 K 11.01169 -, juris Rn. 20 ff. - jeweils m.w.N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2011 - OVG 5 N 3.11 -, juris Rn. 12 a.E. sowie VGH Bayern, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rn. 25 a.E.).

    Zudem hängt diese in besonderer Weise von dem Willen der Beteiligten ab, so dass entsprechende weiter aufklärende Ermittlungen die Privatsphäre betreffen und regelmäßig weder veranlasst noch zu rechtfertigen sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 19 und 21; VGH Bayern, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rn. 27; a.A. offenbar Neumann, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, jurisPR-BVerwG 1/2016 Anm. 2, Buchstabe D.).

  • VG München, 22.03.2018 - M 13 E 18.1027

    Melderechtliche Hauptwohnung des Kindes bei paritätischem Wechselmodell

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, U.v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721 - juris) einem Elternteil die Berechtigung zur Berichtigung des Melderegister im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft für das Kind einräumt, ist diese Rechtsprechung überholt, da sie auf der Regelung des Art. 13 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Bayerisches Meldegesetz (BayMeldeG) beruht, die zum 1. November 2015 außer Kraft getreten ist.

    Für die Unrichtigkeit des Melderegisters trägt der Betroffene die volle Beweislast (BayVGH, U.v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721 - juris; Böttcher/Ehmann, Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern, Art. 10 MeldeG Rn. 15).

    Es ist zumindest nicht Aufgabe der Meldebehörde bzw. des Verwaltungsgerichts, sorgerechtliche Entscheidungen zu treffen (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 17.8.2015 - 6 K 633/15. WI - juris; BayVGH, U.v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721 - juris).

  • VG Freiburg, 28.11.2016 - 7 K 2044/15

    Zur verbindlichen Feststellung der Meldebehörde zu einem alleinigen Wohnsitz der

    Soweit schließlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rn. 19 ff) einem Elternteil die Berechtigung eingeräumt hat, eine von dem anderen Elternteil veranlasste Eintragung einer Wohnung des gemeinsamen Kindes als gesetzlicher Prozessstandschafter dieses Kindes berichtigen zu lassen, beruht dies auf einer - bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 geltenden - landesrechtlichen Sonderregelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Meldegesetzes, die die Verpflichtung des Wohnungsinhabers zur Meldung des Ein- und Auszugs von noch nicht sechzehnjährigen Personen daran bindet, dass diese seiner Personensorge unterliegen.
  • VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 ZB 14.1107

    Anderweitige Rechtshängigkeit, Melderegister, Berichtigungsanspruch,

    Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung wies der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 ab (Az. 5 BV 12.721).

    Der Streitgegenstand des vorliegenden Verpflichtungsantrags zu 1 ist identisch mit dem Streitgegenstand des hilfsweise gestellten Antrags im Rahmen der zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht am 27. März 2014 noch anhängig gewesenen ersten Verpflichtungsklage des Klägers (Az. AN 5 K 11.1169/5 BV 12.721): In beiden Verfahren geht es dem Kläger um die Verpflichtung der Beklagten, für die Kinder des Klägers beide Wohnsitze ihrer Elternteile ohne Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnsitz einzutragen.

  • VG München, 22.03.2018 - M 13 E 18.1024

    Berichtigung des Melderegisters in Bezug auf die Eintragung des Kindes bei

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, u.v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721 - juris) einem Elternteil die Berechtigung der Berichtigung des Melderegister im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft für das Kind einräumt, ist diese Rechtsprechung überholt, da sie auf einer bayerischen Sonderregelung, dem Art. 13 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Bayerisches Meldegesetz (BayMeldeG), beruht.

    Es ist nicht Aufgabe der Meldebehörde bzw. der Verwaltungsgerichte sorgerechtliche Entscheidungen zu treffen (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 17.8.2015 - 6 K 633/15. WI - juris Rn. 39, 40; BayVGH, U.v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721 - juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 14.11.2022 - 5 ZB 21.2538

    Melderechtliche Zuordnung von Reisetagen zur Wohnung

    Dass die den Meldebehörden eingeräumte Befugnis zur Festsetzung eines Hauptwohnsitzes weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch das Grundrecht auf Freizügigkeit verletzt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (B.v. 15.3.1993 - 1 BvR 1296/92 - DVBl. 1993, 601/602; vgl. auch BayVGH, U.v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721 - juris Rn. 27).
  • VG München, 11.12.2018 - M 13 E 18.5723

    Vertretung Minderjähriger beim Antrag auf Berichtigung des Melderegisters

    Für die Unrichtigkeit des Melderegisters tragen die Betroffenen die volle Beweislast (vgl. BayVGH, U.v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721 - juris Rn. 28; Böttcher/Ehmann, Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern, Art. 10 BayMeldeG Rn. 15 ).
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