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   ArbG Mainz, 17.02.2005 - 5 BV 2/05   

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https://dejure.org/2005,34159
ArbG Mainz, 17.02.2005 - 5 BV 2/05 (https://dejure.org/2005,34159)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 17.02.2005 - 5 BV 2/05 (https://dejure.org/2005,34159)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 17. Februar 2005 - 5 BV 2/05 (https://dejure.org/2005,34159)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2005 - 5 TaBV 16/05

    Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden

    Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.02.2005 - 5 BV 2/05 - wird zurückgewiesen.

    Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 17.02.2005 - 5 BV 2/05 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 49 ff. d. A.).

    Gegen den ihm am 28.0.2005 zugestellten Beschluss vom 17.02.2005 - 5 BV 2/05 - hat der Betriebsrat am 11.03.2005 mit dem Schriftsatz vom 11.03.2005 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 17.02.2005 - 5 BV 2/05 - aufzuheben, - hilfsweise abzuändern und den Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen;.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 17.02.2005 - 5 BV 2/05 - in Ziffer 1. abzuändern und den VRLAG UU zum Einigungsstellenvorsitzenden zu bestimmen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2005 - 5 TaBV 18/05

    Einstweilige Verfügung - Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen

    In jenem Verfahren hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.02.2005 - 5 BV 2/05 - einen Einigungsstellenvorsitzenden bestellt und die Zahl der Beisitzer pro Seite auf drei festgesetzt (- Beratungsgegenstand der Einigungsstelle: "Ausgliederung des Küchen- und Verpflegungsbereichs... sowie die sich hieraus ergebenden und/oder erforderlich werdenden Maßnahmen" -).

    Diese Veränderung besteht darin, dass das Arbeitsgericht zwischenzeitlich mit dem Beschluss vom 17.02.2005 - 5 BV 2/05 - die Einigungsstelle eingerichtet bzw. einen Einigungsstellenvorsitzenden bestellt und die Zahl der Beisitzer festgelegt hat.

    Im Zeitpunkt der Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer am 19.04.2005 sprach keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.02.2005 - 5 BV 2/05 - im Beschwerdeverfahren - 5 TaBV 16/05 - eine Abänderung bzw. Aufhebung erfahren würde (- tatsächlich ist die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss vom 17.02.2005 - 5 BV 2/05 - mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 19.04.2005 - 5 TaBV 16/05 - zurückgewiesen worden).

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