Rechtsprechung
ArbG Darmstadt, 13.02.2013 - 5 BV 43/12 |
Verfahrensgang
- ArbG Darmstadt, 13.02.2013 - 5 BV 43/12
- LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 36/13
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 36/13
Unterlassung von Äußerungen am schwarzen Brett im Betrieb; Unterlassung von …
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2013 - 5 BV 43/12- teilweise abgeändert:.Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2013 - 5 BV 43/12- wird zurückgewiesen.
unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2013 -5 BV 43/12- die Anträge zurückzuweisen.
Unter teilweiser Aufrechterhaltung und teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2013-5 BV 43/12-der Beteiligten zu 2 aufzugeben ihre sinngemäßen Äußerungen, wonach.
Der Beteiligten zu 2) wird unter Aufrechterhaltung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2013-5 BV 43/12-aufgegeben, die sinngemäße Äußerung, wonach der Beteiligte zu 1 den 1. Bevollmächtigten der I D Herrn G dazu veranlasst haben soll, die Mitarbeiter in der Betriebsversammlung am 11. Juli 2012 durch lautstarke Drohgebärden einzuschüchtern, zukünftig zu unterlassen-hilfsweise gegenüber Mitarbeitern der Beteiligten zu 2 und der H zu unterlassen-höchsthilfsweise gegenüber Mitarbeitern der Beteiligten zu 2 zu unterlassen-höchst höchst hilfsweise durch Aushang am schwarzen Brett ihrer Kantine zu unterlassen.
Der Beteiligten zu 2 wird unter Aufrechterhaltung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2013-5 BV 43/12-aufgegeben, die sinngemäße Äußerung, wonach Verdachtsmomente bestünden, dass ein Betriebsratsmitglied für sich außerplanmäßige, vertrauliche für mehrere Jahre rückwirkende Gehaltserhöhungen und Vergünstigungen unter bestimmten Zugeständnissen fordere, zukünftig zu unterlassen-hilfsweise gegenüber den Mitarbeitern der Beteiligten zu 2 und der H zu unterlassen-höchsthilfsweise gegenüber den Mitarbeitern der Beteiligten zu 2 zu unterlassen-höchst höchst hilfsweise durch Aushang am schwarzen Brett ihrer Kantine zu unterlassen.
- LAG Hessen, 18.04.2016 - 16 TaBV 80/15
Der Betriebsrat - für den von ihm beauftragten Rechtsanwalt gilt nichts anderes - …
Wegen dieses Aushangs ging der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Darmstadt gegen den Arbeitgeber vor (5 BV 43/12).