Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 08.06.2011 - 5 Bf 124/08   

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https://dejure.org/2011,8226
OVG Hamburg, 08.06.2011 - 5 Bf 124/08 (https://dejure.org/2011,8226)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08.06.2011 - 5 Bf 124/08 (https://dejure.org/2011,8226)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 5 Bf 124/08 (https://dejure.org/2011,8226)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

  • Justiz Hamburg

    Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

  • verkehrslexikon.de

    Zum Abschleppen bei nahe bevorstehender Behebung der Störung und zur negativen Vorbildwirkung - keine Generalprävention

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschleppanordnung bei alsbaldiger Beseitigung der Störung durch den Fahrer selbst ist nicht verhältnismäßig; Verhältnismäßigkeit einer Abschleppanordnung bei alsbaldiger Beseitigung der Störung durch den Fahrer selbst; Abschleppanordnung aus Gründen der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Abschleppanordnung - Unverhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SOG § 7 Abs. 3; VwVG § 27
    Abschleppanordnung bei alsbaldiger Beseitigung der Störung durch den Fahrer selbst ist nicht verhältnismäßig; Verhältnismäßigkeit einer Abschleppanordnung bei alsbaldiger Beseitigung der Störung durch den Fahrer selbst; Abschleppanordnung aus Gründen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kein Abschleppen wenn der Halter sein Fahrzeug in Kürze versetzt?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unverhältnismäßige Abschleppanordnung bei offensichtlich kurzer Störung?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unverhältnismäßige Abschleppanordnung bei ersichtlich kurzzeitigem Falschparken

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei zu erwartender baldiger Rückkehr des Autofahrers ist eine Abschleppanordnung unverhältnismäßig - Abschleppanordnung dient nicht als Bestrafung für hartnäckige Parksünder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3051
  • NZV 2012, 200 (Ls.)
  • DVBl 2011, 1114
  • DÖV 2011, 780
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02

    Nachforschungspflicht der Ordnungsbehörde bei verbotswidrig geparkten Fahrzeugen

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.06.2011 - 5 Bf 124/08
    In der im Zulassungsbeschluss zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2005 (3 Bf 25/02) würden die Grundsätze zur Nachforschungspflicht der Behörde nach dem für das Fahrzeug Verantwortlichen dargelegt.

    Da die Nachforschungspflicht für die einschreitenden Bediensteten einen zusätzlichen Aufwand bedeutet und auch die Kontrolle erfordert, ob der Verantwortliche auch tatsächlich erscheint, hat die Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001, 3647 ff.; Urt. v. 22.2.2005, NJW 2005, 2247 ff.) Kriterien entwickelt, die diese Pflichten auf ein zumutbares Maß reduzieren - in der Regel nur ein Benachrichtigungsversuch; lediglich fünf Minuten Wartezeit ab dem Anruf bis zum Eintreffen des Verantwortlichen - und die Effektivität der polizeilichen Arbeit nicht über Gebühr erschweren.

    Dies hat das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Aufwand für die Polizei in den "Benachrichtigungsfällen" ausgesprochen (Urt. v. 22.2.2005, NJW 2005, 2247, 2249):.

    c) Wie der Senat schon im Zulassungsbeschluss vom 19. Januar 2011 unter Hinweis auf eine entsprechende Passage im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2005 (NJW 2005, 2247, 2250) ausgeführt hat, erlauben es weder § 27 VwVG noch § 7 Abs. 1 SOG, gegen hartnäckige "Parksünder" Abschleppanordnungen aus Gründen der General- oder Spezialprävention zu erlassen, wenn eine Möglichkeit besteht, die Störung auf andere Weise zu beseitigen.

  • OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00

    "bei Störung bitte anrufen, komme sofort"

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.06.2011 - 5 Bf 124/08
    Schließlich führe auch die Parkdauer von festgestellten 13 Minuten nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Abschleppanordnung; im Urteil vom 14. August 2001 (3 Bf 429/00) habe das Oberverwaltungsgericht eine Abschleppanordnung bei einem Parkverstoß von unter 10 Minuten für rechtmäßig erklärt.

    Da die Nachforschungspflicht für die einschreitenden Bediensteten einen zusätzlichen Aufwand bedeutet und auch die Kontrolle erfordert, ob der Verantwortliche auch tatsächlich erscheint, hat die Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001, 3647 ff.; Urt. v. 22.2.2005, NJW 2005, 2247 ff.) Kriterien entwickelt, die diese Pflichten auf ein zumutbares Maß reduzieren - in der Regel nur ein Benachrichtigungsversuch; lediglich fünf Minuten Wartezeit ab dem Anruf bis zum Eintreffen des Verantwortlichen - und die Effektivität der polizeilichen Arbeit nicht über Gebühr erschweren.

    Das Oberverwaltungsgericht hat schon im Urteil vom 14. August 2001 (NJW 2001, 3647, 3649) angedeutet, dass es eine Abschleppanordnung in einem Fall für problematisch ansähe, in dem die baldige Rückkehr des Falschparkers sicher ist.

  • VGH Bayern, 08.11.2017 - 10 ZB 17.1912

    Abschleppen eines Kraftfahrzeugs trotz Visitenkarte hinter der Windschutzscheibe

    Nur wenn der Bedienstete positiv weiß bzw. wissen kann, dass die verantwortliche Person die Störung in Kürze selbst beseitigen wird, ist die Abschleppanordnung unverhältnismäßig (OVG Hamburg, U.v. 8.6.2011 - 5 BF 124/08 - juris Rn. 30 bis 32).
  • VG Hamburg, 15.11.2023 - 5 K 1969/21

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein

    Zwar steht bei wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 StVG in Frage, worauf die obergerichtliche Rechtsprechung zu "hartnäckigen Parksündern" (OVG Hamburg, Urt. v. 8.6.2011, 5 Bf 124/08, juris Rn. 38) hinweist.
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