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   OVG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Bf 40/16.Z   

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OVG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Bf 40/16.Z (https://dejure.org/2016,49765)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2016 - 5 Bf 40/16.Z (https://dejure.org/2016,49765)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16. November 2016 - 5 Bf 40/16.Z (https://dejure.org/2016,49765)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    "Hamburger Erklärung" Handlungen der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Volksgesetzgebung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktivitäten der Industrie- und Handelskammern (IHK) im Zusammenhang mit dem Volksentscheid über die Frage des Rückkaufs der Versorgungsnetze in Hamburg ; Geltung der gerichtlich aufgestellten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit von Handlungen der Industrie- und Handelskammern ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktivitäten der Industrie- und Handelskammern (IHK) im Zusammenhang mit dem Volksentscheid über die Frage des Rückkaufs der Versorgungsnetze in Hamburg; Geltung der gerichtlich aufgestellten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit von Handlungen der Industrie- und Handelskammern ...

  • rechtsportal.de

    IHKG § 1 Abs. 1
    Aktivitäten der Industrie- und Handelskammern (IHK) im Zusammenhang mit dem Volksentscheid über die Frage des Rückkaufs der Versorgungsnetze in Hamburg; Geltung der gerichtlich aufgestellten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit von Handlungen der Industrie- und Handelskammern ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 576
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09

    Äußerung; Erklärung; Stellungnahme; Industrie- und Handelskammer;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Bf 40/16
    Die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 23.6.2010, 8 C 20/09 und vom 23.3.2016, 10 C 4/15, beide juris) aufgestellten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit von Handlungen der Industrie- und Handelskammern gelten auch im Rahmen von Verfahren der Volksgesetzgebung.

    Insbesondere seien die Äußerungen mit den Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 (8 C 20/09, juris Rn. 32 f.) unvereinbar.

    Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., beide juris), der auch das Berufungsgericht folgt, zu Recht davon ausgegangen, dass die Verwendung des Logos der Beklagten unter den Erklärungen rechtswidrig war, weil Form und Inhalt der Äußerungen und damit die Art und Weise des Engagements der Beklagten außerhalb der nach § 1 Abs. 1 IHKG bestehenden Kompetenzgrenzen lagen.

    Zu den Anforderungen, die bezüglich der Form an Äußerungen von Industrie- und Handelskammern zu stellen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. ausgeführt (Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 33):.

    Bei Mehrheitsentscheidungen sind gegebenenfalls beachtliche Minderheitenpositionen darzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 Rn. 32 f.).

    Bei ihnen sind unsachliche, also polemisch überspitzte oder auf emotionalisierte Konfliktaustragung angelegte Aussagen stets unzulässig (BVerwG, Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 31 ff.) unabhängig davon, ob und inwieweit sich andere, die nicht den Zwängen des § 1 Abs. 1 IHKG unterliegen, an das Gebot der Sachlichkeit halten und unabhängig auch davon, ob aus Sicht der Kammer die Veröffentlichung unsachlicher Äußerungen die einzige Möglichkeit ist, die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wirksam zur Geltung zu bringen.

    Das Berufungsgericht folgt insofern der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das ausschließlich die jeweils in Rede stehenden Äußerungen in den Blick nimmt (Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., Urt .v. 23.3.2016, a.a.O.).

    Die hier in Frage stehenden Veröffentlichungen "Nicht mit meinem Geld/Nicht mit meiner Zukunft" sind unabhängig von ihrer Unsachlichkeit auch deshalb unzulässig, weil sie keine nachvollziehbaren Auswirkungen auf die Hamburger Wirtschaft erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 31, 36 ff.).

    Es besteht auch keine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 (a.a.O.), welches in der von der Beklagten zitierten Passage (juris Rn. 33) ausführt:.

    Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.3.2016 u. 23.6.2010, a.a.O., juris) zu Recht davon ausgegangen, dass die fraglichen Äußerungen des Hauptgeschäftsführers, die sich die Beklagte zurechnen lassen muss, unsachlich und deshalb rechtswidrig waren.

    Die Beklagte macht geltend, auch bei restriktiver Interpretation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 (a.a.O.) im Sinne des Gebots unbedingter Sachlichkeit könne der Inhalt der "Hamburger Erklärung" nicht als unsachlich angesehen werden.

    Diese Begründung begegnet keinen durchgreifenden Zweifeln, sondern entspricht vielmehr der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.3.2016 u. 23.6.2010, a.a.O.).

    Auch die apodiktische Aufforderung "Nein zum Netzkauf - NEIN am 22. September" stellt keine zulässige Äußerungsform einer Industrie- und Handelskammer dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 40).

    Bei Mehrheitsentscheidungen sind gegebenenfalls beachtliche Minderheitenpositionen darzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 Rn. 32 f.).

    Ein Thema ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dann besonders umstritten und erfordert deshalb eine "abwägende Darstellung", wenn es in der Öffentlichkeit und auch in der Wirtschaft bzw. gesellschaftspolitisch höchst oder sehr umstritten ist (Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., juris Rn. 39; Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 42); diese Voraussetzung dürfte für die Frage des Netzrückkaufs zu bejahen sein.

    Im Urteil vom 23. Juni 2010 (a.a.O., juris) hat das Bundesverwaltungsgericht zur Beteiligung von Industrie- und Handelskammern an anderen Organisationen (im dortigen Fall ging es um die Beteiligung an einer überregionalen Arbeitsgemeinschaft von Industrie- und Handelskammer) ausgeführt, durch einen solchen Zusammenschluss dürften die Kompetenzen einer Industrie- und Handelskammer nicht erweitert werden.

    Für die Tätigkeit eines Verbandes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69 ) gilt das ebenso wie für einen nicht rechtsfähigen Verband (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - NVwZ-RR 2010, 882, Rn. 21).

    Zusammenfassend haben damit die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 30).

    Jedoch muss die notwendige Sachlichkeit gewahrt bleiben (BVerwG, Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 33; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2007, a.a.O., juris Rn. 7 f.).

    Das Maß der Entschiedenheit, mit dem eine Industrie- und Handelskammer ihre Positionen nach außen vertreten darf, hängt zudem im Einzelfall davon ab, wie umstritten das Thema in der Öffentlichkeit, in der Wirtschaft und innerhalb der betreffenden Kammer ist; außerdem sind Anforderungen an die Art und Weise der Äußerungen zu beachten (BVerwG, Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., juris Rn. 30, 37 - 39; Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 33, 40 ff.).

    Eine Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Organisationen kann jedoch nur im Rahmen der Kompetenzgrenzen des § 1 Abs. 1 IHKG in Betracht kommen (BVerwG, Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., juris Rn. 16 f.; Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 20).

    Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.3.2016 u. 23.6.2010, a.a.O., juris) bereitet die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten.

    Es besteht auch keine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 (a.a.O.), welches in der von der Beklagten zitierten Passage (juris Rn. 33) ausführt:.

  • BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 4.15

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Aufgabenüberschreitung; Austritt; Dachverband;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Bf 40/16
    Die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 23.6.2010, 8 C 20/09 und vom 23.3.2016, 10 C 4/15, beide juris) aufgestellten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit von Handlungen der Industrie- und Handelskammern gelten auch im Rahmen von Verfahren der Volksgesetzgebung.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem jüngsten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2016 (10 C 4/15, juris).

    Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., beide juris), der auch das Berufungsgericht folgt, zu Recht davon ausgegangen, dass die Verwendung des Logos der Beklagten unter den Erklärungen rechtswidrig war, weil Form und Inhalt der Äußerungen und damit die Art und Weise des Engagements der Beklagten außerhalb der nach § 1 Abs. 1 IHKG bestehenden Kompetenzgrenzen lagen.

    Im Urteil vom 23.3.2016 (a.a.O., juris Rn. 30) hat es wiederholt und präzisiert:.

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung zum Handlungsspielraum von Industrie- und Handelskammern (Urt. v. 23.3.2016, a.a.O.) klargestellt, dass diese sich nicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufen können.

    Eine solche Relativierung von Kompetenzgrenzen über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Rechtsstaatsprinzip ausdrücklich für unzulässig erklärt (Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., juris Rn. 21 a.E.).

    Das Berufungsgericht folgt insofern der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das ausschließlich die jeweils in Rede stehenden Äußerungen in den Blick nimmt (Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., Urt .v. 23.3.2016, a.a.O.).

    Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.6.2010 u. 23.3.2016, a.a.O., juris) steht fest, dass sich Industrie- und Handelskammern nicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufen können, um ihre nach § 1 Abs. 1 IHKG bestehenden Kompetenzgrenzen zu erweitern.

    Im Gegenteil steht, wie bereits oben festgestellt, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass sich die Beklagte zur Bestimmung bzw. zur Ausdehnung ihrer Kompetenzen nicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., juris Rn. 21).

    Wie bereits oben festgestellt, sind die unsachlichen Äußerungen unzulässig, ohne dass unter Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen wäre, ob die Äußerungen im Rahmen des Volksentscheidsverfahrens geeignet, notwendig und geboten waren, um die Position der Beklagten im Rahmen der auch von anderen teilweise unsachlich geführten Debatte ausreichend und wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., juris Rn. 21).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt ausgeführt (Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., juris Rn. 30):.

    Ein Thema ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dann besonders umstritten und erfordert deshalb eine "abwägende Darstellung", wenn es in der Öffentlichkeit und auch in der Wirtschaft bzw. gesellschaftspolitisch höchst oder sehr umstritten ist (Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., juris Rn. 39; Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 42); diese Voraussetzung dürfte für die Frage des Netzrückkaufs zu bejahen sein.

    Im Urteil vom 23. März 2016 (a.a.O., juris) hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst die Maßstäbe zur Beteiligung von Industrie- und Handelskammern an (Dach)Verbänden mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit bestätigt und weiter präzisiert (juris Rn. 16 f.):.

    Dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten oder Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten (BVerwG, Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., juris Rn. 28).

    Zwar darf eine Handelskammer, wenn und soweit Belange der gewerblichen Wirtschaft betroffen sind (wie es hier beim Thema Netzrückkauf der Fall ist), ihren Standpunkt zu einem solchen Thema während eines Volksgesetzgebungsverfahrens zum Ausdruck bringen (wobei die Entschiedenheit, mit der sie auftreten darf, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon abhängt, wie umstritten ein Thema in der Öffentlichkeit und in der Wirtschaft ist, vgl. Urt. v. 23.6.2010 u. 23.3.2016, a.a.O., juris).

    Das Maß der Entschiedenheit, mit dem eine Industrie- und Handelskammer ihre Positionen nach außen vertreten darf, hängt zudem im Einzelfall davon ab, wie umstritten das Thema in der Öffentlichkeit, in der Wirtschaft und innerhalb der betreffenden Kammer ist; außerdem sind Anforderungen an die Art und Weise der Äußerungen zu beachten (BVerwG, Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., juris Rn. 30, 37 - 39; Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 33, 40 ff.).

    Eine Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Organisationen kann jedoch nur im Rahmen der Kompetenzgrenzen des § 1 Abs. 1 IHKG in Betracht kommen (BVerwG, Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., juris Rn. 16 f.; Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 20).

    Im Gegenteil steht, wie bereits oben festgestellt, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass sich die Beklagte zur Bestimmung bzw. zur Ausdehnung ihrer Kompetenzen nicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufen kann (BVerwG, Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., juris Rn. 21).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Bf 40/16
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Osho-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 26.6.2002, 1 BvR 670/91, juris).

    Abgesehen davon, dass es dort um Äußerungen der Bundesregierung im Spannungsfeld mit dem Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit ging, zieht das Bundesverfassungsgericht, genau wie das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von § 1 Abs. 1 IHKG, die Grenze zwischen einer zulässigen "sachlich geführten Informationstätigkeit" einerseits (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, a.a.O. Rn. 56 ff.) und unzulässigen, im dortigen Fall diffamierenden und abwertenden Äußerungen andererseits (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, a.a.O. Rn. 64 ff.).

    Den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in jenem Fall allein für die Frage herangezogen, ob die Osho-Bewegung durch die diffamierenden und abwertenden Äußerungen "unverhältnismäßig in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beeinträchtigt" wurde (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, a.a.O., juris Rn. 71 ff.).

    Die Formulierungen "Schildbürgerstreich" und "verplempern" halten sich nicht mehr im Rahmen einer zulässigen sachlich geführten Auseinandersetzung, sondern sind polemisch, weil sie die Befürworter und Unterstützer des Netzrückkaufs als dumm und verantwortungslos darstellen und herabwürdigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, a.a.O., juris Rn. 64 ff.).

  • BVerwG, 17.12.1981 - 5 C 56.79

    Ärztekammer - Verbandszeitschrift - Allgemeinpolitisch

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Bf 40/16
    Es besteht keine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1981 (5 C 56/79), welches (in der von der Beklagten zitierten Passage) ausgeführt hat (juris Rn. 16):.

    Es besteht keine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1981 (5 C 56/79), welches (in der von der Beklagten zitierten Passage) ausgeführt hat (juris Rn. 16):.

  • OVG Hamburg, 12.10.2007 - 1 Bs 236/07

    Das Oberverwaltungsgericht hat es im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Bf 40/16
    Auch das Berufungsgericht hält es, wenn Industrie- und Handelskammern das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung bringen, für "selbstverständlich, dass eine sachbezogene Argumentation erfolgt" (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2007, 1 Bs 236/07, juris Rn. 7).

    Jedoch muss die notwendige Sachlichkeit gewahrt bleiben (BVerwG, Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 33; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2007, a.a.O., juris Rn. 7 f.).

  • VG Stuttgart, 07.04.2011 - 4 K 5039/10

    Plakatwerbung der IHK und Gebot der objektiven Interessenwahrnehmung

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Bf 40/16
    Die Beklagte macht unter Hinweis auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2011 (4 K 5039/10, juris) und des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Mai 2012 (1 K 2836/11, juris) geltend, es bestünden besondere rechtliche Schwierigkeiten, weil unter Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet werden müssten, vermittels derer den Besonderheiten der Interessenvertretung im Rahmen von Volksgesetzgebungsverfahren Rechnung getragen werden könne.
  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 29.99

    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Bf 40/16
    Für die Tätigkeit eines Verbandes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69 ) gilt das ebenso wie für einen nicht rechtsfähigen Verband (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - NVwZ-RR 2010, 882, Rn. 21).
  • BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02

    Mangelnde Beschwerdefähigkeit einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Bf 40/16
    Etwas anderes gilt nur, wenn sie - wie etwa die Universitäten oder die Rundfunkanstalten - ausnahmsweise unmittelbar dem grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 2 BvR 879/73 - BVerfGE 39, 302 m.w.N.; Kammerbeschluss vom 31. Januar 2008 - 1 BvR 2156/02, 1 BvR 2206/02 - BVerfGK 13, 276 f.).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Bf 40/16
    Etwas anderes gilt nur, wenn sie - wie etwa die Universitäten oder die Rundfunkanstalten - ausnahmsweise unmittelbar dem grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 2 BvR 879/73 - BVerfGE 39, 302 m.w.N.; Kammerbeschluss vom 31. Januar 2008 - 1 BvR 2156/02, 1 BvR 2206/02 - BVerfGK 13, 276 f.).
  • VG Köln, 03.05.2012 - 1 K 2836/11

    Spielhalle in der Umgebung des "Hauses des Jugendrechts"

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Bf 40/16
    Die Beklagte macht unter Hinweis auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2011 (4 K 5039/10, juris) und des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Mai 2012 (1 K 2836/11, juris) geltend, es bestünden besondere rechtliche Schwierigkeiten, weil unter Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet werden müssten, vermittels derer den Besonderheiten der Interessenvertretung im Rahmen von Volksgesetzgebungsverfahren Rechnung getragen werden könne.
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 23.02.2011 - 1 BvR 500/07

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch

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