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   OVG Hamburg, 30.06.2008 - 5 Bs 86/08   

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https://dejure.org/2008,10599
OVG Hamburg, 30.06.2008 - 5 Bs 86/08 (https://dejure.org/2008,10599)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2008 - 5 Bs 86/08 (https://dejure.org/2008,10599)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juni 2008 - 5 Bs 86/08 (https://dejure.org/2008,10599)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufenthaltserlaubnis; qualifizierte Berufsausbildung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 4 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) an einen Arbeiter ohne qualifizierten Berufsabschluss; Auslegung der Beschäftigung als Spezialfachkraft zur Herstellung von Backwaren ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 58 Abs. 1; AufenthG § 58 Abs. 2; AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 18 Abs. 4; BeschV § 25
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Erwerbstätigkeit, Berufsausbildung, qualifizierte Berufsausbildung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, einstweilige Anordnung, Statthaftigkeit, Gebühren, Gebührenbescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.06.2008 - 5 Bs 86/08
    Hiermit haben sie den Gegenstand des ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahrens und den Streitgegenstand ihrer Klage bestimmt (BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, InfAuslR 2008, 71).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2006 - 13 S 1943/06

    Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung eines zur Arbeitsaufnahme berechtigenden

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.06.2008 - 5 Bs 86/08
    Die gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eintretende bzw. fortdauernde eingeschränkte Fiktionswirkung eines stattgebenden Beschlusses gemäß § 80 Abs. 5 VwGO würde ihnen die Aufnahme einer anderen als der im Visum genannten Erwerbstätigkeit (dort: Spezialitätenkoch) nicht ermöglichen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.10.2006, InfAuslR 2007, 59/60 f.).
  • BVerwG, 01.02.2000 - 1 C 14.99

    Aufenthaltsbefugnis; Ausreisepflicht; Fiktionswirkung; im Bundesgebiet geborenes

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.06.2008 - 5 Bs 86/08
    Spätestens mit der Ablehnung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 4 AufenthG) durch die Ausländerbehörde endete die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Antragsteller zu 1 und 2 (BVerwG, Urt. v. 1.2.2000, InfAuslR 2000, 274/275) und sie wurden ausreisepflichtig.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 3 B 21.16

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken für einen ehemaligen

    Es sind weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 AufenthG noch die des § 18 Abs. 4 AufenthG gegeben, die zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG erfüllt sein müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 5 Bs 86/08 - juris Rn. 10).

    Aus ihrer Aufnahme in § 18 Abs. 4 AufenthG wird in der Rechtsprechung geschlossen, dass sie nur auf Beschäftigungen bezogen ist, die eine qualifizierte Berufsausbildung erfordern (OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 5 Bs 86/08 - juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 - OVG 2 S 60.10 - juris Rn. 2).

  • OVG Hamburg, 23.09.2016 - 1 Bs 100/16

    Zulässigkeit eines Abänderungsantrags

    Gegenstand des ersten Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO war die Frage der Vollziehbarkeit des Bescheids vom 7. Dezember 2015, der die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht begründete (vgl. § 58 Abs. 2 AufenthG; allgemein: OVG Hamburg, Beschl. v. 30.6.2008, 5 Bs 86/08, juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 12, 120).
  • OVG Hamburg, 26.10.2011 - 5 Bs 158/11

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Regelerteilungsvoraussetzung des

    Sie ist vielmehr bereits durch die unerlaubte Einreise entstanden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 AufenthG); hieran würde die etwaige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nichts ändern können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.6.2008, 5 Bs 86/08, juris, Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - 2 S 60.10

    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylverfahrensrecht

    Denn der Antragsgegner weist in der Antragserwiderung zutreffend darauf hin, dass bereits der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorliegend nicht eröffnet ist, da die in dieser Vorschrift in begründeten Einzelfällen vorgesehene Ausnahme aus Gründen der Gesetzessystematik nur für Berufsgruppen bzw. Beschäftigungen in Betracht kommt, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, aber nicht zu den in §§ 26 bis 31 BeschV genannten Tätigkeiten gehören (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 5 Bs 86/08 -, juris; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 1. Januar 2011, § 18 Abs. 4 AufenthG Anm. 2.2).
  • VG Regensburg, 08.10.2009 - RO 9 K 08.02030

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen zum

    Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Filialleiter eine Berufsausbildung von mindestens drei Jahren (vgl. Definition der Beschäftigung, welche eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt in § 25 der Beschäftigungsverordnung und OVG Hamburg vom 30. Juni 2008, Az. 5 Bs 86/08, Rz 12) erforderlich ist.
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