Rechtsprechung
AG Erfurt, 12.01.2011 - 5 C (WEG) 69/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschlussfassung einer Eigentümergemeinschaft über das Verbot des Anbringens von Plakaten mit Meinungsäußerung an ihrer Immobilie entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. WEG
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Meinungsäußernde Plakate in Fenstern einer WEG können dem Erlaubnisvorbehalt der Eigentümergemeinschaft unterliegen; §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 und 4 WEG, Art. 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Meinungsplakatierung im Fenster: Zustimmung erforderlich?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Transparente in den Wohnungsfenstern können beschränkt werden
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Keine Transparente und Spruchbänder an Hausfassade
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Protestplakate im Fenster - Die übrigen Wohnungseigentümer müssen diese "Störung" nicht hinnehmen
- haufe.de (Kurzinformation)
WEG kann Plakatieren beschränken
- haufe.de (Kurzinformation)
WEG kann Meinungsäußerungen in den Fenstern beschränken
Besprechungen u.ä. (2)
- De-legibus-Blog (Entscheidungsbesprechung)
Verdinglichte Meinung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Darf ein Wohnungseigentümer Miteigentümer auf Plakaten beleidigen? (IMR 2011, 244)
Papierfundstellen
- NZM 2011, 319
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus AG Erfurt, 12.01.2011 - 5 C (WEG) 69/09
Über die Generalklauseln in § 13 Abs. 1 WEG ("soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen") bzw. in § 14 Nr. 1 WEG ("kein über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus erwachsender Nachteil") entfalten die vorgenannten Grundrechte Drittwirkung auch zwischen den Parteien dieses Zivilprozesses (vgl. grundlegend zur Drittwirkung von Grundrechten im Privatrecht: BVerfG NJW 1958, S. 257).