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   VGH Bayern, 17.07.2008 - 5 C 08.558   

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https://dejure.org/2008,18064
VGH Bayern, 17.07.2008 - 5 C 08.558 (https://dejure.org/2008,18064)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.07.2008 - 5 C 08.558 (https://dejure.org/2008,18064)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - 5 C 08.558 (https://dejure.org/2008,18064)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde der Staatskasse gegen Gewährung von PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung; Vermögen in Form eines Bausparguthabens; Kosten für Fremdmittel als Kosten der Unterkunft; hälftige Aufteilung zwischen Ehegatten; Kosten für die Fahrt zu Arbeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Guthaben aus zuteilungsreifen Bausparverträgen als einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO); Zumutbarkeit des Einsatzes eines Bausparguthabens bei verbindlicher Einbindung in die Finanzierung des Bauvorhabens oder Erwerbsvorhabens

  • Judicialis

    VwGO § 166; ; ZPO § 115; ; ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1; ; LABV § 5; ; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3; ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatsangehörigkeitsrecht: Prozesskostenhilfe; Beschwerde der Staatskasse gegen Gewährung von PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung; Vermögen in Form eines Bausparguthabens; Kosten für Fremdmittel als Kosten der Unterkunft; hälftige Aufteilung zwischen Ehegatten; Kosten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.07.2007 - XII ZA 11/07

    Einsatz eines nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangten Vermögens für die

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2008 - 5 C 08.558
    Grundsätzlich sind auch Guthaben aus zuteilungsreifen Bausparverträgen als einzusetzendes Vermögen zu behandeln und nicht wegen ihrer Zweckbindung priviligiert (vgl. dazu BGH vom 18.7.2007 Az. XII ZA 11/07, RdNr. 16 in juris; BAG v. 26.4.2006 Az. 3 AZB 54/04 in juris; Motzer in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. RdNr. 70 zu § 115).
  • BAG, 26.04.2006 - 3 AZB 54/04

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Bausparvertrag

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2008 - 5 C 08.558
    Grundsätzlich sind auch Guthaben aus zuteilungsreifen Bausparverträgen als einzusetzendes Vermögen zu behandeln und nicht wegen ihrer Zweckbindung priviligiert (vgl. dazu BGH vom 18.7.2007 Az. XII ZA 11/07, RdNr. 16 in juris; BAG v. 26.4.2006 Az. 3 AZB 54/04 in juris; Motzer in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. RdNr. 70 zu § 115).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2007 - 10 Ta 231/07

    Prozesskostenhilfe - Wohnkosten - Mitbewohner - Familienangehörige -

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2008 - 5 C 08.558
    Für die Tochter ***** ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO kein Freibetrag in Abzug zu bringen, weil ihr monatliches Nettoeinkommen 370, 20 Euro beträgt und damit den Unterhaltsfreibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO von 270 Euro je Kind (Freibetrag ab 1.7.2008 vgl. Bekanntmachung zu § 115 ZPO 2008 vom 12.6.2008 in BGBl 1, 1025) übersteigt (vgl. dazu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. 31.10.2007 Az. 10 Ta 231/07 in juris).
  • OLG Karlsruhe, 29.01.2009 - 2 UF 102/08

    Berechnung berufsbedingter Fahrtkosten im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auch Arbeitsgerichte bzw. Sozialgerichte lehnen die Anwendung unterhaltsrechtlicher Leitlinien ab bzw. kommen erst gar nicht auf die Idee, diese anzuwenden (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.08.2008; Az. 2 Ta 142/08; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2008, Az. 5 C 08.558, - jeweils veröffentlicht in Juris).
  • OVG Sachsen, 29.06.2010 - 4 D 228/09

    Verpflichtung eines in vollem Umfang Erwerbsunfähigen zum Einsatz seines

    1 der genannten Durchführungsverordnung ist für den voll erwerbsgeminderten Kläger ein Betrag in Höhe von 2.600 EUR anzusetzen (vgl. Phillipi a. a. O, § 115 Rn. 57; BayVGH, Beschl. v. 17.7.2008 - 5 C 08.558 -, juris Rn. 14; i. E. auch SächsLSG, Beschl. v. 30.6.2008 - L 1 B 305/07 AL-PKH - , juris Rn. 38 ff., das in Anwendung von Nr. 1a im Regelfall jedoch nur einen Schonbetrag in Höhe von 1.600 EUR [statt 2.600 nach 1b] zugrunde legt).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.10.2008 - 15 Ta 1984/08

    Prozesskostenhilfe - Berücksichtigung einer gezahlten Abfindung - Schonvermögen

    Dies beträgt aktuell 2.600,-- EUR (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 17.07.2008 - 5 C 08.558 - juris).
  • OLG Naumburg, 19.12.2011 - 2 Ws (Reh) 305/11

    Besondere Zuwendung für Opfer politischer Verfolgung in der DDR: Anzuwendende

    Da sich auch die Einkommensermittlung nach § 17a Abs. 2 StrRehaG a.F. an den Regelungen von § 82 Abs. 2 SGB XII orientiert, ist es sachgerecht, zur Einkommensbestimmung ebenso wie bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Einkommens auf die Rechtsverordnung zurückzugreifen, welche die nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII absetzbaren Beträge konkretisiert (vgl. OLG Naumburg a.a.O.; VG Ansbach a.a.O.; zu vergleichbarer Sach- und Rechtslage bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe: OVG Lüneburg JurBüro 2011, 311, 312; VGH München, Beschluss vom 17. Juli 2008, 5 C 08.558, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 799, 800; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 158, 159).
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