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   BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 1.93   

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BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 1.93 (https://dejure.org/1995,482)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1995 - 5 C 1.93 (https://dejure.org/1995,482)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1995 - 5 C 1.93 (https://dejure.org/1995,482)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilferecht - Antragstellung - Pflegegeldleistungen - Berechnung der Kürzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG §§ 69, 76 Abs. 1; SGB I § 16 Abs. 2 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Bei der Bemessung des Pflegegeldanspruches darf privat erhaltene Pflegeleistung nicht angerechnet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 98, 248
  • NVwZ 1996, 402 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1996, 93
  • FamRZ 1995, 1345
  • DVBl 1995, 1188
  • DÖV 1995, 870
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 22.83

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 1.93
    Offenbleiben kann dabei, ob die Stadt Bad S., an die sich die Klägerin zuerst gewandt und die deren Pflegegeldantrag aufgenommen und sodann an den Beklagten weitergeleitet hatte, dabei nach Landesrecht im Rahmen einer Heranziehung oder Beauftragung durch den Beklagten tätig geworden ist (vgl. BVerwGE 69, 5 (7) [BVerwG 09.02.1984 - 5 C 22/83]); die Entscheidung des Berufungsgerichts und die von den Vorinstanzen in Bezug genommenen Behördenakten enthalten dazu keine verläßlichen Angaben.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Sozialhilfeanspruch allerdings erst von dem Zeitpunkt an, in dem dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe vorliegen (BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]), und ist im Sozialhilferecht die Fiktion des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I nicht anwendbar (BVerwGE 69, 5).

    Dies schließt jedoch, anders als dies das Bundesverwaltungsgericht bisher angenommen hat (BVerwGE 69, 5 (8 f.) [BVerwG 09.02.1984 - 5 C 22/83]), nicht zwingend aus, die Vorschrift auch im Bereich der Sozialhilfe anzuwenden.

    Denn dieser Grundsatz gilt, was in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I (vgl. BVerwGE 69, 5 (7 f.) [BVerwG 09.02.1984 - 5 C 22/83]) nicht ausreichend berücksichtigt worden ist, nicht ausnahmslos (s. zuletzt BVerwGE 96, 152 (155) [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]).

    Erst recht dürfen diesem Personenkreis darum - ungeachtet der Wesensverschiedenheit des Sozialhilferechts von anderen sozialleistungsrechtlichen Materien (vgl. z. B. BVerwGE 66, 335 (340) [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]) und ungeachtet des Unterschiedes zwischen den Regeln, nach denen die jeweiligen Sozialleistungen zu gewähren sind (vgl. BVerwGE 69, 5 (10) [BVerwG 09.02.1984 - 5 C 22/83]) - keine verfahrensmäßigen oder materiellen Vorteile vorenthalten bleiben, die mit der Antragstellung in anderen Sozialleistungsbereichen verbunden sind.

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 98.81

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei auswärtiger Unterbringung

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 1.93
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Sozialhilfeanspruch allerdings erst von dem Zeitpunkt an, in dem dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe vorliegen (BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]), und ist im Sozialhilferecht die Fiktion des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I nicht anwendbar (BVerwGE 69, 5).

    Eine solche Konsequenz wäre in der Tat mit § 5 BSHG nicht vereinbar (vgl. BVerwGE 66, 335 (339) [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]).

    Erst recht dürfen diesem Personenkreis darum - ungeachtet der Wesensverschiedenheit des Sozialhilferechts von anderen sozialleistungsrechtlichen Materien (vgl. z. B. BVerwGE 66, 335 (340) [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]) und ungeachtet des Unterschiedes zwischen den Regeln, nach denen die jeweiligen Sozialleistungen zu gewähren sind (vgl. BVerwGE 69, 5 (10) [BVerwG 09.02.1984 - 5 C 22/83]) - keine verfahrensmäßigen oder materiellen Vorteile vorenthalten bleiben, die mit der Antragstellung in anderen Sozialleistungsbereichen verbunden sind.

  • BVerwG, 31.01.1968 - V C 27.67
    Auszug aus BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 1.93
    Soweit dies in dem Urteil des Senats vom 31. Januar 1968 (BVerwGE 29, 108) anders gesehen worden ist, wird daran nicht festgehalten.

    So hat der Senat bereits in dem genannten Urteil vom 31. Januar 1968 (a.a.O. S. 113) darauf hingewiesen, daß bei vertragsgemäßer Wartung und Pflege der wirtschaftliche Aufwand zur Erhaltung der Pflegebereitschaft geringer ist als ohne vertragliche Verpflichtung der Pflegeperson.

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 1.93
    Denn dieser Grundsatz gilt, was in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I (vgl. BVerwGE 69, 5 (7 f.) [BVerwG 09.02.1984 - 5 C 22/83]) nicht ausreichend berücksichtigt worden ist, nicht ausnahmslos (s. zuletzt BVerwGE 96, 152 (155) [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]).

    Als ein Ausnahmegrund ist die Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen anerkannt (BVerwGE 96, 152 (155) [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92] m. w. N.).

  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
    Auszug aus BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 1.93
    Er hat nämlich ausdrücklich hervorgehoben, daß die Vorschrift nur die Einhaltung eines Zeitablaufs fingiere, nicht jedoch andere Voraussetzungen für Sozialleistungen wie etwa die Kenntnis des Leistungsträgers nach § 5 BSHG (BT-Drucks. 7/868 S. 26 zu § 16).

    Da der einzelne mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern darf (BT-Drucks. 7/868 S. 25 zu § 16), ist diese Entlastung auch für die Wirksamkeit der materiellen Gewährleistung von Sozialhilfeansprüchen geboten.

  • BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88

    Sozialhilfe - Pflegegeld - Anrechnungsbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 1.93
    Doch ist der Begriff des Einkommens in dieser Vorschrift an dem Bedarf zu orientieren, der mit seiner Hilfe gedeckt werden soll (BVerwGE 90, 217 (219) [BVerwG 04.06.1992 - 5 C 82/88] m. w. N.).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 1.93
    Dementsprechend kann der Hilfesuchende, der Sozialhilfe bei einem unzuständigen Leistungsträger beantragt, nicht vom Zeitpunkt der Antragstellung an erwarten, daß ihm geholfen werde (vgl. BVerwGE 90, 154 (160) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]), sondern erst vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den zuständigen Sozialhilfeträger an.
  • BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 45.91

    Sozialhilfe - Pflegegeld - Revision - Sprungrevision

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 1.93
    Vielmehr soll das Pflegegeld dem Pflegebedürftigen ermöglichen, die - grundsätzlich - unentgeltliche Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person oder eines Nachbarn zu fördern und zu erhalten und von dem Pflegebedürftigen nicht näher zu belegende Aufwendungen zur Sicherstellung seiner häuslichen Pflege abzugelten (stRspr. des Senats, vgl. zuletzt BVerwGE 92, 220 (226 f.) [BVerwG 25.03.1993 - 5 C 45/91] m. w. N.).
  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 8/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Pflegegeld -

    Dass es sich insoweit in den Bescheiden vom 8.9.2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2011) und vom 11.5.2011 um eigenständige, von der Bewilligung des Pflegegeldes als solcher abtrennbare Verfügungen handelt, folgt daraus, dass sich die Minderung des Pflegegeldes nach § 66 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, sondern vielmehr im Rahmen des auszuübenden Ermessens (BVerwGE 98, 248 ff) einer konstitutiven Entscheidung des Sozialhilfeträgers bedarf (vgl zu einer vergleichbaren Situation im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch - Arbeitsförderungsrecht - BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 RdNr 6 ff) .
  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Empfänger von Arbeitslosengeld II - Anspruch auf

    Diese Vorschrift gilt auch für die Sozialhilfe, obwohl diese nicht im eigentlichen Sinn antragsabhängig ist (BVerwGE 98, 248 ff).

    Auch die durch den Antrag bei einer unzuständigen Stelle vermittelte (§ 16 Abs. 2 SGB I) und nach § 18 SGB XII für das Einsetzen der Sozialhilfe erforderliche Kenntnis von dem Hilfefall gilt dann für den zuständigen Sozialhilfeträger als zu dem Zeitpunkt gegeben, in dem der Antrag bei der unzuständigen Stelle eingeht (BVerwGE 98, 248, 254).

    Insofern war mit dem Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe bei dem Träger der Grundsicherung auch die iS des § 18 SGB XII für eine "rückwirkende" Bewilligung der Leistung (BVerwGE 98, 248 ff) erforderliche Kenntnis der Voraussetzungen für die Leistung gegeben.

    Mit der Einfügung der Vorgängerregelung des § 5 Abs. 2 BSHG durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I 1088) sollte "entsprechend der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 1.93) eine Leistungspflicht" bereits "ab Kenntnis der nicht zuständigen Kommune vorgesehen" werden (BT-Drucks 13/3904 S 44).

  • OLG Frankfurt, 28.05.2021 - 13 U 436/19

    Amtshaftung des Jugendhilfeträgers: Unterbliebene Bereitstellung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies im Übrigen auch für Leistungen, die nicht im engeren Sinne antragsabhängig sind, sondern bei der die Kenntnis des Leistungsträgers von den anspruchsauslösenden Umständen genügt (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, 5 C 1/93, juris Rn. 22) .
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