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   BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 10.02   

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https://dejure.org/2003,2389
BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 10.02 (https://dejure.org/2003,2389)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.2003 - 5 C 10.02 (https://dejure.org/2003,2389)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 2003 - 5 C 10.02 (https://dejure.org/2003,2389)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BSHG § 107
    Kostenerstattung bei Umzug; Erstattungspflicht bei Umzug.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG § 107
    Erstattungspflicht bei Umzug; Kostenerstattung bei Umzug

  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattungspflichtig nach § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Örtlicher oder überörtlicher Träger der Sozialhilfe; Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers; Auslöser der Kostenerstattungspflicht nach § 107 BSHG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 118, 48
  • NVwZ 2004, 116 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2003, 861
  • FamRZ 2003, 1554 (Ls.)
  • DVBl 2004, 50
  • DÖV 2003, 947
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 10.02
    Da die Auslegung von Landesrecht nicht dem Bundesverwaltungsgericht, sondern dem Verwaltungsgerichtshof obliegt, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen (BVerwGE 97, 79 ; 100, 160 ).
  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 10.02
    Für den von der Klägerin geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht entschieden und steht im Revisionsverfahren außer Streit, dass die Hilfeempfänger von K. nach L. im Sinne dieser Vorschrift verzogen sind (BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - ) und dass die Klägerin im Sinne dieser Vorschrift der nunmehr zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe ist.
  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94

    außerplanmäßiger Professor - Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, 'materieller

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 10.02
    Da die Auslegung von Landesrecht nicht dem Bundesverwaltungsgericht, sondern dem Verwaltungsgerichtshof obliegt, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen (BVerwGE 97, 79 ; 100, 160 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2005 - 7 S 577/05

    Zur Rückerstattung von Erstattungsleistungen nach § 112 SGB 10

    Dies hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.03.2003 - 5 C 10.02 -, BVerwGE 118, 48) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 19.02.2004 - 12 B 03.1941 -) ausführlich und zutreffend dargelegt.

    Sinn und Zweck des § 107 BSHG ist es, für eine allein durch einen Umzug in einen anderen örtlichen Zuständigkeitsbereich bedingte Kostenverschiebung eine - zeitlich befristete - Kostenerstattung für den nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 aaO., 51).

  • VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489

    Erstattungspflicht des Trägers der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes

    a) Der Beklagte und nicht der Beigeladene ist für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch passiv legitimiert, weil erstattungspflichtig nach § 107 BSHG der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes ist, der für die nach dem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wenn der Umzug der Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes erfolgt wäre (BVerwG vom 13.3.2003 BVerwG 5 C 10.02 DVBl 2003, 1003 = NDV-RD 2003, 75 = NVwZ-RR 2003, 570).
  • LSG Bayern, 03.05.2012 - L 18 SO 237/10

    Spätaussiedler im Sinne des Art. 7 Abs. 1d Nr. 2 AGBSHG in der bis zum 31.12.2004

    Erstattungspflichtig nach § 107 BSHG sei der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsorts, der für die nach einem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wenn die Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes umgezogen wären (BVerwG, U.v. 13.03.2003, 5 C 10.02; BayVGH, U.v.25.09.2003, 12 B 99.3489).
  • BVerwG, 18.08.2004 - 5 B 110.03

    Rechtsmittel

    Soweit die Beschwerde der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beimisst, gibt sie nicht an, welche für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Frage des Bundesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sie für revisionsgerichtlich klärungsbedürftig hält; die von ihr aufgeworfene Frage, "ob in Bayern der Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe oder vielmehr der Bezirk als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Kosten eines Umzuges aus einem Übergangswohnheim für Aussiedler nach § 107 BSHG kostenerstattungspflichtig ist", betrifft nichtrevisibles Landesrecht (so bereits ausdrücklich Urteil des Senats vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 10.02 - (BVerwGE 118, 48).
  • VG Stuttgart, 27.01.2005 - 12 K 1347/04

    Ausschluss des Rückerstattungsanspruchs eines zu Unrecht leistenden

    Der sich aus § 107 BSHG ergebende Kostenerstattungsanspruch richtet sich gegen den Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, der für die nach dem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wäre der Umzug der Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes erfolgt (BVerwG, Urt. vom 13.3.2003 - 5 C 10.02 - BVerwGE 118, 48).
  • VG Köln, 04.03.2004 - 26 K 7967/00

    Ausgestaltung der örtlichen Zuständigkeit der Sozialhilfeträger zur Leistung von

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 10.02 -, FEVS 54, 492.
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