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   BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79   

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BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79 (https://dejure.org/1979,177)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.1979 - 5 C 10.79 (https://dejure.org/1979,177)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 1979 - 5 C 10.79 (https://dejure.org/1979,177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk, Minderhandwerk und Industriebetrieb - Beurteilung der Handwerksfähigkeit eines Berufes anhand der veröffentlichen Ausbildungsberufsbilder - Fassadenverkleidung als Tätigkeitsfeld des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 58, 217
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 17.04.1964 - VII C 228.59

    Handwerksmäßige Betriebsweise - Arbeitsteilung - Teilarbeiten - Druckerei -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79
    Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, läßt sich unabhängig von den Vorstellungen des Betriebsinhabers, dem einen oder anderen Bereich anzugehören, nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen (BVerwGE 18, 226 [229 f.], 20, 263).

    Auch die Betriebsgröße ist für die Entscheidung von Bedeutung (BVerwGE 17, 223; 18, 226 [BVerwG 15.04.1964 - V C 50/63][232]).

  • BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65

    Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung über die Schließung eines Handwerksbetriebes

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79
    Die veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbilder sowie die fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können aber für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen, d.h. in Anlage A HandwO - der sogenannten Positivliste - aufgeführten Gewerbe mit herangezogen werden, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwGE 25, 66 [67]; Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 60.65 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 14]).

    Technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen haben von jeher dazu geführt, daß einzelne Zweige des Handwerks wie auch sonstige Berufszweige zu anderen Betriebsformen überwechseln (BVerwGE 25, 66 [71]).

  • BVerwG, 19.09.1966 - I B 13.66

    Ausbau von Dachgeschossräumen - Eintragungspflichtigkeit von Innenausbauten

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79
    Soweit die Klägerin mit ihrer Rüge etwa geltend machen will, durch eine Augenscheinseinnahme hätte geklärt werden müssen, ob die in ihrem Betrieb anfallenden Arbeitsvorgänge wesentliche Tätigkeiten eines in die Positivliste eingetragenen Handwerks seien, handelt es sich nicht um die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen - diese stehen im vorliegenden Fall fest -, sondern um die Anwendung und Auslegung materiellen Rechts (Beschluß vom 19. September 1966 - BVerwG 1 B 13.66 - [GewArch. 1967, 86]).

    Ob eine Tätigkeit in diesem Sinne eine "wesentliche" ist, unterliegt als Rechtsfrage im vollen Umfang der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (Beschluß vom 19. September 1966 - BVerwG 1 B 13.66 -, GewArch. 1967, 86).

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 129.60

    Verpflichtung einer Handwerkskammer zur Löschung eines Eintrags aus der

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79
    Auch die Betriebsgröße ist für die Entscheidung von Bedeutung (BVerwGE 17, 223; 18, 226 [BVerwG 15.04.1964 - V C 50/63][232]).
  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 50.63

    Anspruch auf Erstattung von Unterbringungskosten während des Vollzugs

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79
    Auch die Betriebsgröße ist für die Entscheidung von Bedeutung (BVerwGE 17, 223; 18, 226 [BVerwG 15.04.1964 - V C 50/63][232]).
  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 32.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79
    Entfaltung der Handfertigkeit keinen Raum mehr läßt; für einen handwerksmäßigen Betrieb, wenn der Handwerker sich ihrer nur zur Erleichterung seiner Tätigkeit und zur Unterstützung seiner Handfertigkeit bedient (Urteil vom 6. Dezember 1963 - BVerwG 7 C 32.62 - [Buchholz 451.45] § 1 HandwO Nr. 6).
  • BVerwG, 24.10.1967 - I C 57.65

    Ausübung eines Handwerks durch das gewerbsmäßige Fensterputzen nur mit Wasser und

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79
    Allerdings läßt sich die Frage, ob die in einem Betrieb vorkommenden Arbeitsleistungen als wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes anzusehen sind, nicht durch eine rein quantitative Übereinstimmung der Arbeitsvorgänge mit den Einzelpositionen der fachlichen Vorschriften über die Meisterprüfung oder der Berufsbilder feststellen (BVerwGE 28, 128 [131]).
  • BVerwG, 12.02.1965 - VII C 77.64

    Gesamtstruktur - Unternehmen - Überwachung - Meister - Handwerkliche

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79
    Zwar schließt die Handwerksordnung grundsätzlich die Möglichkeit aus, daß ein Unternehmer ein Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt, der es nicht selbst meisterhaft beherrscht, auch wenn er einen Handwerksmeister als Betriebsleiter beschäftigt (BVerwGE 20, 263 [266]).
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79
    Dann aber folgt aus der Zielsetzung der Handwerksordnung, die insoweit mit dem Grundsatz der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (BVerfGE 13, 97), daß der selbständige Betrieb eines solchen Gewerbes von der Eintragung in die Handwerksrolle und diese wiederum von dem Nachweis einer bestimmten Befähigung abhängig ist.
  • BVerwG, 25.02.1969 - I C 60.65

    Verfahrensmangel durch Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79
    Die veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbilder sowie die fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können aber für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen, d.h. in Anlage A HandwO - der sogenannten Positivliste - aufgeführten Gewerbe mit herangezogen werden, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwGE 25, 66 [67]; Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 60.65 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 14]).
  • BVerwG, 08.06.1962 - VII C 89.59

    Abgrenzung des Kleingewerbes von der Handwerksausübung - Vereinbarkeit der §§ 1,

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 9.10

    Feststellungsantrag; Klageziel; Rechtsschutzziel; Handwerker; Eintragungspflicht;

    Auch dieser Ausbildungsberuf erfasst aber keine grundlegenden Dacharbeiten wie das Verlegen von Dachziegeln und Dachsteinen, sondern nur das Herstellen von Holzverbindungen, von Bauteilen aus Beton, das Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau sowie das Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen (vgl. § 5 Nr. 11 f. der Ausbildungsverordnung und Teil I Nr. 11 bis 16 des Ausbildungsrahmenplans; näher zur Abgrenzung des Gewerbes der Fassadenverkleidung zum Dachdeckerhandwerk bereits Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 7 C 10.79 - BVerwGE 58, 217 ).
  • BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91

    Handwerk - Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers

    Die Abgrenzung läßt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges vornehmen und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen (BVerwGE 58, 217 ).
  • BVerwG, 26.04.1994 - 1 C 17.92

    Handwerk - Zweigstelle - Betriebsleiter - Handwerksrolle - Eigenständigkeit -

    bb) Ob ein Gewerbe, das einem der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Handwerke zuzuordnen ist, handwerksmäßig betrieben wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insoweit Urteile vom 21. November 1978 - BVerwG 1 C 49.74 - und vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 10.79 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 15 und Nr. 17) im wesentlichen in der Abgrenzung zum Industriebetrieb einerseits und zum Kleingewerbe oder zum Minderhandwerk andererseits zu ermitteln.

    Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, läßt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen (BVerwGE 18, 226 (229 f.); 20, 263; 58, 217 (221)).

    Zu den für eine industrielle Betriebsweise typischen Merkmalen gehört weiter die umfangreichere Verwendung von technischen Hilfsmitteln und ein verhältnismäßig stärkerer Kapitaleinsatz (BVerwGE 58, 217 (224)).

  • BVerwG, 01.04.2004 - 6 B 5.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für ein

    Die Voraussetzungen, unter denen ein Gewerbe, das einem der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten dazu gehört weiterhin das Maler- und Lackierergewerbe (Anlage A Nr. 10) und damit zulassungspflichtigen Handwerke zuzuordnen ist , handwerksmäßig betrieben wird, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, soweit sich diese Frage überhaupt fallübergreifend beantworten lässt (vgl. insoweit Urteile vom 21. November 1978 BVerwG 1 C 49.74 , vom 12. Juli 1979 BVerwG 5 C 10.79 Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 15 und Nr. 17 = GewArch 1979, 262 und 377 und vom 26. April 1994 BVerwG 1 C 17.92 BVerwGE 95, 363 = GewArch 1994, 474).

    Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen (BVerwGE 18, 226 ; 20, 263; 58, 217 ).

    Zu den für eine industrielle Betriebsweise typischen Merkmalen gehört weiter die umfangreichere Verwendung von technischen Hilfsmitteln und ein verhältnismäßig stärkerer Kapitaleinsatz (BVerwGE 58, 217 ).

  • BGH, 24.02.1994 - III ZR 76/92

    Beurteilung von Maßnahmen der Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren im

    Abgrenzungskriterien können die Art und der Umfang der technischen Ausstattung des Betriebes, das Ausmaß der Arbeitsteilung, die Spezialisierung des Fertigungsablaufs und die Qualifikation des Betriebsinhabers und seiner Mitarbeiter sein (s. dazu Siegert/Musielak aaO § 1 Rn. 18 ff; Eyermann/Fröhler/Honig, HandwO 3. Aufl. § 1 Rn. 1 ff; Honig, HandwO (1993) § 1 Rn. 51 ff; wegen der Rechtsprechung zur Abgrenzungsproblematik vgl. etwa BVerwGE 58, 217; VGH Kassel NVwZ 1990, 280).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 722/92

    Abgrenzung einer handwerksmäßigen von einer industriellen Betriebsform;

    Dabei können die aufgrund § 45 HwO durch Rechtsverordnung festgelegten Berufsbilder herangezogen werden, weil sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (vgl. BVerwG Urteil v. 12.07.1979, BVerwGE 58, 217, 219; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 19.07.1985, GewArch 1985, 338).

    Es sind nicht Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebs dieser Sparte als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen als unbedeutend oder unwesentlich erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.1979, a.a.O.).

    Die Abgrenzung, ob im Einzelfall ein handwerksmäßig betriebener Gewerbebetrieb oder ein Industriebetrieb vorliegt, läßt sich nur anhand der Gesamtstruktur des Betriebes aufgrund des derzeitigen Entwicklungsstandes und der jeweiligen Branchenüblichkeit treffen (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.11.1978, Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 15; BVerwG, Urteil v. 12.07.1979, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 19.07.1985, a.a.O.; vgl. ferner Schwarz, Die "handwerksmäßige" Betriebsform unter der gewandelten Struktur des Handwerks, WiVerw. 1989, S. 207, 227; Sertl, Kriterien für die Abgrenzung von Handwerksbetrieben und Industrieunternehmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht, WiVerw. 1989, S. 185, 204f).

    Zu berücksichtigen ist dabei, daß der Handwerksordnung ein sogenannter dynamischer Handwerksbegriff zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteile v. 17.04.1964, GewArch 1964, 249 und v. 12.07.1979, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile v. 28.11.1975, GewArch 1976, 229 und v. 19.07.1985, a.a.O.; vgl. ferner Fröhler, GewArch 1983, 186; Hagebölling, GewArch 1984, 209 und Schwarz, a.a.O.).

    Für die Abgrenzung kommt es dann auf die Art und das Ausmaß dieser Arbeitsteilung an (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.1979, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 19.07.1985, a.a.O.; Hagebölling, a.a.O. S. 212).

  • BGH, 23.02.1989 - I ZR 18/87

    Kachelofenbauer

    Es ist anerkannt, daß diese veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbilder sowie die fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden können, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwGE 25, 66, 67; 58, 217, 219; BVerwG GewArch 1984, 96, 97).

    Jede Handwerkstätigkeit umfaßt nach ausreichender Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Fertigungsvorgänge, die für sich betrachtet den Eindruck erwecken, ihre einwandfreie Ausführung setze keine handwerksgerechte Befähigung voraus und könne auch von weniger qualifizierten Arbeitskräften oder handwerklich geschulten Laien bewältigt werden (vgl. BVerwGE 58, 217, 223).

    Von einem Minderhandwerk ist dann auszugehen, wenn in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten anfallen, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können (vgl. BVerwGE 58, 217, 222; BVerwG GewArch 1984, 96, 97).

  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88

    Berufsbild des Restaurators von Steinbildwerken

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 [BVerwG 16.09.1966 - I C 53/65]; Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 60.67 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 14 ; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 10.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 17 ; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 5.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 20 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 217 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 10/79]; 67, 273 [BVerwG 16.06.1983 - 3 C 66/82]), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, liegen wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen.

  • BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 40.81

    Einbau vorgefertigter Normfenster und Türen - Handwerker ohne Meisterprüfung

    Diese veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbilder sowie die fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einen handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwGE 25, 66 [67]; 58, 217 [219]).

    Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes dieser Sparte als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen als unbedeutend oder unwesentlich erscheinen, vermögen die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht zu rechtfertigen (Fröhler-Kormann, Die Tragweite der Ermächtigung des § 1 Abs. 3 Handwerksordnung, GewArch. 1975, 313 [317]; BVerwGE 58, 217 [221]).

    Fallen in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so daß es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes sogenanntes Minderhandwerk oder Kleingewerbe vor (Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 3]; BVerwGE 28, 128; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 11.79 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 18]; BVerwGE 58, 217 [222]).

    Beschränkt sich ein Gewerbebetrieb auf die Ausführung handwerklicher Arbeiten, für deren einwandfreie Ausführung eine in kurzer Anlernzeit angeeignete Vertrautheit mit den Fertigungs- und Montagevorgängen genügt, so ist es vom Sinn der Handwerksordnung her nicht gedeckt, gleichwohl von dem Betriebsinhaber die Eintragung in die Handwerksrolle zu verlangen (vgl. hierzu BVerwGE 58, 217 [223]).

  • BVerwG, 26.10.2021 - 8 C 34.20

    Zuordnung zu zulassungsfreiem Handwerk; handwerksmäßige Betriebsform

    Die handwerksmäßige Betriebsform ist im Wesentlichen in der Abgrenzung zum Industriebetrieb einerseits und zum Kleingewerbe oder zum Minderhandwerk andererseits zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1979 - 5 C 10.79 - BVerwGE 58, 217 ; Beschluss vom 1. April 2004 - 6 B 5.04 - GewArch 2004, 488).

    Für sie ist kennzeichnend, dass die Arbeitsleistung im Betrieb durch - ggf. mit Hilfsmitteln unterstützte - qualifizierte Handarbeit erzielt wird und fachgerecht und einwandfrei nur bei Beherrschung der in handwerklicher Schulung erworbenen Kenntnisse und Handfertigkeit erzielt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1963 - 7 C 18.63 - BVerwGE 17, 230 ; dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 - BVerfGE 32, 54 ; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1979 - 5 C 10.79 - BVerwGE 58, 217 ; vgl. Stork, in: Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, § 18 Rn. 7; Schreiner, in: Schwannecke, ebd.

  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81

    Handwerklicher Nebenbetrieb - Fenstermontage durch Lieferanten

  • VGH Bayern, 31.10.2012 - 22 ZB 12.22

    Untersagung der Fortsetzung des Betriebs des Maler- und Lackiererhandwerks ohne

  • VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85

    Zur Abgrenzung von handwerksmäßiger und industrieller Betriebsweise in

  • BGH, 11.07.1991 - I ZR 23/90

    Kachelofenbauer II - Vorsprung durch Rechtsbruch

  • VG Karlsruhe, 13.08.2003 - 11 K 656/03

    Meisterbrief

  • VG Koblenz, 01.07.2021 - 5 L 475/21

    Das Anbieten von Brautfrisuren stellt ein zulassungspflichtiges Handwerk dar

  • OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 10/90

    Beton- und Terrazzoherstellerhandwerk; Berufsbild; Handwerksrecht; Kernbereich;

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88

    Handwerk Straßenbau - Beiladung Handwerkskammer - Rechtsmitteleinlegung - Erlaß

  • LG Offenburg, 15.09.2017 - 5 O 54/16

    Ist die Werbeaussage Nach traditioneller Metzgerkunst irreführende Werbung?

  • VG Trier, 15.09.1992 - 6 K 1103/92

    Einordnung eines Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers als gewerbsmäßiger und

  • VG Gelsenkirchen, 14.10.2008 - 9 K 478/07

    Löschung, Handwerksrolle, handwerkliche Betriebsform, industrielle Betriebsform,

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2001 - 14 S 1134/01

    Löschung aus der Handwerksrolle - keine notwendige Beiladung der IHK

  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 306/90

    Trockenbau - Irreführung/Leistungsfähigkeit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.1993 - 11 A 10349/92

    Sektherstellung; Weinküfer-Handwerk; Wesentliche Tätigkeit

  • VG Berlin, 09.11.1982 - 4 A 331.82

    Untersagung der Fortsetzung des Betriebes des Fotografen-Handwerks; Anforderungen

  • LAG Hessen, 05.09.1994 - 16 Sa 656/94

    Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes; Auskunftsanspruch der Einzugsstelle

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 14 S 271/94

    Fleischabteilung im Lebensmittelmarkt als handwerklicher Nebenbetrieb; Abgrenzung

  • VG Berlin, 11.09.1991 - 4 A 144.88

    Ausübung der gewerblichen Tätigkeit "Herstellung und Vertrieb von Hotel-und

  • OLG Hamm, 10.03.2005 - 3 Ss OWi 85/05

    Schwarzarbeit; Feststellungen; Werkleistungen

  • OLG Hamm, 10.03.2005 - 3 Ss OWi 82/05

    Erforderliche Feststellungen bei Verstoß gegen Gesetz zur Bekämpfung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1991 - 23 A 2809/88

    Gewerberecht: Offsetdruck kein handwerksfähiges Gewerbe

  • LAG Hessen, 29.05.1995 - 16 Sa 1896/94

    Tarifgeltung: Wärmedämmverbundsystemarbeiten sind dem Maler- und

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 369/93

    Untersagung einer Handwerksausübung - unzulässige Aufspaltung eines Betriebes

  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 5.84

    Handwerksordnung - Schuhreparaturen - Schuhmacher

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.1980 - 2 A 94/78

    Untersagung der Fortführung eines Handwerkbetriebes; Selbständige Anfechtung

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1992 - 14 S 322/90

    Verlegen von Fliesen im Dünnbettverfahren - keine wesentliche Tätigkeit des

  • BVerwG, 20.12.1985 - 1 B 132.85

    Voraussetzungen für Eintragung und Löschung in die Handwerksrolle - Rüge einer

  • VG Halle, 02.08.2021 - 3 A 64/19
  • OVG Niedersachsen, 26.02.1993 - 8 L 8844/91

    Anforderungen; Meisterprüfung; Metallbauerhandwerk

  • OLG Köln, 25.07.2006 - 82 Ss OWi 39/06
  • BayObLG, 30.01.1997 - 3 ObOWi 157/96

    Betrieb eines Handwerks nach Handwerksordnung

  • VG Lüneburg, 12.01.2000 - 5 A 41/98

    Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern;

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