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   BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15 D   

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BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2016,45343)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.2016 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2016,45343)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2016,45343)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    EMRKArt. 6 Abs. 1, Art. 13, 35 Abs. 1
    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer; Anhängigkeit; Anhörungsrüge; Antrag auf Akteneinsicht; Antrag auf Fristverlängerung; Antrag auf Terminverlegung; Aussetzung des Entschädigungsverfahrens; Aussetzungsantrag; Beendigung des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG, § 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 5 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK
    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Begriff des Verfahrens; Zusammenhang mehrerer Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit; Rechtfertigung von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Richters

  • rewis.io

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Begriff des Verfahrens; Zusammenhang mehrerer Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit; Rechtfertigung von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Richters

  • rechtsportal.de

    VwGO § 54 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2
    Antrag auf Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit; Rechtfertigung von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Richters

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Begriff des Verfahrens; Zusammenhang mehrerer Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 156, 229
  • NVwZ-RR 2017, 635
  • DÖV 2017, 648
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (92)

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15
    Mit ihr soll dem Gericht hinreichend Zeit gegeben werden, auf die Verzögerungsrüge zu reagieren und das Verfahren in einer angemessenen Zeit abzuschließen oder in bereits verzögerten Verfahren eine Verlängerung der Verzögerung zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 42 m.w.N.).

    Die Erhebung einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt eine materiellrechtliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs dar (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 14 m.w.N.).

    Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, das bei dem Inkrafttreten des Gesetzes noch anhängig war, greift die Vorschrift des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - ebenfalls nicht ein, weil das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verzögert war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 31 m.w.N.).

    Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 37 und 42 sowie vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 15 m.w.N.).

    In Übereinstimmung mit dem dargelegten rechtlichen Maßstab hat sich der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten leiten lassen, sondern eine Einzelfallprüfung vorgenommen (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 29 ff. und vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 16 m.w.N.).

    Bei der Bestimmung seines Umfangs ist im konkreten Fall nicht nur - wie sonst auch - in Rechnung zu stellen, dass sich der Gestaltungsspielraum nach Entscheidungsreife dadurch auszeichnet, dass einer Entscheidung des Verfahrens "an sich" nichts mehr entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 40).

    Sie ist nicht erkennbar durch außergewöhnliche oder unvorhersehbare Umstände bedingt, sondern kann gerichtsorganisatorisch behoben werden und gehört daher zu den strukturellen Mängeln, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 24 m.w.N.).

    Sie sind weder innerhalb eines Stadiums des Verfahrens noch in einzelnen Verfahrensabschnitten innerhalb einer anderen Phase des Verfahrens ausgeglichen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 43 m.w.N.).

    Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 45 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15
    Das gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die über den jeweils entschiedenen Fall hinaus Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung dieser Konvention hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 22).

    Der Gerichtshof räumt dem staatlichen Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung des von Art. 13 EMRK geforderten Rechtsbehelfs einen weiten Beurteilungsspielraum ein, damit dieser den Rechtsbehelf so ausgestalten kann, dass er mit seinem Rechtssystem und seiner Rechtstradition in Einklang steht (vgl. etwa EGMR, Urteile vom 29. März 2006 - Nr. 36813/97, Scordino/Italien - NVwZ 2007, 1259 Rn. 189 und vom 29. Mai 2012 - Nr. 53126/07, Taron/Bundesrepublik Deutschland - NVwZ 2013, 47 Rn. 41; s.a. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 24).

    Es gibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund zu der Annahme, dass der mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 eingeführte Rechtsbehelf die damit verfolgten Ziele nicht erreicht und daher den Anforderungen der Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK nicht genügt (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Mai 2012 - Nr. 53126/07 - NVwZ 2013, 47 Rn. 41 und vom 15. Januar 2015 - Nr. 62198/11, Kuppinger/Bundesrepublik Deutschland - NJW 2015, 1433 Rn. 126 und 139; s.a. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 24).

    (ee) Das Verfahren 1 E 512/97 wurde mit Ablauf der Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2004 am 5. Juli 2004 beendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 19).

    Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 37 und 42 sowie vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 15 m.w.N.).

    In Übereinstimmung mit dem dargelegten rechtlichen Maßstab hat sich der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten leiten lassen, sondern eine Einzelfallprüfung vorgenommen (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 29 ff. und vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 16 m.w.N.).

  • EGMR, 20.01.2011 - 21980/06

    Kuhlen-Rafsandjani ./. Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15
    Der Gerichtshof hat in einem Verfahren drei Individualbeschwerden, denen verschiedene innerstaatlich als selbstständige Gerichtsverfahren geführte Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zugrunde lagen, die nach seiner Feststellung in hohem Maße zusammenhingen, so dass es zwischen ihnen allgemeine sachliche Verknüpfungen gab und die Beschwerden selbst bei der Schilderung des Sachverhalts und der Rügen aufeinander Bezug nahmen, lediglich gemäß Art. 42 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung verbunden (EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - Nrn. 21980/06, 26944/07 und 36948/08, Kuhlen-Rafsandjani/Bundesrepublik Deutschland - juris Rn. 62) und diese auch im Übrigen konventionsrechtlich nicht als ein Verfahren behandelt.

    Denn er hat die Zulässigkeit der Individualbeschwerden für die innerstaatlichen Verfahren weitestgehend getrennt geprüft (EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - Nrn. 21980/06, 26944/07 und 36948/08 - juris Rn. 70 ff.).

    bb) Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei nach Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG am 3. Dezember 2011 abgeschlossenen Verfahren für den Beginn der Sechsmonatsfrist in der Regel auf den Abschluss in der allgemeinen bzw. Fachgerichtsbarkeit abzustellen (vgl. insoweit EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - Nrn. 21980/06, 26944/07 und 36948/08 - juris Rn. 76 f.).

    Ausnahmsweise ist die Zustellung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich, wenn ein Verfahrensbeteiligter - anders als die Kläger in den hier in Rede stehenden Verfahren - vor dem Urteil in Sachen Sürmeli/Bundesrepublik Deutschland vom 8. Juni 2006 gegen eine Entscheidung der allgemeinen bzw. Fachgerichtsbarkeit Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt hat (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - Nrn. 21980/06, 26944/07 und 36948/08 - juris Rn. 71).

    Des Weiteren ist das Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2011 (Nrn. 21980/06, 26944/07 und 36948/08 - juris) anzuführen, das drei Individualbeschwerden zum Gegenstand hatte, denen verschiedene Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zugrunde lagen.

  • VGH Hessen, 11.05.2011 - 5 A 3081/09

    Straßenreinigungsgebühr

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15
    Dieses wurde mit Ablauf der Monatsfrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 5 A 3081/09 - vom 11. Mai 2011 am Montag, dem 20. Juni 2011 (vgl. § 125 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO) rechtskräftig abgeschlossen.

    (2) Die Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 war bei der gebotenen Gesamtabwägung - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - lediglich im Umfang von insgesamt 54 Monaten unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG (a bis g), wovon 18 Monate auf das Stammverfahren 1 E 633/98, 30 Monate auf das erstinstanzliche Verfahren 1 K 667/05 und sechs Monate auf das Berufungsverfahren 5 A 3081/09 entfallen.

    Allerdings ist für das Berufungsverfahren 5 A 3081/09 - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - unter Berücksichtigung der vorstehend zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien angestellten Bewertungen und des dem Gericht bei der Verfahrensgestaltung zukommenden Spielraums eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von sechs Monaten festzustellen.

    Das Unterlassen einer verfahrensfördernden Entscheidung oder Handlung im Zeitraum vom 2. Oktober 2010 bis zum 19. Juni 2011 findet schließlich seine sachliche Rechtfertigung darin, dass das Verwaltungsgericht - wie seinem Schreiben vom 15. Dezember 2009 zu entnehmen ist - die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 5 A 3081/09 abgewartet hat.

  • BGH, 11.07.2013 - III ZR 361/12

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Übergangsfällen: Wahrung der

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15
    c) Zu den im Sinne des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehören jedenfalls solche Beschwerden nicht, die die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zweifelsfrei nicht wahren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12 - NJW 2014, 218 Rn. 9, 14 ff. und BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 Rn. 12; s.a. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B - NJW 2014, 253 Rn. 25).

    Würde Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG die Anwendung des § 198 GVG auch für solche Altfälle eröffnen, die Gegenstand von Beschwerden sind, die die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zweifelsfrei nicht wahren, ginge der Vermeidungszweck ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12 - NJW 2014, 218 Rn. 15).

    Dort wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK ausgeführt, dass der Verfahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf (BT-Drs. 17/3802 S. 31; so auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12 - NJW 2014, 218 Rn. 9 und 15).

    Die Möglichkeit, eine Beschwerde noch anhängig zu machen, stellt ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal mit einem konstitutiven Regelungsgehalt dahingehend dar, dass für die Anhängigkeit mehr erforderlich ist als nur die Einreichung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12 - NJW 2014, 218 Rn. 9 und 16 f.).

  • VG Potsdam, 02.07.2015 - 1 K 484/13
    Auszug aus BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15
    ff) Soweit die Kläger kritisieren, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, wonach das Verfahren 1 K 504/07 zumindest für den Kläger zu 2 eine Fortsetzung des Verfahrens 1 E 1838/03 sei und die Streitgegenstände der Verfahren 1 E 1838/03, 1 K 504/07 und 1 K 484/13 teilidentisch seien, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genüge, um eine fortgesetzte Situation anzunehmen, begründet dies nicht den Vorwurf einer Gehörsverletzung.

    h) Die Rüge der Kläger, die Voraussetzungen des § 93 Satz 2 VwGO für eine Abtrennung der sich auf die Ausgangsverfahren 1 K 504/07 - 1 K 484/13 sowie die Ausgangsverfahren 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 beziehenden Entschädigungsverfahren hätten nicht vorgelegen, bleibt schon deshalb erfolglos, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 bzw. vom 11. Februar 2016 erhoben worden und damit verspätet ist.

    Das Revisionsverfahren ist nicht auszusetzen, soweit es die Verfahren 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03, 1 K 504/07, 1 K 484/13, 1 E 2114/05, 1 K 768/09, 1 K 820/12, 1 K 1297/12, 1 K 348/13 betrifft.

    Eine Aussetzung bezüglich der Verfahren 1 K 504/07, 1 K 484/13, 1 K 820/12, 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 scheidet schon deshalb aus, weil der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht von deren Dauer abhängt.

  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 9/13 B

    Überlanges Gerichtsverfahren - abgeschlossenes Verfahren - Art 23 S 1

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15
    Demzufolge ist die Frage, ob ein Kläger gemäß Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG seinen Entschädigungsanspruch auf den nach § 173 Satz 2 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254), stützen kann, eine solche der Begründetheit (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B - NJW 2014, 253 Rn. 21).

    Das durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage eingeleitete Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO bildet nach den vorstehenden Ausführungen zum Begriff des Gerichtsverfahrens entschädigungsrechtlich ein eigenständiges Gerichtsverfahren (s.a. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B - NJW 2014, 253 Rn. 23, 26 und Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - ">198%20GVG%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 16).

    c) Zu den im Sinne des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehören jedenfalls solche Beschwerden nicht, die die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zweifelsfrei nicht wahren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12 - NJW 2014, 218 Rn. 9, 14 ff. und BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 Rn. 12; s.a. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B - NJW 2014, 253 Rn. 25).

    Der Senat lässt offen, ob die Unbegründetheit des Antrags auf Aussetzung der Verfahren 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03 und 1 E 2114/05 schon daraus folgt, dass auch für die Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 201 GVG die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG erfüllt sein müssen (vgl. hierzu BSG, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 1/13 B - juris Rn. 11 und - B 10 ÜG 9/13 B - NJW 2014, 253 Rn. 20), was - wie dargelegt - nicht der Fall ist.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15
    Die Einhaltung der Wartefrist ist eine besondere Sachurteilsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - ">198%20GVG%20Nr.%205#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 5 Rn. 19; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 17 f.; BFH, Urteil vom 9. Juni 2015 - X K 11/14 - BFH/NV 2015, 1255 Rn. 11).

    Ebenso darf ein Verfahrensbeteiligter keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen, dass er unstrukturierte umfangreiche Schriftsätze und Stellungnahmen bei Gericht einreicht oder Anträge (z.B. Befangenheitsanträge) stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - ">198%20GVG%20Nr.%205#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 5 Rn. 40).

    Für das Verfahren, in dem der Befangenheitsantrag gestellt wird, folgt dies aus dem normativen Verbot, vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs andere als unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO; vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - ">198%20GVG%20Nr.%205#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 5 Rn. 40; BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - VersR 2010, 1516 Rn. 24).

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R

    Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15
    Bei dem Begriff "Gerichtsverfahren" geht das Gesetz von einer Orientierung an der Hauptsache aus, so dass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein eigenständiges Verfahren darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - ">198%20GVG%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 15; BGH, Urteile vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 - NJW 2014, 2443 Rn. 11 und vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190 Rn. 20).

    Das durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage eingeleitete Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO bildet nach den vorstehenden Ausführungen zum Begriff des Gerichtsverfahrens entschädigungsrechtlich ein eigenständiges Gerichtsverfahren (s.a. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B - NJW 2014, 253 Rn. 23, 26 und Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - ">198%20GVG%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 16).

    Einen Antrag nach § 164 VwGO auf Kostenfestsetzung haben die Kläger nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht gestellt, so dass sich die Frage, ob eine ausstehende Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren einen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verhindern kann, hier nicht stellt (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - ">198%20GVG%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 13 und vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 Rn. 23).

  • EGMR, 15.01.2015 - 62198/11

    Umgangsrecht leiblicher Väter - Deutsche Gerichte zu lasch, Gesetze lückenhaft

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15
    Es gibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund zu der Annahme, dass der mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 eingeführte Rechtsbehelf die damit verfolgten Ziele nicht erreicht und daher den Anforderungen der Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK nicht genügt (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Mai 2012 - Nr. 53126/07 - NVwZ 2013, 47 Rn. 41 und vom 15. Januar 2015 - Nr. 62198/11, Kuppinger/Bundesrepublik Deutschland - NJW 2015, 1433 Rn. 126 und 139; s.a. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 24).

    Eine andere Beurteilung ist insbesondere nicht wegen des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Januar 2015 (Nr. 62198/11 - NJW 2015, 1433) angezeigt.

    Der aus den beiden Urteilen abzuleitende Befund wird durch das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 2015 (Nr. 62198/11 - NJW 2015, 1433) nicht entkräftet.

  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

  • EGMR, 14.10.2008 - 6817/02

    IORDACHE c. ROUMANIE

  • EGMR, 29.06.2012 - 27396/06

    SABRI GÜNES v. TURKEY

  • EGMR, 29.05.2012 - 53126/07

    TARON v. GERMANY

  • BGH, 13.02.2014 - III ZR 311/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer einer Strafvollzugssache:

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

  • VGH Hessen, 20.11.2014 - 5 A 1992/13

    Straßenreinigungsgebühren

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 14.91

    Soldatengesetz - Rauchverbot - Fürsorgepflicht

  • BayObLG, 29.01.1980 - BReg. 1 Z 78/79

    Irrtumsanfechtung der Anfechtung der Erbschaftsausschlagung

  • OLG Köln, 10.03.1980 - 2 Wx 1/80

    Zur Firma einer GmbH

  • BVerfG, 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

  • BVerwG, 01.09.2010 - 9 B 80.09

    Verfahrensmangel; Verfahrensrüge; Ermittlung des Klagebegehrens; Klageantrag;

  • BayObLG, 28.01.1980 - 2 Z 64/79
  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 1/13 B

    Überlanges Gerichtsverfahren - abgeschlossenes Verfahren - Ausschlussfrist des

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 WD 34.10

    Verlesungsverbot; Beweisverwertungsverbot; Vernehmungsperson; Zeugenvernehmung;

  • BVerwG, 18.11.2002 - 4 C 5.01

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

  • BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; Subsidiarität; allgemeines

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/01

    Anforderungen an die Darlegung eines Schadens aus falscher anwaltlicher Beratung;

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

  • BVerwG, 03.03.2008 - 8 B 95.07

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch Gewährung von lediglich

  • EGMR, 13.07.2006 - 38033/02

    Menschenrechte - Überlange Verfahrensdauer: Entscheidung über einen Widerspruch

  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 34.90

    Unvollständiges Urteil - Urteilsgründe - Tatbestand - Entscheidungsgründe -

  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und Rechtswegerschöpfung im weiteren

  • EGMR, 29.03.2006 - 36813/97

    SCORDINO c. ITALIE (N° 1)

  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93

    Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf

  • EGMR, 29.08.1997 - 22714/93

    WORM c. AUTRICHE

  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII C 44.65

    Nachschieben von Verfahrensrügen - Wehrdienstbeschädigung durch Unfall während

  • BVerwG, 04.06.2009 - 5 B 16.09

    Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP als Indizwirkung für ein

  • BVerwG, 03.12.1996 - 5 B 193.95

    Entscheidung über die Berufung durch andere Richter als diejenigen, die an der

  • BVerwG, 30.08.1995 - 9 B 397.95

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 18.08.1976 - 4 B 121.76
  • BSG, 24.09.1992 - 9a RV 39/91

    Nachweis eines Todes infolge von Kriegsleiden - Anspruch auf Witwenrente -

  • BVerwG, 27.01.2010 - 8 C 38.09

    Zwischenurteil; Feststellungsklage; streitiges Rechtsverhältnis;

  • EGMR, 18.09.2009 - 16064/90

    VARNAVA ET AUTRES c. TURQUIE

  • EGMR, 07.01.2010 - 40009/04

    Rechtssache v. K. gegen DEUTSCHLAND

  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

  • EGMR, 24.06.2010 - 25756/09

    Rechtssache P. gegen DEUTSCHLAND

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BVerwG, 06.06.2012 - 7 B 68.11

    Bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes;

  • EGMR, 22.05.2012 - 5826/03

    IDALOV c. RUSSIE

  • BVerwG, 14.06.2013 - 5 B 41.13

    Gewährung rechtlichen Gehörs; Hinzuziehung eines Dolmetschers

  • BGH, 14.11.2013 - III ZR 376/12

    Unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer

  • BGH, 05.12.2013 - III ZR 73/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines selbständigen Beweisverfahrens und

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

  • BFH, 18.03.2014 - X K 4/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 03. 2014 X K 8/13 -

  • BGH, 21.05.2014 - III ZR 355/13

    Entschädigungsanspruch bei überlanger Dauer eines Anhörungsrügeverfahrens in

  • BVerwG, 27.05.2014 - 5 B 7.14

    Objektiv willkürliche auslegung materiellen Rechts als Verfahrensfehler

  • BGH, 17.07.2014 - III ZR 228/13

    Entschädigungsprozess wegen überlanger Verfahrensdauer: Prüfung der

  • BVerwG, 09.07.2014 - 9 B 63.13

    Kunsthalle; Umsatzsteuer; Bescheinigung; gleiche kulturelle Aufgabe; Museum;

  • BVerwG, 12.01.2015 - 4 BN 18.14

    Bürgerbegehren gegen Bebauungsplan; "vollständiges Urteil" im Sinne von § 133

  • BFH, 09.06.2015 - X K 11/14

    Unzulässigkeit der Erhebung einer Entschädigungsklage innerhalb der 6-Monatsfrist

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 8.15

    Betreuung; Kindertagesstätte; Teilnahmegebühr; BAföG; Ausbildungsförderung;

  • BVerwG, 04.02.2016 - 5 C 12.15

    Jugendhilfeausschuss; Weisung; Anweisung; Ausschuss; Träger der freien

  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 677/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters - Benachteiligung durch Unterlassen

  • BVerwG, 17.06.2016 - 2 B 101.15

    10 AZR 63/14

  • BVerwG, 08.07.2016 - 2 B 64.15

    Begehren auf rückwirkende besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung

  • BVerwG, 28.07.2016 - 8 B 22.15

    Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im

  • BVerwG, 31.08.2016 - 4 B 36.16

    Geltendmachung der Nichtfeststellung des Ergebnisses des Augenscheins eines im

  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 2.16

    Anforderungen an die strafrichterliche Pflicht zur umfassenden

  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16

    Verbot überlanger Verfahrensdauer; Zurechnung zulässigen Prozessverhaltens

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 5.88

    Bestrafung - Heimatland - Ungarn - Asylbewerber - Illegales Verbleiben im Ausland

  • BVerwG, 27.01.2012 - 5 B 2.12

    Entscheidende Bestätigung der Gleichwertigkeit von medizinischen Methoden durch

  • BVerwG, 04.03.2016 - 5 B 5.16

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde und Verwerfung wegen unbegründeter

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 24.08

    Einbürgerung, -sbewerber; Einbürgerungszusicherung, Anspruch auf Erteilung einer

  • BVerwG, 20.07.1989 - 7 B 31.89

    Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 08.02.1979 - 5 C 83.77
  • BVerwG, 05.06.2014 - 5 B 75.13

    Beihilfeberechtigung eines Contergan-Geschädigten für Rehabilitationsmaßnahmen in

  • BVerwG, 11.09.2015 - 7 B 21.15

    Zugangsbegehren zu der Kalkulation des Nahwärmepreises in einem Neubaugebiet auf

  • BVerwG, 13.10.2015 - 9 B 31.15

    Anhörungsrüge; Begründung der Nichtzulassung der Revision; fehlerhafte

  • BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01

    Anschlussberufung; Zulassung; Zulassungsberufung; Anspruch, prozessualer;

  • BVerwG, 13.09.1999 - 6 B 61.99

    Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens

  • BVerwG, 04.07.1968 - VIII B 110.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Verfahrensmängel als Zulassungsgrund im

  • BVerwG, 19.03.1991 - 9 B 56.91

    Sachverhaltsaufklärungspflicht - Verletzung der Mitwirkungspflicht -

  • BVerwG, 21.07.2014 - 3 B 70.13

    Tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung; Erledigung; tierseuchenrechtliche

  • BVerwG, 03.08.2016 - 1 B 79.16

    Anforderung an Berufungsbegründung bei asylrechtlicher Streitigkeit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17

    Entschädigung aufgrund immaterieller Nachteile wegen überlanger Dauer eines

    Die Klage ist auch erkennbar nicht mangels Einhaltung der Wartefrist gemäß § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, der bestimmt, dass eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden, unzulässig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 103 m. w. N.).

    a) Materieller Bezugsrahmen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist gemäß § 198 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit von der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Halle am 27. Januar 2010 bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft am 12. Januar 2017, dem Zeitpunkt, an dem der die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 22. Dezember 2015 zurückweisende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016 zur Übersendung an die Beteiligten bzw. den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Post hinausgegeben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 28; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 133 Rn. 93).

    Das Verfahren über die vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig verworfene Anhörungsrüge des Klägers sowie das Verfahren über die vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommene Verfassungsbeschwerde haben den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits nicht weiter hinausgezögert (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 38, und Beschluss vom 18. Februar 2010 - 9 KSt 1.10 und 9 KSt 2.10 -, juris Rn. 4).

    Die Erhebung einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris Rn 14, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 124).

    Es genügt die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 125; s. zudem BT-Drs.

    Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 15, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 135 m. w. N.).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten auszugehen, sondern eine Einzelfallprüfung insbesondere im Hinblick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für den Kläger und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sowie mit Blick auf die Verfahrensführung durch das Gericht vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 16, und vom 14. November 2016, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht umfangreicher Klägervortrag einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad begründen, zumal wenn hinzukommt, dass ein Kläger vor demselben Spruchkörper weitere Verfahren parallel betreibt und zum Teil Schriftsätze einreicht, die sich auf mehrere Verfahren beziehen, so dass diese dahingehend ausgewertet werden müssen, inwieweit sie für welches Verfahren entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 145).

    Ebenso darf ein Verfahrensbeteiligter keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen, dass er unstrukturierte umfangreiche Schriftsätze und Stellungnahmen bei Gericht einreicht oder Anträge wie z.B. Befangenheitsanträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 138 m. w. N.).

    Dem Gericht ist die Zeit, die zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein derartiges Verhalten erforderlich ist, nicht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O.; BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, juris Rn. 43).

    Dies folgt aus dem den abgelehnten Richter treffenden normativen Verbot, vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs andere als unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen (§ 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 ZPO; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 148 m. w. N.).

    Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 45, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 174).

  • OLG Braunschweig, 05.11.2021 - 4 EK 23/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Besondere

    Zwar wird die Klagerücknahme als das Verfahren abschließendes Ereignis im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG genannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10/15 D -, BVerwGE 156, 229-262, Rn. 16, juris; Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruches aus § 198 GVG, 2018, S. 87 m.w.N.; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 Rn. 54).

    Vielmehr muss die Verfahrensdauer insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschwerdekammerbeschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, Rn. 40, juris; BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 -, BGHZ 199, 87-103, Rn. 31, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20-38, Rn. 38 f., juris; BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, Rn. 29, juris; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D -, BVerwGE 147, 146-170, Rn. 37, juris; BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31/15 D -, Rn. 15, juris; BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10/15 D -, BVerwGE 156, 229-262, Rn. 135, juris; vgl. ferner BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 -, Rn. 51, 53, juris).

    Zum einen gilt dies bereits aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Klägers (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10/15 D -, BVerwGE 156, 229-262, Rn. 137, juris; BFH, Urteil vom 20. August 2014 - X K 9/13 -, BFHE 247, 1, BStBl II 2015, 33, Rn. 31, juris), der zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Entschädigungsverfahren 2020 bereits 72 Jahre alt, im Zeitpunkt der Erhebung der ersten Verzögerungsrüge am 24.10.2017 nach seinen Angaben in diesem Schriftsatz 70 Jahre alt war.

    Auf dieser Grundlage wäre in dem das jeweilige abhängige Verfahren betreffenden Entschädigungsprozess gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG eine Entschädigung für immaterielle Nachteile, die in dem das Pilotverfahren behandelnden Entschädigungsverfahren kompensationsfähig sind oder gar bereits kompensiert wurden, als unbillig (hoch) zu bewerten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10/15 D -, BVerwGE 156, 229-262, Rn. 192-193, juris, für das Verhältnis zwischen "Stammverfahren" und abgetrenntem Verfahren; für eine Lösung über § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in "Massenverfahren" auch Althammer/Lorenz , NJW 2013, 2445 ).

  • BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17

    Bestimmung des Fristbeginns für die Einlegung der Anhörungsrüge; Ordnungsgemäße

    Die Anhörungsrüge der Kläger vom 7. April 2017 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2016 (5 C 10.15 D) wird zurückgewiesen.

    Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2016 erhobenen Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in den die Beteiligten betreffenden Beschlüssen vom 14. November 2016 und 12. Dezember 2016 - 5 C 10.15 D - verwiesen.

    Die Darlegung der Gehörsverletzung kann - wie vorstehend aufgezeigt - nur innerhalb der Rügefrist geschehen (vgl. zur vergleichbaren Problematik des Nachschiebens von Verfahrensrügen bei einer fristgerechten Revisionsbegründung BVerwG, Urteile vom 28. September 1967 - 8 C 44.65 - BVerwGE 28, 18 , vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 S. 9 und vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - Rn. 74).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.12.2016 - 5 C 10.15 D   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,46756
BVerwG, 12.12.2016 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2016,46756)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.2016 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2016,46756)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 2016 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2016,46756)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer; Anhängigkeit; Anhörungsrüge; Antrag auf Akteneinsicht; Antrag auf Fristverlängerung; Antrag auf Terminverlegung; Aussetzung des Entschädigungsverfahrens; Aussetzungsantrag; Beendigung des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 3 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 45 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO
    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Terminverlegung

  • Wolters Kluwer

    Glaubhaftmachung der Begründung einer Besorgnis der Befangenheit; Rechtfertigung von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters; Rechtliche Beurteilung der prozessualen Voraussetzungen für eine Terminverlegung und eines auf die Nichtverlegung und den weiteren ...

  • rewis.io

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Terminverlegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Glaubhaftmachung der Begründung einer Besorgnis der Befangenheit; Rechtfertigung von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters; Rechtliche Beurteilung der prozessualen Voraussetzungen für eine Terminverlegung und eines auf die Nichtverlegung und den weiteren ...

  • rechtsportal.de

    Glaubhaftmachung der Begründung einer Besorgnis der Befangenheit; Rechtfertigung von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters; Rechtliche Beurteilung der prozessualen Voraussetzungen für eine Terminverlegung und eines auf die Nichtverlegung und den weiteren ...

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Terminverlegung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 18.15

    Verfahrensmangel; Verfahrensrügen; Beamter; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2016 - 5 C 10.15
    Dieser Ausschluss greift nicht nur, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung anwesend waren und auf die Rüge verzichtet haben, sondern auch dann, wenn sie nicht anwesend waren, hierfür jedoch kein erheblicher Grund im Sinne der § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeben war (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - NVwZ-RR 2016, 833 = juris Rn. 39).

    Denn das Recht auf freie Wahl eines Prozessbevollmächtigten endet dort, wo dieser für einen längeren Zeitraum nicht mehr in der Lage ist, einen Prozess zu führen, und damit den angemessenen Fortgang des Verfahrens längerfristig verhindert (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Rn. 28, juris).

  • VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12

    Der Kläger zu 1. war bis Ende 1995 Eigentümer des Hausgrundstücks A...straße ...

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2016 - 5 C 10.15
    VGH Kassel - 11.02.2015 - AZ: VGH 29 C 1241/12.E.
  • BFH, 17.09.1987 - VIII B 199/86
    Auszug aus BVerwG, 12.12.2016 - 5 C 10.15
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie nach Verkündung des Urteils Anhörungsrüge gegen die Ablehnung ihrer Befangenheitsanträge vom 14. November 2016 erhoben haben (vgl. BFH, Beschluss vom 17. September 1987 - VIII B 199/86 - juris; BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10 - juris).
  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG)

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2016 - 5 C 10.15
    Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - NJW-RR 2008, 72).
  • BGH, 07.03.2012 - AnwZ (B) 13/10

    Befangenheitsantrag: Erledigung während offener Frist einer möglichen

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2016 - 5 C 10.15
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie nach Verkündung des Urteils Anhörungsrüge gegen die Ablehnung ihrer Befangenheitsanträge vom 14. November 2016 erhoben haben (vgl. BFH, Beschluss vom 17. September 1987 - VIII B 199/86 - juris; BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10 - juris).
  • BVerwG, 30.09.2015 - 2 AV 2.15

    Besorgnis der Befangenheit; Befangenheitsgesuch; erforderliche Zahl von zur

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2016 - 5 C 10.15
    Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 AV 2.15 - NVwZ 2016, 253 Rn. 7 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2016 - 1 S 783/16

    Richterablehnung in Anhörungsrügeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2016 - 5 C 10.15
    Dahinstehen kann, ob die Ablehnungsanträge derzeit zulässig sind, obwohl sie erst nach Urteilsverkündung und damit nach Erlass einer den Rechtsstreit abschließenden unanfechtbaren Entscheidung gestellt wurden und es bislang an einer erfolgreichen, das Verfahren gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO in eine frühere Verfahrenslage zurückversetzenden Anhörungsrüge fehlt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - juris m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2024 - 5 A 1218/22

    Vertagung in Sachen AfD gegen Bundesamt für Verfassungsschutz

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Februar 2023, a. a. O., Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 5.
  • BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18

    Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am

    Es kann dahingestellt bleiben, ob generellen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge zu folgen ist (für Unzulässigkeit: VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - NVwZ-RR 2016, 934 Rn. 3 ff.; VGH München, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 BV 16.962 - NVwZ-RR 2017, 310 Rn. 6 ff.; OVG Weimar, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 3 SO 79/17 - LKV 2018, 288; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 152a Rn. 28; zu § 25 StPOBGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11 - juris Rn. 8 ff.; a.A. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 54 Rn. 50d f.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a Rn. 38; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 2191 Rn. 26; die Frage offenlassend BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 - juris Rn. 5; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 - NVwZ-RR 2009, 662 Rn. 3 und vom 12. Dezember 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2017 - 2 K 66/16

    Ortsumfahrung Wedringen darf vorläufig nicht gebaut werden

    Auch wenn ein Richter bei der rechtlichen Beurteilung - insbesondere bei prozessualen Fragen - eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, reicht dies - selbst wenn die Ansicht rechtsirrig wäre - regelmäßig nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.2016 - BVerwG 5 C 10.15 D -, juris, RdNr. 10).
  • OVG Thüringen, 16.07.2019 - 3 KO 35/15

    (Keine) Besorgnis der Befangenheit wegen Verfahrensverzögerungen

    Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerwG, Beschlüsse vom 19.04.2018 - 1 C 1.17 - juris, vom 12.12.2016 - 5 C 10/15 D - juris und vom 30.09.2015 - 2 AV 2.15 - juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 19.05.1999 - 4 N 595/94 - juris).

    Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass er abgelehnten Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06 - Juris; BVerwG, Beschluss vom 12.12.2016 - 5 C 10/15 D - Juris Rdn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2000 - A 13 S 2896/97 - juris Rdn. 3).

  • BVerwG, 06.07.2023 - 5 PKH 2.23

    Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters

    Entsprechendes gilt für die von einem Richter gewählte Gestaltung des Verfahrens (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2018 - 9 A 3150/17

    Anforderungen an die Geltendmachung eines vorschriftswidrig besetzten Gerichts

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 5, m.w.N.
  • OVG Niedersachsen, 16.01.2023 - 4 LA 111/22

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Vorbefassung

    Dies gilt selbst für irrige Ansichten, soweit sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist ( BVerwG, Beschl. v. 7.11.2017 - 1 A 8.17 -, juris Rn. 5 u. v. 12.12.2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2020 - 2 LA 373/19

    Befangenheit; Beweiswürdigung; Bewertungsfehler; ernstliche Zweifel;

    Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2018 - 1 C 1.17 -, juris, v. 12.12.2016 - 5 C 10.15 D -, juris; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 44 f. m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2022 - 12 A 2622/21

    Eltern als Kostenschuldner der Tagespflegeperson hinsichtlich Vergütung der

    Ungeachtet dessen, ob es für die Wirksamkeit eines Beschlusses über die Ablehnung eines Befangenheitsantrags dessen Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf oder der Eingang des unanfechtbaren Beschlusses auf der Geschäftsstelle mit Beglaubigungsvermerk ausreichend ist, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 11, ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin der das Befangenheitsgesuch ablehnende Beschluss jedenfalls vor Beginn der mündlichen Verhandlung zugegangen und auch zur Kenntnis genommen worden.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.01.2017 - 5 C 10.15 D   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,688
BVerwG, 02.01.2017 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2017,688)
BVerwG, Entscheidung vom 02.01.2017 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2017,688)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Januar 2017 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2017,688)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer; Anhängigkeit; Anhörungsrüge; Antrag auf Akteneinsicht; Antrag auf Fristverlängerung; Antrag auf Terminverlegung; Aussetzung des Entschädigungsverfahrens; Aussetzungsantrag; Beendigung des ...

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig; Offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts; Statthaftigkeit der Anhörungsrüge zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung

  • rechtsportal.de

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig; Offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts; Statthaftigkeit der Anhörungsrüge zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung

  • rechtsportal.de

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig; Offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts; Statthaftigkeit der Anhörungsrüge zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 218/92

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2017 - 5 C 10.15
    Vielmehr nimmt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Aufklärungs- und Erörterungspflichten, soweit sie über das Recht der Beteiligten hinausgehen, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass dieser Entscheidung zu äußern, grundsätzlich aus dem Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 218/92 - juris Rn. 2 m.w.N).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2017 - 5 C 10.15
    Es kommt im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags erst dann gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2017 - 5 C 10.15
    Das ist der Fall, wenn das Gesuch offenbar grundlos ist, nur der Verschleppung dient und damit rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 f.).
  • BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvR 2405/11

    Zum Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit - hier: Verbot des Tragens von

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2017 - 5 C 10.15
    Zudem entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verhandlung den an die Öffentlichkeit zu stellenden Anforderungen, wenn die Allgemeinheit Informationen über deren Zeit sowie Ort erhalten kann und wenn dieser Ort einfach zugänglich ist (BVerfG-K, Beschluss vom 14. März 2012 - 2 BvR 2405/11 - NJW 2012, 1863, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR).
  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 514/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht in seiner

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2017 - 5 C 10.15
    Das Gericht darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 514/12 - NJW 2015, 1166 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12

    Der Kläger zu 1. war bis Ende 1995 Eigentümer des Hausgrundstücks A...straße ...

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2017 - 5 C 10.15
    VGH Kassel - 11.02.2015 - AZ: VGH 29 C 1241/12.E.
  • OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer

    Solch eklatante Missbrauchsfälle hat die Rechtsprechung dann angenommen, wenn ein bereits entschiedenes Ablehnungsgesuch wiederholt wird und dieses offensichtlich dazu dient, das Verfahren zu verzögern (BVerfG, Beschl. v. 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 -, juris, Rn. 15 f.; Beschl. v. 2. April 1974 - 1 BvR 92/70 -, juris Rn. 20; BVerwG, Beschl. v. 2. Januar 2017 - 5 C 10.15 -, juris Rn. 3; zum Ganzen: Kluckert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 119 m. w. N.).22 Davon ausgehend stellt sich das erneute, dritte Befangenheitsgesuch der Antragstellerin im Schreiben ihres Bevollmächtigten zu 2 vom 11. April 2019 als offensichtlich rechtsmissbräuchlich dar, weswegen sämtliche Mitglieder des beschließenden Senats zur Entscheidung über die Beschwerde berufen sind.
  • VG München, 28.06.2023 - M 19 S9 23.50444

    Nicht zur Wirkung gelangender Befangenheitsantrag gegen einen nur in Vertretung

    Jedoch ist anerkannt, dass eine Sachentscheidung des Gerichts im Einzelfall auch unter Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht zulässig ist (vgl. hierzu beispielsweise BVerwG B.v. 2.1.2017 - 5 C 10.15 D - juris Rn.10).

    Dabei gilt der Grundsatz, dass es dem Gericht freisteht, bei Entscheidungsreife über ein Gesuch zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 2.1.2017 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.2054

    Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über Ablehnungsgesuch

    Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B. v. 2.1.2017 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.2187

    Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag für Berufungszulassungsverfahren

    Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B. v. 2.1.2017 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.2114

    Erfolgloses Ablehnungsgesuch und Prozesskostenhilfeantrag

    Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B. v. 2.1.2017 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.2112

    Missbräuchliches Ablehnungsgesuch

    Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B. v. 2.1.2017 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.10.2017 - 5 B 22.17

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung abgelehnter Richter als

    Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. Januar 2017 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 3 und vom 14. Juni 2016 - 5 B 27.16 - juris Rn. 3; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 f.).
  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.2167

    Unzulässige Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

    Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B. v. 2.1.2017 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 3 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.03.2017 - 5 C 10.15 D   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,7746
BVerwG, 02.03.2017 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2017,7746)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.2017 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2017,7746)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 2017 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2017,7746)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer; Anhängigkeit; Anhörungsrüge; Antrag auf Akteneinsicht; Antrag auf Fristverlängerung; Antrag auf Terminverlegung; Aussetzung des Entschädigungsverfahrens; Aussetzungsantrag; Beendigung des ...

  • Wolters Kluwer

    Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Gesuche auf Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit

  • rechtsportal.de

    Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Gesuche auf Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZN 1087/15

    Selbstentscheidung über Befangenheitsgesuch

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2017 - 5 C 10.15
    Auch der von den Klägern in ihrem Schriftsatz von heutigen Tag zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 - gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
  • VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12

    Der Kläger zu 1. war bis Ende 1995 Eigentümer des Hausgrundstücks A...straße ...

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2017 - 5 C 10.15
    VGH Kassel - 11.02.2015 - AZ: VGH 29 C 1241/12.E.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.01.2017 - 5 C 10.15 D   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,399
BVerwG, 03.01.2017 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2017,399)
BVerwG, Entscheidung vom 03.01.2017 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2017,399)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Januar 2017 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2017,399)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer; Anhängigkeit; Anhörungsrüge; Antrag auf Akteneinsicht; Antrag auf Fristverlängerung; Antrag auf Terminverlegung; Aussetzung des Entschädigungsverfahrens; Aussetzungsantrag; Beendigung des ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1
    Anforderungen an die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 03.01.2006 - 7 B 103.05

    Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2017 - 5 C 10.15
    b) Mit ihrem weiteren Rügevorbringen haben die Kläger schon nicht aufgezeigt, dass und welchen konkreten entscheidungserheblichen Vortrag der Senat bei der Entscheidung über ihren Ablehnungsantrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen haben soll (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschlüsse vom 3. Januar 2006 - 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40 und vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 - juris Rn. 4).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch nicht verletzt, wenn das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es die Beteiligten für richtig halten (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40).

  • BVerwG, 03.07.2014 - 8 B 20.14

    Beweiswürdigung hinsichtlich Schreibens der Südafrikanischen Militärmission zur

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2017 - 5 C 10.15
    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 5 B 53.09 - juris Rn. 2 und vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2017 - 5 C 10.15
    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 5 B 53.09 - juris Rn. 2 und vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 08.06.2010 - 5 B 53.09

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2017 - 5 C 10.15
    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 5 B 53.09 - juris Rn. 2 und vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12

    Der Kläger zu 1. war bis Ende 1995 Eigentümer des Hausgrundstücks A...straße ...

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2017 - 5 C 10.15
    VGH Kassel - 11.02.2015 - AZ: VGH 29 C 1241/12.E.
  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2017 - 5 C 10.15
    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 5 B 53.09 - juris Rn. 2 und vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10

    Anhörungsrüge: Vertretungserfordernis; Unzulässigkeit einer erneuten

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2017 - 5 C 10.15
    b) Mit ihrem weiteren Rügevorbringen haben die Kläger schon nicht aufgezeigt, dass und welchen konkreten entscheidungserheblichen Vortrag der Senat bei der Entscheidung über ihren Ablehnungsantrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen haben soll (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschlüsse vom 3. Januar 2006 - 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40 und vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 KSt 1.11

    Anhörungsrüge; Befangenheitsgesuch; Besorgnis der Befangenheit; Einzelrichter;

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2017 - 5 C 10.15
    Solche Fehler sind nicht Prüfungsgegenstand der Anhörungsrüge (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 KSt 1.11 - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 9 N 90.18

    Berufungszulassungsverfahren; Abwasserabgabe; Festsetzung; Industriekläranlage;

    Im Übrigen hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass und welchen entscheidungserheblichen Vortrag die Kammer des Verwaltungsgerichts bei der Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in ihre Erwägungen einbezogen haben soll (zu diesem Darlegungserfordernis BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2017 - BVerwG 5 C 10/15 D -, juris Rn. 7; siehe auch BSG, Beschluss vom 27. Juni 2001 - B 6 KA 12/01 B -, juris Rn. 6).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.01.2017 - 5 C 10.15 D   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,1453
BVerwG, 18.01.2017 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2017,1453)
BVerwG, Entscheidung vom 18.01.2017 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2017,1453)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 5 C 10.15 D (https://dejure.org/2017,1453)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer; Anhängigkeit; Anhörungsrüge; Antrag auf Akteneinsicht; Antrag auf Fristverlängerung; Antrag auf Terminverlegung; Aussetzung des Entschädigungsverfahrens; Aussetzungsantrag; Beendigung des ...

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung von Anhörungsrügen betreffend die Verwerfung von Ablehnungsgesuchen

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung von Anhörungsrügen betreffend die Verwerfung von Ablehnungsgesuchen

  • rechtsportal.de

    VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Zurückweisung von Anhörungsrügen betreffend die Verwerfung von Ablehnungsgesuchen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.04.2007 - 7 B 3.07

    Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2017 - 5 C 10.15
    Denn gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, ist eine erneute Anhörungsrüge nicht statthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 7 B 3.07 u.a. - juris Rn. 1; BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - juris Rn. 5).
  • BVerfG, 26.04.2011 - 2 BvR 597/11

    Offensichtlich unzulässige "zweite" Anhörungsrüge hält Monatsfrist des § 93 Abs 1

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2017 - 5 C 10.15
    Denn gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, ist eine erneute Anhörungsrüge nicht statthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 7 B 3.07 u.a. - juris Rn. 1; BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - juris Rn. 5).
  • VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12

    Der Kläger zu 1. war bis Ende 1995 Eigentümer des Hausgrundstücks A...straße ...

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2017 - 5 C 10.15
    VGH Kassel - 11.02.2015 - AZ: VGH 29 C 1241/12.E.
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