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   BVerwG, 13.12.2007 - 5 C 11.07   

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BVerwG, 13.12.2007 - 5 C 11.07 (https://dejure.org/2007,2727)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2007 - 5 C 11.07 (https://dejure.org/2007,2727)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - 5 C 11.07 (https://dejure.org/2007,2727)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EntschG §§ 3, 4; NS-VEntschG § 2; VermG § 1 Abs. 6, §§ 3, 4, 6
    Unternehmensschädigung; Entschädigung für Grundvermögen; Entschädigung für Unternehmen; Einzelrestitution; Zugriff auf ein Unternehmen; Zwangsversteigerung als Schädigung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    EntschG §§ 3, 4
    Einzelrestitution; Entschädigung für Grundvermögen; Entschädigung für Unternehmen; Unternehmensschädigung; Zugriff auf ein Unternehmen; Zwangsversteigerung als Schädigung

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Entschädigung für ein als Folge einer in der NS-Zeit erfolgten Schädigung eines jüdischen Unternehmens grundsätzlich zurückzugebendes jedoch einem Ausschlussgrund unterfallendes Unternehmensgrundstück; Bemessung der Entschädigung für Grundvermögen und ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unternehmensschädigung; Entschädigung für Grundvermögen; Entschädigung für Unternehmen; Einzelrestitution; Zugriff auf ein Unternehmen; Zwangsversteigerung als Schädigung

  • Judicialis

    EntschG § 3; ; EntschG § 4; ; NS-VEntschG § 2; ; VermG § 1 Abs. 6; ; VermG § 3; ; VermG § 4; ; VermG § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NS-Verfolgtenentschädigungsrecht: Höhe der Entschädigung für Grundvermögen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 130, 122
  • NVwZ 2008, 799
  • NJ 2008, 328
  • DVBl 2008, 708
  • DÖV 2008, 784
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 54.96

    Keine Rückgabe sogenannter weggeschwommener Unternehmensgrundstücke

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2007 - 5 C 11.07
    b) Weder die Berechtigten (§ 2 VermG) noch die zur Rückgabeentscheidung zuständigen Behörden sind frei, aus einer Unternehmensschädigung die Rückgabe einzelner zum Vermögen gehöriger Vermögensgegenstände als Rechtsfolge abzuleiten; dies bringt § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG unmissverständlich dadurch zum Ausdruck, dass er einem Berechtigten, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens (gestellt hat oder) stellen könnte, verwehrt, seinen Antrag auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände zu beschränken, welche sich im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum des Unternehmens befanden (vgl. hierzu und zum Vorstehenden im Einzelnen: Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 25).

    Hierbei handelt es sich namentlich um die Fallgruppen der Unternehmensreste ("Unternehmenstrümmer") und der sogenannten weg- und zugeschwommenen Grundstücke (vgl. im Einzelnen das vorbezeichnete Urteil vom 13. Februar 1997 a.a.O.).

    Ob und inwieweit es sich dabei in vermögensrechtlicher Hinsicht um einen - lediglich der Einzelrestitution angenäherten - Anwendungsfall der Unternehmensrückgabe oder um eine "echte Einzelrestitution" (vgl. auch insoweit Urteil vom 13. Februar 1997 a.a.O.) handelt und welche Bedeutung dies für die Frage hat, nach welchen Regeln eine wegen ausgeschlossener Rückgabe zu gewährende Entschädigung zu bemessen ist, braucht aus Anlass des Streitfalls nicht entschieden zu werden.

  • BVerwG, 13.12.2007 - 5 C 9.07

    Bemessungsgrundlage; Reinvermögensermittlung; Schätzung; Verbindlichkeiten,

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2007 - 5 C 11.07
    Aus diesem Grunde ist die Revision der Beklagten unbegründet; sie wäre im Übrigen auch dann unbegründet, wenn - mit dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil - die Entschädigungsberechnung nach den Grundsätzen über die Entschädigung für Unternehmen durchzuführen wäre, weil auch dann - mit dem Verwaltungsgericht - die langfristigen Verbindlichkeiten gemäß § 2 Satz 5, Teilsatz 3 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG nicht oder nur eingeschränkt angerechnet werden dürften (insoweit wird auf die Gründe des gleichzeitig ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 5 C 9.07 - verwiesen).
  • BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 11.11

    NS-Schädigung; Unternehmensschädigung; später angeschafftes Betriebsgrundstück;

    Denn die Höhe der grundstücksbezogenen Entschädigung und die Höhe der Entschädigung für das Unternehmen sind nach unterschiedlich ausgestalteten Regelungen zu berechnen (Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 5 C 11.07 - BVerwGE 130, 122 = Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 12), die verschiedene Lebenssachverhalte widerspiegeln.

    Dass die Einzelgegenstandsrestitution bzw. Einzelgegenstandsentschädigung nur als Folge einer Unternehmensschädigung gewährt wird, ändert daran nichts (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 3.08 - BVerwGE 132, 330 Rn. 22; s.a. Urteile vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 5 C 11.07 - a.a.O. jeweils Rn. 9 f. und - BVerwG 5 C 9.07 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 5 Rn. 15).

  • VG Berlin, 08.03.2013 - 4 K 389.12

    Berechtigtenfeststellung bei Unternehmensschädigung

    Decken sich aber der Umfang des entzogenen Gesellschaftervermögens und der des Gesellschaftsvermögens (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 12.97 -, Rn. 10 zitiert nach Juris) bzw. wurde mit dem schädigenden Akt auf das Unternehmen als solches und nicht einzelne Vermögensgegenstände zugegriffen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 5 C 11.07 -, BVerwGE 130, 122 = NVwZ 2008, 799 [800]), dann ist das Unternehmen selbst der Geschädigte, sind es nicht seine Gesellschafter.

    Es steht aber weder dem Berechtigten noch der Behörde frei, aus einer Unternehmensschädigung die Rückgabe einzelner zum Vermögen gehöriger Vermögensgegenstände (hier das Grundstück) als Rechtsfolge abzuleiten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO, NVwZ 2008, 800).

  • BVerwG, 23.03.2012 - 8 B 84.11

    Zu den Anforderungen an den inneren Zusammenhang von vermögensrechtlichen

    Der Beschwerdeführer benennt zwar vier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2004 (BVerwG 8 C 12.03), 23. Februar 2006 (BVerwG 7 C 4.05), 13. Dezember 2006 (BVerwG 8 C 3.06) und vom 13. Dezember 2007 (BVerwG 5 C 11.07).

    Ebenso wenig zeigt er hinsichtlich der von ihm angenommenen gestreckten Schädigung des Bankhauses ... in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 29. April 1937 auf, dass das Verwaltungsgericht dem angegriffenen Urteil einen anderen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (BVerwG 5 C 11.07) zugrunde gelegt hat.

  • VG Berlin, 28.05.2014 - 4 K 389.12

    30 Millionen Euro Entschädigung für jüdische Kaufhausunternehmensgruppe

    Decken sich aber der Umfang des entzogenen Gesellschaftervermögens und der des Gesellschaftsvermögens (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 12.97 -, Rn. 10 zitiert nach Juris) bzw. wurde mit dem schädigenden Akt auf das Unternehmen als solches und nicht einzelne Vermögensgegenstände zugegriffen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 5 C 11.07 -, BVerwGE 130, 122 = NVwZ 2008, 799 [800]), dann ist das Unternehmen selbst der Geschädigte, sind es nicht seine Gesellschafter.

    Es steht aber weder dem Berechtigten noch der Behörde frei, aus einer Unternehmensschädigung die Rückgabe einzelner zum Vermögen gehöriger Vermögensgegenstände (hier das Grundstück) als Rechtsfolge abzuleiten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO, NVwZ 2008, 800).

  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 23.11

    Vermögensrecht; Singularschädigung; Singularrestitution; Unternehmensschädigung;

    Es spricht auch vieles dafür, dass die einzelnen Teilakte von einem Gesamtvorsatz umfasst sein müssen; der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts setzt demgemäß voraus, dass es dem Schädiger darauf ankommen muss, den Geschädigten als Unternehmensträger zu verdrängen oder gar durch einen anderen zu ersetzen (Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 5 C 11.07 - BVerwGE 130, 122 = Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 6 ).
  • VG Berlin, 31.03.2011 - 29 K 22.09

    Auslegung eines Entschädigungsantrages; Unternehmensrestitution

    Ein Fall, dass dem (zunächst weiter existierenden) Unternehmen ein Grundstück entzogen wurde (dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 5 C 11.07 -, BVerwGE 130, 122 = juris), liegt nicht vor.

    Der Vorrang der Unternehmens- vor der Singularrestitution greift auch im Entschädigungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O. Rdnr. 13 f.).

  • BVerwG, 29.05.2012 - 8 B 88.11

    Entschädigung von im Beitrittsgebiet entzogenen, bereits aus dem Betriebsvermögen

    Das richtet sich nach dem Gegenstand des Zugriffs und nicht nach der Belegenheit des geschädigten Gegenstandes (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 5 C 11.07 - BVerwGE 130, 122 = Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 6).
  • VG Berlin, 16.12.2010 - 29 A 268.07

    Anspruch auf Erlösauskehr; Abgrenzung Unternehmensrestitution und

    Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Fall einer gestreckten Schädigung vorläge, bei dem es den schädigenden Personen darauf angekommen wäre, sich das Unternehmen insgesamt anzueignen und damit den Anteilseigner als Unternehmensträger zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 5 C 11.07 -, BVerwGE 130, 122 = juris Rdnr. 18).
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