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   BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19   

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BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19 (https://dejure.org/2021,19905)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.2021 - 5 C 11.19 (https://dejure.org/2021,19905)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 2021 - 5 C 11.19 (https://dejure.org/2021,19905)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolglose Revision im Zusammenhang dem Umfang von Beihilfeleistungen für eine kieferorthopädische Behandlung; Eingliederung von Klebebrackets und Abrechnung der Behandlung; Keine Abrechnung der Nummer 2197 Anlage 1 GOZ neben der Nummer 6100 Anlage 1 GOZ für die ...

  • rechtsportal.de

    Erfolglose Revision im Zusammenhang dem Umfang von Beihilfeleistungen für eine kieferorthopädische Behandlung; Eingliederung von Klebebrackets und Abrechnung der Behandlung; Keine Abrechnung der Nummer 2197 Anlage 1 GOZ neben der Nummer 6100 Anlage 1 GOZ für die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 909
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19

    Keine analoge Anwendung der Nr. 6100 und Nr. 6140 GOZ für die Eingliederung eines

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19
    Hat - wie hier - der Dienstherr die Berechtigung des Gebührenanspruchs selbst geprüft, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine vollumfängliche Prüfung der Anwendung des Gebührenrechts durch den Dienstherrn im Rahmen der Anerkennungsentscheidung vorzunehmen, die gerichtliche Kontrolldichte ist nicht zu dessen Gunsten auf die bloße Vertretbarkeit seiner Auffassung reduziert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021 - 5 C 7.19 - Rn. 13, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Insoweit liegt dann ein Regelungszusammenhang vor, in dem sich weder Fragen der Selbstständigkeit der Leistung noch solche nach der Reichweite des Zielleistungsprinzips stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021 - 5 C 7.19 - Rn. 29, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 7).

    Zugleich verdeutlicht aber die sich aus einem Umkehrschluss aus der Regelung in Absatz 4 der Abrechnungsbestimmungen in der Nummer 6080 Anlage 1 GOZ ergebende Berechenbarkeit der Nummern 6090 bis 6180 Anlage 1 GOZ neben den Nummern 6030 bis 6080 Anlage 1 GOZ, obwohl sie inhaltlich von diesen umfasst sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021 - 5 C 7.19 - Rn. 28 f., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen), dass dem Verordnungsgeber die Notwendigkeit einer hinreichend eindeutigen normativen Klarstellung einer Ausnahme vom Doppelberechnungsverbot bewusst war.

  • BGH, 21.01.2010 - III ZR 147/09

    Arztvertrag: Abrechenbarkeit des Einsatzes einer computergestützten

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19
    Dies ist dann zu bejahen, wenn die Beschreibung der Zielleistung im Gebührenverzeichnis ergibt, dass die in Rede stehende Leistungsausführung ihrer technischen oder methodischen Eigenart nach bereits davon mit umfasst ist, etwa weil die Leistungsbeschreibung offen lässt, mit welchen Techniken oder Methoden eine Leistung zu erbringen bzw. ein Behandlungsziel zu erreichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 11; Liebold/Raff/Wissing, DER Kommentar BEMA/GOZ, 2020, § 4 GOZ Rn. 10).

    Insoweit liegt dann ein Regelungszusammenhang vor, in dem sich weder Fragen der Selbstständigkeit der Leistung noch solche nach der Reichweite des Zielleistungsprinzips stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021 - 5 C 7.19 - Rn. 29, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 7).

  • BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16

    Arztkosten; Beamter; Beihilferecht; Dienstunfall; Erstattung; Fürsorgepflicht;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19
    Ist dies nicht der Fall, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt bezeichneten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - BVerwGE 160, 114 Rn. 17 f., 22 m.w.N.).

    Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt ebenfalls eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (vgl. auch für die Parallelbestimmungen in der GOÄ: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - Buchholz 239.1 § 33 BeamtVG Nr. 2 Rn. 26 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 6 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19
    Auch wenn in der Regel davon auszugehen ist, dass objektiv zweifelhafte Gebührenvorschriften, bei denen es ernsthaft widerstreitende Meinungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes geben kann, lediglich der Ausnahmefall sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 ), folgt die Zweifelhaftigkeit der hier in Rede stehenden Anwendbarkeit der Nummer 2197 Anlage 1 GOZ aus den vom Oberverwaltungsgericht angeführten hierzu ergangenen divergierenden zivilgerichtlichen Entscheidungen, die sich auch in dem unterschiedlichen Ausgang der vorinstanzlichen Verfahren widerspiegeln.
  • OVG Sachsen, 24.08.2018 - 2 A 887/16

    Beihilfe; Angemessenheit; offene Rechtsfrage

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19
    Davon ist das Oberverwaltungsgericht in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (OVG Bautzen, Urteil vom 24. August 2018 - 2 A 887/16 - juris Rn. 21) zutreffend ausgegangen.
  • BGH, 05.06.2008 - III ZR 239/07

    "Zielleistung" bei einer thoraxchirurgischen Operation

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19
    Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt ebenfalls eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (vgl. auch für die Parallelbestimmungen in der GOÄ: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - Buchholz 239.1 § 33 BeamtVG Nr. 2 Rn. 26 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 6 ff. m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2016 - 2 A 10634/15

    Beihilfeleistung für die Eingliederung eines Klebebrackets mittels Adhäsivtechnik

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19
    Dem entspricht es von vornherein, dass sie nicht für sich genommen zur Abrechnung gelangt, sondern immer nur zusammen mit einer anderen Gebührennummer, die das zu befestigende Werkstück und seine Einbringung regelt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29. Juni 2016 - 2 A 10634/15 - juris Rn. 55).
  • VGH Bayern, 10.01.2023 - 24 B 22.1769

    Beihilfe für zahnmedizinische Behandlung: Keine gleichzeitige Abrechnung von

    Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet (vgl. BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 11.19 - juris Rn. 14).

    Hat das Zivilgericht - in welcher Instanz auch immer - den Beamten rechtskräftig zur Begleichung der Honorarforderung eines Arztes verurteilt, ist die Vergütung regelmäßig angemessen im Sinne des Beihilferechts (BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 11.19 - juris Rn. 11).

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