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   BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 11.86   

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BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 11.86 (https://dejure.org/1990,1524)
BVerwG, Entscheidung vom 18.10.1990 - 5 C 11.86 (https://dejure.org/1990,1524)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Oktober 1990 - 5 C 11.86 (https://dejure.org/1990,1524)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    BAföG - Ausbildungsförderung - Elternwohnung - Internat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 68 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Ausbildungsförderung: Ausschließliches ausbildungsbedingtes Wohnen nicht bei den Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 913
  • NVwZ-RR 1991, 303
  • FamRZ 1991, 742
  • DÖV 1991, 704
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 16.12.1976 - 5 C 43.75

    Unterschiede im Bildungsgang - Auszubildender - Ausbildungsstätte - Wohnung der

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 11.86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach nur, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, - allein um der erstrebten Ausbildung willen (BVerwGE 51, 354 [BVerwG 16.12.1976 - V C 43/75]) - außerhalb der Wohnung der Eltern untergebracht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - FamRZ 1984, 214/215> zum insoweit wortgleichen § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 <BGBl. I S. 1649>; BVerwGE 57, 198 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]; 74, 260 [BVerwG 10.06.1986 - 1 C 4/86]zur insoweit wortgleichen Bedarfsnorm des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG; zum in gleicher Weise auszulegenden § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG vgl. Urteile vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - , vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - FamRZ 1989, 678/679>, vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 4.86 - NVwZ-RR 1990, 252 f.> und vom 21. Juni 1990 - BVerwG 5 C 3.88 - ).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung nicht verlangt, daß die eine Unterbringung außerhalb der elterlichen Wohnung bedingenden Gründe in der Ausbildung selbst (wie z.B. bei einem Tagesgymnasium - vgl. BVerwGE 51, 354 [BVerwG 16.12.1976 - V C 43/75]) wurzeln müssen, sondern lediglich einen unmittelbaren Bezug der Gründe zum Ausbildungsverhältnis, einen wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst gefordert und diese Gründe in Gegensatz gestellt zu anderen, z.B. sozialen, persönlichen oder familiären Gründen, die nicht aus dem Ausbildungsverhältnis selbst herrühren, sondern auf dieses nur mittelbar einwirken (vgl. BVerwGE 57, 198 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77] und die Urteile vom 11. Dezember 1986 und 15. Dezember 1988 ).

  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 3.88

    Begriff der zumutbaren von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 11.86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach nur, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, - allein um der erstrebten Ausbildung willen (BVerwGE 51, 354 [BVerwG 16.12.1976 - V C 43/75]) - außerhalb der Wohnung der Eltern untergebracht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - FamRZ 1984, 214/215> zum insoweit wortgleichen § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 <BGBl. I S. 1649>; BVerwGE 57, 198 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]; 74, 260 [BVerwG 10.06.1986 - 1 C 4/86]zur insoweit wortgleichen Bedarfsnorm des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG; zum in gleicher Weise auszulegenden § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG vgl. Urteile vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - , vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - FamRZ 1989, 678/679>, vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 4.86 - NVwZ-RR 1990, 252 f.> und vom 21. Juni 1990 - BVerwG 5 C 3.88 - ).

    Daß die berücksichtigungsfähigen Zugangshindernisse hiermit keineswegs abschließend umschrieben sind, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juni 1990 (a.a.O. Urteilsabdruck S. 9) ausgeführt.

  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 49.77

    Auszubildender - Wohnung bei Eltern - Auswärtige Unterbringung - Erreichbare

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 11.86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach nur, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, - allein um der erstrebten Ausbildung willen (BVerwGE 51, 354 [BVerwG 16.12.1976 - V C 43/75]) - außerhalb der Wohnung der Eltern untergebracht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - FamRZ 1984, 214/215> zum insoweit wortgleichen § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 <BGBl. I S. 1649>; BVerwGE 57, 198 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]; 74, 260 [BVerwG 10.06.1986 - 1 C 4/86]zur insoweit wortgleichen Bedarfsnorm des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG; zum in gleicher Weise auszulegenden § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG vgl. Urteile vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - , vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - FamRZ 1989, 678/679>, vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 4.86 - NVwZ-RR 1990, 252 f.> und vom 21. Juni 1990 - BVerwG 5 C 3.88 - ).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung nicht verlangt, daß die eine Unterbringung außerhalb der elterlichen Wohnung bedingenden Gründe in der Ausbildung selbst (wie z.B. bei einem Tagesgymnasium - vgl. BVerwGE 51, 354 [BVerwG 16.12.1976 - V C 43/75]) wurzeln müssen, sondern lediglich einen unmittelbaren Bezug der Gründe zum Ausbildungsverhältnis, einen wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst gefordert und diese Gründe in Gegensatz gestellt zu anderen, z.B. sozialen, persönlichen oder familiären Gründen, die nicht aus dem Ausbildungsverhältnis selbst herrühren, sondern auf dieses nur mittelbar einwirken (vgl. BVerwGE 57, 198 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77] und die Urteile vom 11. Dezember 1986 und 15. Dezember 1988 ).

  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 1.78

    Zumutbarkeitsgrenze beim Schulweg - Revisibles Recht - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 11.86
    Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß die Klägerin zwar die von ihr besuchte Fachschule von der Wohnung der Eltern aus innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerwGE 57, 204 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 1/78]) hätte erreichen können, aber nach den von der Schule gestellten Aufnahmebedingungen zu dieser nur als Internatsschülerin, nicht aber als Externe Zugang hatte.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1978 (BVerwGE 57, 204 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 1/78]) zu der insoweit wortgleichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG entschieden, die Versagung des erhöhten Bedarfs für auswärtige Unterbringung sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Auszubildende an der von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Ausbildungsstätte aufgenommen wird.

  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84

    Ausbildungsförderung im Fall der Anerkennung erhöhten Grundbedarfs für auswärtige

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 11.86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach nur, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, - allein um der erstrebten Ausbildung willen (BVerwGE 51, 354 [BVerwG 16.12.1976 - V C 43/75]) - außerhalb der Wohnung der Eltern untergebracht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - FamRZ 1984, 214/215> zum insoweit wortgleichen § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 <BGBl. I S. 1649>; BVerwGE 57, 198 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]; 74, 260 [BVerwG 10.06.1986 - 1 C 4/86]zur insoweit wortgleichen Bedarfsnorm des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG; zum in gleicher Weise auszulegenden § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG vgl. Urteile vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - , vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - FamRZ 1989, 678/679>, vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 4.86 - NVwZ-RR 1990, 252 f.> und vom 21. Juni 1990 - BVerwG 5 C 3.88 - ).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 11.86
    Zur Darlegung eines Aufklärungsmangels gehört, daß die Revision angibt, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Revisionsführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]).
  • BVerwG, 08.08.1988 - 5 B 62.88
    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 11.86
    Verfassungsrecht gebietet eine andere Beurteilung ebenfalls nicht (zur Vereinbarkeit des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG vgl. bereits Urteile vom 11. Dezember 1986 und vom 21. Juni 1990 sowie Beschluß des Senats vom 8. August 1988 - BVerwG 5 B 62.88 - ).
  • BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 4.86

    Handwerkskammer - Mitgliedschaft

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 11.86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach nur, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, - allein um der erstrebten Ausbildung willen (BVerwGE 51, 354 [BVerwG 16.12.1976 - V C 43/75]) - außerhalb der Wohnung der Eltern untergebracht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - FamRZ 1984, 214/215> zum insoweit wortgleichen § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 <BGBl. I S. 1649>; BVerwGE 57, 198 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]; 74, 260 [BVerwG 10.06.1986 - 1 C 4/86]zur insoweit wortgleichen Bedarfsnorm des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG; zum in gleicher Weise auszulegenden § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG vgl. Urteile vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - , vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - FamRZ 1989, 678/679>, vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 4.86 - NVwZ-RR 1990, 252 f.> und vom 21. Juni 1990 - BVerwG 5 C 3.88 - ).
  • BVerwG, 11.07.1986 - 5 B 28.86

    Bafög - Ausbildungsförderung - Erreichbare Ausbildungstätte - Schulgeld

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 11.86
    Ausbildungsbezogene Gründe für das Wohnen des Auszubildenden außerhalb der Elternwohnung können deshalb auch dann angenommen werden, wenn die Zugänglichkeit der elternnahen Ausbildungsstätte selbst in Frage steht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Juli 1986 - BVerwG 5 B 28.86 - ; Urteil vom 21. Juni 1990 ).
  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 71.85

    Förderungsvoraussetzungen für Schüler - Vollzugsrahmen

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 11.86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach nur, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, - allein um der erstrebten Ausbildung willen (BVerwGE 51, 354 [BVerwG 16.12.1976 - V C 43/75]) - außerhalb der Wohnung der Eltern untergebracht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - FamRZ 1984, 214/215> zum insoweit wortgleichen § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 <BGBl. I S. 1649>; BVerwGE 57, 198 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]; 74, 260 [BVerwG 10.06.1986 - 1 C 4/86]zur insoweit wortgleichen Bedarfsnorm des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG; zum in gleicher Weise auszulegenden § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG vgl. Urteile vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - , vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - FamRZ 1989, 678/679>, vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 4.86 - NVwZ-RR 1990, 252 f.> und vom 21. Juni 1990 - BVerwG 5 C 3.88 - ).
  • BVerwG, 14.12.1989 - 5 C 4.86

    Ausbildungsförderung - Übergangsregelung - Bedarfssatz von Schülern

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 9.85

    Berufung - Revisionszulassung - Rechtsmittelbelehrung

  • BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86

    Versagungsgrund - Erteilung der Gaststättenerlaubnis - Abschließende

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80

    Medizinstudium - Anrechnung von Studienzeiten - Fachfremder Studiengang -

  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 13.81

    Wohnen bei den Eltern - Erreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

  • BVerwG, 14.08.2018 - 5 C 6.17

    Ausbildungsförderung für den Besuch eines Gymnasiums; Ausbildungsstätte;

    Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte ist nicht vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang nicht zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt oder wenn sonstige ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1976 - 5 C 43.75 - BVerwGE 51, 354 ; vom 18. Oktober 1990 - 5 C 11.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 12 S. 13 und vom 27. Januar 1993 - 11 C 2.92 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 8 S. 4, jeweils m.w.N.).
  • VG Göttingen, 24.03.2015 - 2 A 780/13

    Aufnahmevoraussetzungen; unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen;

    Andere Gründe (etwa sozialer, familiärer oder persönlicher Art), die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, nicht in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der zu fördernden Ausbildung selbst stehen, sind hingegen nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1990 - 5 C 11.86 -, NVwZ-RR 1991, 303, und vom 5. Mai 1983 - 5 C 13.81 -, juris Rn. 18).

    Diese Besonderheiten, die sich auf der Basis eines eigenständigen Konzepts entwickelt haben, sind, solange die staatliche Anerkennung der L. -M. -Schule N. als private Ersatzschule i.S.d. § 148 NSchG durch die niedersächsischen Schulbehörden auch das Projekt O. erfasst, hinzunehmen; an der fortbestehenden Anerkennung der L. -M. -Schule muss sich der Staat festhalten lassen (vgl. zu diesem Gedanken bereits BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990, a.a.O., NVwZ-RR 1991, 303 [304]).

  • OVG Sachsen, 21.09.2022 - 5 A 980/19

    Überprüfungsverfahren; entsprechende Ausbildungsstätte; Zusatzausbildung

    Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte ist nicht vorhanden,wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang nicht zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt oder wenn sonstige ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1976 - 5 C 43.75 - BVerwGE 51, 354 ; vom 18. Oktober 1990 - 5 C 11.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 12 S. 13 und vom 27. Januar 1993 - 11 C 2.92 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 8 S. 4, jeweils m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 21.03.2011 - 11 K 4176/10

    Ausbildungsförderung, Anrechnung eines Selbstbehalts

    Dies entspräche durchaus dem mit dem BAföG auch sonst verbundenen und vielfach zum Ausdruck kommenden Ziel der Verwaltungsvereinfachung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1992, - 5 B 104/92 -, , zur Ermittlung des Einkommens nach § 24 Abs. 1 BAföG; Urteil vom 18.10.1990, - 5 C 11/86 -, , zur Frage der anerkannten Schultypen nach § 2 Abs. 1 BAföG; Urteil vom 14.05.2009, - 5 C 14/08 -, > zur Bewertung von Vermögen; Urteil vom 27.05.1999, - 5 C 10/98 -, , zur Ermittlung des Ausbildungsendes § 18 BAföG) oder auch durch Pauschalierungen oder durch Festlegung von Bagatellbeträgen wie in § 51 Abs. 4 BAföG (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. A., Anm. 27 zu § 25; a.A. Rothe/Blanke, aaO., Anm. 46 zu § 25).
  • VG Stuttgart, 21.03.2011 - 11 K 4175/10

    Ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung eines Härtefalls

    Dies entspräche durchaus dem mit dem BAföG auch sonst verbundenen und vielfach zum Ausdruck kommenden Ziel der Verwaltungsvereinfachung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1992, - 5 B 104/92 -, , zur Ermittlung des Einkommens nach § 24 Abs. 1 BAföG; Urteil vom 18.10.1990, - 5 C 11/86 -, , zur Frage der anerkannten Schultypen nach § 2 Abs. 1 BAföG; Urteil vom 14.05.2009, - 5 C 14/08 -, > zur Bewertung von Vermögen; Urteil vom 27.05.1999, - 5 C 10/98 -, , zur Ermittlung des Ausbildungsendes § 18 BAföG) oder auch durch Pauschalierungen oder durch Festlegung von Bagatellbeträgen wie in § 51 Abs. 4 BAföG (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. A., Anm. 27 zu § 25; a.A. Rothe/Blanke, aaO., Anm. 46 zu § 25).
  • VG Düsseldorf, 09.08.2010 - 19 K 2087/10

    Maßgeblichkeit der Wohnverhältnisse der Eltern i.R.d. § 2 Abs. 1a

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf die Entstehungsgeschichte der Norm abhebt, ist das nur dann der Fall, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, also allein um der erstrebten Ausbildung willen außerhalb der Wohnung der Eltern untergebracht ist, vgl. BVerwG Urteil vom 18. Oktober 1990 - 5 C 11.86 -, FamRZ 1991, 742 - Urteil vom 15. November 1979 - a.a.O. -, Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar § 2 Rdnr. 24.1.2.
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