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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 115.81   

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BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 115.81 (https://dejure.org/1983,193)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.1983 - 5 C 115.81 (https://dejure.org/1983,193)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 1983 - 5 C 115.81 (https://dejure.org/1983,193)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialhilfe - Arbeitsbegriff - Verweigerungsgrund - Hilfe zum Lebensunterhalt - Arbeitsverweigerung - Zumutbare Arbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 1
  • NVwZ 1983, 410
  • DVBl 1983, 1189
 
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Wird zitiert von ... (54)

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Verweigerung der Aufnahme eines zumutbaren

    Das BVerwG hatte als Anforderungen an die Bezeichnung von Arbeitsgelegenheiten formuliert, es müsse die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen bestimmt sein (BVerwGE 67, 1, 6; 68, 97, 99; BVerwG, Urteil vom 4.6.1992 - 5 C 35/88, NVwZ 1993, 371).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 20.93

    Sozialhilfe - Leistungsversagung - Selbsthilfe durch Arbeit - Zumutbarkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient § 25 Abs. 1 BSHG dazu, Maßnahmen der in §§ 18 ff. BSHG geregelten Hilfe zur Arbeit zu unterstützen (vgl. BVerwGE 67, 1 [5 f.]; 68, 91 [93 ff.]).

    Im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit kann z.B. - mindestens zeitweise - die Kürzung der Hilfe (bis auf das Unerläßliche) als ein Mittel in Betracht kommen, den Hilfesuchenden zur Arbeit anzuhalten, um ihn so letzten Endes auf den Weg zur Selbsthilfe zu führen (vgl. BVerwGE 67, 1 [6]; 68, 91 [94] jeweils m.w.N.).

    Auf der Grundlage dieses Normverständnisses sind die (sozialhilferechtlichen) Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Arbeit anhand der in § 18 Abs. 3 BSHG genannten Kriterien zu bestimmen, die den in § 18 Abs. 1 BSHG normierten Grundsatz, nach dem jeder Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen hat, einschränken (vgl. BVerwGE 67, 1 [6]; 68, 97 [99]; 92, 163 [165 f.]).

    Auch die Ablehnung einer nach § 19 BSHG für den Hilfesuchenden geschaffenen Arbeitsgelegenheit fällt unter § 25 Abs. 1 BSHG (BVerwGE 67, 1 [4 ff.]; 68, 91 [93 f.]; vgl. nunmehr auch § 25 Abs. 1 BSHG in der Fassung von Art. 7 Nr. 11 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993, BGBl I S. 944).

  • BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 35.88

    Arbeit, inhaltliche Bestimmtheit des Angebots gemeinnütziger und zusätzlicher

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß "Arbeit" im Sinne von § 25 Abs. 1 BSHG auch die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG ist, und zwar auch dann, wenn dem Hilfesuchenden (Hilfeempfänger) nicht das übliche Arbeitsentgelt, sondern Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird (BVerwGE 67, 1 , 68, 91 und 68, 97 ).

    Wie der Senat (BVerwGE 67, 1 ) ausgeführt hat, sind die §§ 18 ff. BSHG Hilfenormen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 67, 1 und 68, 97 ) muß das Angebot zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit die Arbeitsgelegenheit genau bezeichnen.

    In BVerwGE 67, 1 (6 f.) hat der Senat die inhaltliche Unbestimmtheit einer Aufforderung beanstandet, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Stadtbücherei zu melden, um eine sitzende Tätigkeit in der Jugendbücherei aufzunehmen.

    Denn eine erneute Aufforderung zur Leistung von gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit kann für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht mehr ergehen (BVerwGE 29, 99 ; 67, 1 ; 68, 91 ).

    Dahinstehen kann auch, ob die Beklagte sich bei Anordnung der Kürzungen und der Einstellung der laufenden Hilfe für den Kläger des dargelegten Charakters der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit als einer "Hilfe zur Arbeit" im Sinne einer "Art der Hilfe in besonderer Lebenslage" (vgl. BVerwGE 67, 1 ) bewußt gewesen ist und hinsichtlich des Ausmaßes der getroffenen Anordnungen die rechtlichen Grenzen eingehalten hat, die § 25 Abs. 1 BSHG, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst Hilfenorm ist, dem Ermessen des Sozialhilfeträgers zieht.

  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 66.82

    Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit - Verwaltungsakt -

    "Arbeit" im Sinne des § 25 Abs. 1 BSHG ist auch die gemeinnützige und zusätzlich Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG selbst dann, wenn dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird (Bestätigung von BVerwGE 67, 1 [BVerwG 10.02.1983 - 5 C 115/81]).

    Zum Inhalt dieser Vorschriften und zu ihrem Verhältnis zueinander hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1983 (BVerwGE 67, 1 [BVerwG 10.02.1983 - 5 C 115/81]; FEVS 32, 265; NDV 1983, 314; NVwZ 1983, 410; ZfSH/SGB 1983, 215) entschieden, daß "Arbeit" im Sinne des § 25 Abs. 1 BSHG auch die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit nach § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG selbst dann ist, wenn dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird.

    Hieraus ergibt sich, daß die Heranziehung zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit selbst Verwaltungsakt ist, der - ganz gleich ob er schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen wird (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X) - nach Absatz 1 dieser Vorschrift inhaltlich hinreichend bestimmt sein muß (vgl. auch dazu das Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwGE 67, 1 [BVerwG 10.02.1983 - 5 C 115/81] [6 f.]).

    Der Träger der Sozialhilfe wird bei der Gestaltung der Hilfe und ihrer Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalles freier gestellt (BVerwGE 67, 1 [BVerwG 10.02.1983 - 5 C 115/81] [6]).

  • BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung -

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Recht der Alhi von den Strukturprinzipien der Sozialhilfe (BVerwGE 29, 99, 106; 67, 1, 6; Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts - Bestand, Bedeutung und Bewertung, 2000, 102).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 12 S 2637/02

    Beschwerdeeinlegung- und begründungsfrist nach PKH-Bewilligung

    Die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit muss, soweit sie wie hier durch Verwaltungsakt erfolgt, hinsichtlich der Art der Arbeit, ihres zeitlichen Umfangs und ihrer zeitlichen Verteilung sowie - wird die 2. Alternative des § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG gewählt - der Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen hinreichend bestimmt sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.02.1983, BVerwGE 67, 1, 6, vom 13.10.1983, BVerwGE 68, 97, 99 f. und vom 04.06.1992, NVwZ 1993, 371).

    Denn eine erneute Aufforderung zur Leistung von gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit kann für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht mehr ergehen (BVerwGE 29, 99, 107; 67, 1, 8; 68, 91, 97).

  • OVG Niedersachsen, 03.07.2000 - 4 L 1967/00

    Arbeitsbemühung; Arbeitssuche; Arbeitsverweigerung; Arbeitsweigerung; Bemühung um

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient § 25 Abs. 1 BSHG dazu, Maßnahmen der in §§ 18 ff. BSHG geregelten Hilfe zur Arbeit zu unterstützen (vgl. BVerwGE 67, 1 ; 68, 91 ).

    Im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit kann z.B. - mindestens zeitweise - die Kürzung der Hilfe (bis auf das Unerlässliche) als ein Mittel in Betracht kommen, den Hilfesuchenden zur Arbeit anzuhalten, um ihn so letzten Endes auf den Weg zur Selbsthilfe zu führen (vgl. BVerwGE 67, 1 ; 68, 91 jeweils m. w. N.).

    Auch die Ablehnung einer nach § 19 BSHG für den Hilfesuchenden geschaffenen Arbeitsgelegenheit fällt unter § 25 Abs. 1 BSHG (BVerwGE 67, 1 ; 68, 91 ; vgl. nunmehr auch § 25 Abs. 1 BSHG in der Fassung von Art. 7 Nr. 11 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993, BGBl I S. 944).".

  • VG Göttingen, 19.08.2003 - 2 B 282/03

    Alleinerziehende; Arbeit; Arbeitsunwilligkeit; Arbeitsverweigerung; gemeinnützige

    Es genügt nicht, dass der Träger der Sozialhilfe den Hilfesuchenden lediglich einer Einrichtung zuweist und die Auswahl der konkret zu leistenden Arbeit etwa der Leitung dieser Einrichtung überlässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.02.1983 -5 C 115.81-, BVerwGE 67, 1, 6 f.; vom 13.10.1983 -5 C 66.82-, BVerwGE 68, 97, 99; Beschluss vom12.12.1996 -5 B 192.95-, juris).

    Ausgehend von diesem Gesetzeszweck fallen unter den Personenkreis derjenigen, die keine Arbeit finden können, sowohl diejenigen Hilfesuchenden, die aus in ihrer Person liegenden (subjektiven) Gründen den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht oder nur eingeschränkt gewachsen sind, als auch Hilfesuchende, die durch außerhalb ihrer Person liegende (objektive) Gründe, insbesondere infolge der vorherrschenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und eines allgemeinen Arbeitsplatzmangels, keine Beschäftigung finden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, a.a.O., 5; Urteil vom 04.06.1992 -5 C 35.88-, FEVS 43, 89, 91).

    Als angemessen angesehen wird aber jedenfalls eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 bis 25 Stunden, die hier nicht überschritten wird (vgl. Krahmer, a.a.O., Rdnr. 17; Schellhorn u.a., a.a.O. Rdnr. 20, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, a.a.O., 7; Urteil vom 13.10.1983, a.a.O., 96; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.04.1981 -4 OVG B 2/81-).

  • VG Göttingen, 01.04.2003 - 2 B 112/03

    Bestimmtheit; gemeinnützige Arbeit; Gesamtplan; Hilfe zur Arbeit; wöchentliche

    Es genügt nicht, dass der Träger der Sozialhilfe den Hilfesuchenden lediglich einer Einrichtung zuweist und die Auswahl der konkret zu leistenden Arbeit etwa der Leitung dieser Einrichtung überlässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.02.1983 -5 C 115.81-, BVerwGE 67, 1, 6 f.; vom 13.10.1983 -5 C 66.82-, BVerwGE 68, 97, 99; Beschluss vom12.12.1996 -5 B 192.95-, juris).

    Ausgehend von diesem Gesetzeszweck fallen unter den Personenkreis derjenigen, die keine Arbeit finden können, sowohl diejenigen Hilfesuchenden, die aus in ihrer Person liegenden (subjektiven) Gründen den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht oder nur eingeschränkt gewachsen sind, als auch Hilfesuchende, die durch außerhalb ihrer Person liegende (objektive) Gründe, insbesondere infolge der vorherrschenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und eines allgemeinen Arbeitsplatzmangels, keine Beschäftigung finden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, a.a.O., 5; Urteil vom 04.06.1992 -5 C 35.88-, FEVS 43, 89, 91).

    Als Unzumutbar wird es in diesem Zusammenhang jedenfalls angesehen, wenn ein Hilfeempfänger "vollschichtig" zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen wird, weil in diesem Fall die Leistungen des Sozialhilfeträgers (Hilfe zum Lebensunterhalt und Mehraufwandsentschädigung) in einem eindeutigen Missverhältnis zum Umfang der Arbeitsleistung stehen (vgl. Krahmer, a.a.O., Rdnr. 17; Schellhorn u.a., a.a.O. Rdnr. 20, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, a.a.O., 7; Urteil vom 13.10.1983, a.a.O., 96; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.04.1981 -4 OVG B 2/81-).

  • LSG Baden-Württemberg, 12.04.2006 - L 7 AS 1196/06

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Absenkung des Arbeitslosengeld II - Beginn

    Im Gegensatz zur Leistungskürzung nach der vergleichbaren - indes als "Hilfenorm" (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 1, 5 f.; 98, 203, 204 f.) ausgelegten - Vorläuferregelung des § 25 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (vgl. jetzt §§ 26, 39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ) kann deshalb im Rahmen des § 31 SGB II interessengerechter Rechtsschutz regelmäßig nicht über die einstweilige Anordnung gesucht werden (zu Ausnahmen vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 a.a.O.; Gröschel-Gundermann in Linhart/Adolph, a.a.O.; ferner zu § 25 BSHG Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 7 S 2137/00 - ; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. März 2003 - 7 K 5775/02 - ; VG Aachen, Beschluss vom 12. August 2004 - 2 L 719/04 - ).
  • VG Schwerin, 04.04.2003 - 6 B 296/03

    Gewährung von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, sowie eines

  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2009 - L 1 AS 746/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Ein-Euro-Job - kein

  • BVerwG, 29.01.1991 - 5 B 3.91

    Kürzung des Sozialhilfeanspruchs nach Ablehnung eines Angebots auf Beschäftigung

  • BSG, 16.04.1985 - 12 RK 53/83

    Beschäftigung eines nichtseßhaften Hilfesuchenden - Prüfung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2000 - 16 B 833/00

    Fernbleiben von einer vermittelten gemeinnützigen Arbeit und Nichtteilnahme an

  • VG Hamburg, 03.02.2003 - 4 VG 5229/02

    Rechtsfolgen bei Verweigerung zumutbarer Arbeit ausschließlich aus §§ 18 ff., 25

  • VG Oldenburg, 02.08.2001 - 13 A 1276/01

    Keine Sozialhilfe bei Arbeitsverweigerung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2000 - 16 B 605/00

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Gemeinnützige Arbeit, Arbeitsgelegenheit,

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2011 - L 25 AS 211/10

    Prozesskostenhilfe; Statthaftigkeit der Beschwerde; allgemeiner Grundsatz des

  • OVG Niedersachsen, 05.10.2016 - 2 ME 192/16

    Inklusion; Notanwalt; Wiedereinsetzung; UN-Behindertenrechtskonvention

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2011 - L 32 AS 27/10

    Arbeitsgelegenheit; Sanktionsbescheid; Bestimmtheit; Maßnahmeangebot

  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 661/86

    Rechtsweg für Streitigkeiten aus der Heranziehung zu gemeinnütziger und

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2000 - 7 S 2137/00

    Kürzung der Sozialhilfe auch nach erstmaliger Arbeitsverweigerung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.1998 - 24 B 841/97

    Sozialhilfe; Verweigerung zumutbarer Arbeit; Persönliche Verhältnisse;

  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 760/87

    Eröffnung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Falle der Heranziehung eines

  • BVerwG, 22.12.1988 - 5 B 93.88

    Sozialhilfe - Heranziehungsbescheid - Gemeinnützige Arbeit - Rückwirkende

  • BVerwG, 02.11.1992 - 5 B 135.92

    Finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Prozessführung

  • OVG Niedersachsen, 13.11.1991 - 4 L 1807/91

    Ermächtigung ; Träger der Sozialhilfe; Hilfeempfänger; Arbeitgeber; Abschluß

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2008 - L 19 B 33/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • VGH Bayern, 02.07.2001 - 12 CE 01.495

    Widerspruch gegen die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit;

  • VG Bremen, 18.02.2008 - S7 K 784/07

    Arbeitslosengeld II - Sanktion

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2005 - 12 A 71/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1998 - 8 E 554/96

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ; Prüfung der

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.1989 - 6 S 1546/89

    Hilfe zur Arbeit

  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 759/87
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2001 - 22 B 1425/00

    Rechtmäßigkeit i.R. einer vollstreckungsrechtlichen Zwangsgeldandrohung

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2000 - 12 M 483/00

    Arbeitsverweigerung; Ermessen; Kürzung; Lebensunterhalt; Sozialgerichte;

  • BVerwG, 20.05.1983 - 5 B 41.83

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung

  • LSG Hamburg, 08.03.2006 - L 5 B 344/05
  • OVG Niedersachsen, 19.06.2003 - 12 ME 142/03

    Arbeitsverweigerung; Hilfe zum Lebensunterhalt; Kürzung; Mitwirkung; Sozialhilfe;

  • BVerwG, 15.10.1984 - 5 B 166.83

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • SG Düsseldorf, 05.03.2007 - S 28 (23) SO 30/05

    Sozialhilfe

  • VG Minden, 29.07.2002 - 6 K 2617/01

    Gewährung weiterer regelsatzmäßiger Hilfe zum Lebensunterhalt; Belehrung über die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2001 - 16 B 53/01

    Ausgestaltung der Verpflichtung eines Sozialhilfesuchenden zur Selbsthilfe durch

  • OVG Hamburg, 29.08.1990 - Bs IV 326/90

    Erwerbstätigkeit; Selbsthilfe; Nichtaufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit;

  • OVG Bremen, 03.06.1983 - 2 B 58/83

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Verlangen von Hilfe

  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2009 - L 12 AS 2557/09
  • VG Karlsruhe, 04.12.1997 - 5 K 4267/97

    Einstellung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt wegen Arbeitsverweigerung des

  • SG Osnabrück, 09.06.2006 - S 16 AY 17/06
  • SG Berlin, 27.06.2005 - S 37 AS 4507/05

    Leistungskürzung des Arbeitslosengeldes auf Grund der Nichtannahme einer

  • VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 11 K 2115/02

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Sozialhilfeträgers auf Erstattung von

  • SG Ulm, 24.04.2007 - S 11 AS 1219/07
  • SG Osnabrück, 21.06.2006 - S 16 AY 16/06
  • VG Münster, 04.02.2003 - 5 K 1960/99

    Anforderungen an das Vorliegen des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf

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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.02.1982 - 5 C 115.81   

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BVerwG, 26.02.1982 - 5 C 115.81 (https://dejure.org/1982,4309)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.1982 - 5 C 115.81 (https://dejure.org/1982,4309)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis eines Vorverfahrens in Angelegenheiten der Sozialhilfe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.11.1967 - V C 71.67

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Blindenhilfe für Sehbehinderte - Begriff der

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1982 - 5 C 115.81
    Hierauf kann besonders in Angelegenheiten der Sozialhilfe nicht verzichtet werden, weil nach § 114 Abs. 2 BSHG vor den Erlaß des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen sind (vgl. BVerwGE 21, 208 [210]; 25, 307 [309]; 28, 216 [218]).
  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 63.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1982 - 5 C 115.81
    Hierauf kann besonders in Angelegenheiten der Sozialhilfe nicht verzichtet werden, weil nach § 114 Abs. 2 BSHG vor den Erlaß des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen sind (vgl. BVerwGE 21, 208 [210]; 25, 307 [309]; 28, 216 [218]).
  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1982 - 5 C 115.81
    Hierauf kann besonders in Angelegenheiten der Sozialhilfe nicht verzichtet werden, weil nach § 114 Abs. 2 BSHG vor den Erlaß des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen sind (vgl. BVerwGE 21, 208 [210]; 25, 307 [309]; 28, 216 [218]).
  • BVerwG, 19.11.1982 - 5 C 114.81

    Unzulässigkeit einer Klage wegen Fehlens des Vorverfahrens - Unzulässigkeit einer

    Hierauf hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen in BVerwGE 21, 208 (210) [BVerwG 02.06.1965 - V C 63/64]; 25, 307 (309) [BVerwG 25.11.1966 - VII C 116/66]und 28, 216 (218) in seinem Beschluß vom 26. Februar 1982 - BVerwG 5 C 115.81 - erneut hingewiesen.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.04.1983 - 5 C 115.81   

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https://dejure.org/1983,10777
BVerwG, 05.04.1983 - 5 C 115.81 (https://dejure.org/1983,10777)
BVerwG, Entscheidung vom 05.04.1983 - 5 C 115.81 (https://dejure.org/1983,10777)
BVerwG, Entscheidung vom 05. April 1983 - 5 C 115.81 (https://dejure.org/1983,10777)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Revisionsverfahren

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Verfahrensgang

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