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   BVerwG, 29.04.1993 - 5 C 12.90   

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https://dejure.org/1993,1110
BVerwG, 29.04.1993 - 5 C 12.90 (https://dejure.org/1993,1110)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1993 - 5 C 12.90 (https://dejure.org/1993,1110)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1993 - 5 C 12.90 (https://dejure.org/1993,1110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Versagung von Eingliederungshilfe: Vermögenseinsatz des Hilfesuchenden für Besuch einer Werkstatt für Behinderte keine Härte

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Härte - Vermögenseinsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 254
  • NVwZ 1994, 375 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1994, 101
  • NVwZ-RR 1994, 102
  • DVBl 1993, 1267
  • DÖV 1994, 167
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1993 - 5 C 12.90
    Ausgehend von den Erläuterungen des Senats (BVerwGE 23, 149 ) zum Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann der Vermögenseinsatz für die Kosten zum Besuch einer Werkstatt für Behinderte nicht ohne weiteres als Härte gewertet werden.

    Denn nach BVerwGE 23, 149 (158) setzt Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG eine Fallgestaltung voraus, die nach den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG vom Vermögenseinsatz frei bleiben soll, die aber wegen ihrer Atypik nicht mit der Aufzählung des einsatzfreien Vermögens in § 88 Abs. 2 BSHG erfaßt ist (werden konnte).

  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 290/18

    Schonvermögen und erhöhte Vermögensfreibetrag bei Eingliederungshilfe

    Der Gesetzgeber wollte damit auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1993 (BVerwGE 92, 254 = NVwZ-RR 1994, 102) reagieren, das - jenseits des allgemeinen Freibetrags nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG - einen Vermögenseinsatz für die Kosten einer Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte bejaht hatte.
  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93

    Schmerzensgeld im Sozialhilferecht

    Schließlich bedeute, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe (BVerwGE 92, 254), der Einsatz von Vermögen für die Kosten in einer Behindertenwerkstatt nicht ohne weiteres eine Härte.

    Kommt § 77 Abs. 2 BSHG über seine unmittelbare Geltung hinaus somit auch Bedeutung für die Auslegung des Härtebegriffs in § 88 Abs. 3 BSHG zu, so ist dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Freistellung des Schmerzensgeldes vom Vermögenseinsatz nicht im Rahmen des § 88 Abs. 2 BSHG besonders geregelt hat, sondern als durch die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG ausreichend gesichert ansieht, zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das Schmerzensgeld unabhängig von dessen wachsender Rolle im Rechtsleben als in bezug auf die Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG atypische Fallgestaltung (vgl. dazu BVerwGE 23, 149 (158) [BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64]; 92, 254 (257) [BVerwG 27.04.1993 - 11 C 26/92]) versteht.

    In Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht auch im vorliegenden Verfahren für eine Härte angeführten Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 88 Abs. 3 BSHG in dessen Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890) bereits entschieden (BVerwGE 92, 254), daß der Einsatz des Vermögens für die Kosten des Besuchs einer Werkstatt für Behinderte für den Hilfesuchenden nicht ohne weiteres eine Härte bedeutet.

  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 291/18

    Zur Frage, ob bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens eines Betreuten der

    Der Gesetzgeber wollte damit auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1993 (BVerwGE 92, 254 = NVwZ-RR 1994, 102) reagieren, das - jenseits des allgemeinen Freibetrags nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG - einen Vermögenseinsatz für die Kosten einer Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte bejaht hatte.
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