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   BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96   

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https://dejure.org/1997,340
BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96 (https://dejure.org/1997,340)
BVerwG, Entscheidung vom 05.06.1997 - 5 C 13.96 (https://dejure.org/1997,340)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - 5 C 13.96 (https://dejure.org/1997,340)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestattung - Durchführung einer Bestattung vor Unterrichtung des Trägers der Sozialhilfe - Bestattungskosten - Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe - Begleichung von Bestattungskosten vor Entscheidung des Sozialhilfeträges über die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 51
  • NJW 1998, 1329
  • NVwZ 1998, 640 (Ls.)
  • FamRZ 1997, 1472 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1443
  • DÖV 1997, 1010
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 31.08.1966 - V C 162.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96
    Während diese Vorschrift an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen anknüpfte und dieser als Empfänger der Fürsorge galt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Mai 1955 - BVerwG 5 B 214.54 - (FEVS 2, S. 21), ist der Träger des Anspruchs nach § 15 BSHG derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (BVerwG, Urteil vom 31. August 1966 - BVerwG 5 C 162.65 - (BVerwGE 25, 23); vgl. auch Gutachten NDV 1964, S. 562).
  • BVerwG, 28.05.1955 - V B 214.54

    Befugnis des Bezirksfürsorgeverbandes zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96
    Während diese Vorschrift an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen anknüpfte und dieser als Empfänger der Fürsorge galt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Mai 1955 - BVerwG 5 B 214.54 - (FEVS 2, S. 21), ist der Träger des Anspruchs nach § 15 BSHG derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (BVerwG, Urteil vom 31. August 1966 - BVerwG 5 C 162.65 - (BVerwGE 25, 23); vgl. auch Gutachten NDV 1964, S. 562).
  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96
    Die Bestattung und Begleichung der Bestattungsrechnung ohne vorherige Unterrichtung der Sozialhilfebehörde ist den Fällen einer Beseitigung der sozialhilferechtlichen Notlage vor Kenntnis und Entscheidung der Behörde nicht vergleichbar, so daß die dafür in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze (vgl. nur Urteil vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - (BVerwGE 96, 152, 155, 157 [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]= Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 12 S. 4, 6)) nicht angewandt werden können.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Da § 74 SGB XII den Anspruch auf Kostenübernahme nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Anspruchsinhabers (der Verpflichtete) knüpft, sondern die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit verwendet (BVerwGE 105, 51 ff), nimmt § 74 SGB XII im Recht der Sozialhilfe aber eine Sonderstellung ein.

    Damit wird die Verbindlichkeit als solche als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt (BVerwGE 105, 51 ff; Gotzen, ZfF 2006, 1, 2).

    Da die Sonderregelung des § 74 SGB XII die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit verwendet (BVerwGE 105, 51 ff), sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten zwar auch andere Momente zu berücksichtigen (H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 74 SGB XII RdNr 10); deshalb können auch Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden muss, so dass, selbst wenn die Kostentragung nicht zur Überschuldung oder gar zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten führt, der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostenbelastung beachtlich sein kann (BVerwGE 120, 111 ff).

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung - Einsatz von

    Da § 74 SGB XII den Anspruch auf Kostenübernahme nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Verpflichteten knüpft, sondern die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit verwendet (Bundesverwaltungsgericht vom 5.6.1997 - 5 C 13/96 - BVerwGE 105, 51 ff) , nimmt er im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein.
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Dies hat bereits das BVerwG zur Vorgängervorschrift des § 15 BSHG entschieden und betont, die Vorschrift nehme im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein, die es (sogar) rechtfertige, neben wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten andere Momente zu berücksichtigen (BVerwGE 105, 51 ff; vgl auch BSGE 104, 219 ff RdNr 14 ff = SozR 3500 § 74 Nr. 1).
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