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   BVerwG, 14.11.2003 - 5 C 13.02   

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BVerwG, 14.11.2003 - 5 C 13.02 (https://dejure.org/2003,2270)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.2003 - 5 C 13.02 (https://dejure.org/2003,2270)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 2003 - 5 C 13.02 (https://dejure.org/2003,2270)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    SchwbG § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und f, § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2
    Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und begleitende Hilfe im Berufsleben; - Ausgleichsabgabe, Leistungen aus Mitteln der - zur Hilfe für Schwerbehinderte auf Geistlichenstellen; - begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben, Gewährung an schwer ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    SchwbG § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und f
    - Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und begleitende Hilfe im Berufsleben; - Ausgleichsabgabe, Leistungen aus Mitteln der - zur Hilfe für Schwerbehinderte auf Geistlichenstellen; - Geistliche, Förderung von schwer behinderten - aus Mitteln der ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Arbeitsplatzbegriff des Schwerbehindertenrechts im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben

  • Wolters Kluwer

    Leistungen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben; Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes; Bestimmung des Beschäftigungsverhältnisses von Pflichtenstellung als Geistliche; Erfordernis des Vorliegens eines ...

  • Judicialis

    SchwbG § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a; ; SchwbG § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f; ; SchwbG § 7 Abs. 1; ; SchwbG § 7 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und begleitende Hilfe im Berufsleben; Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Hilfe für Schwerbehinderte auf Geistlichenstellen; begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben, Gewährung an schwer behinderte ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 119, 200
  • NJW 2004, 2256
  • DVBl 2004, 959
  • DÖV 2004, 794
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2003 - 5 C 13.02
    Die im Urteil zur Berufsausbildungsabgabe (BVerfGE 55, 274) verlangte gruppennützige Verwendung des Aufkommens einer Sonderabgabe im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen, die hier wegen der Ausnahme der Geistlichenstellen von der Ausgleichsabgabe zweifelhaft sein könnte, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes über die Pflichtplatzquote sowie über die Ausgestaltung und Verwendung der Ausgleichsabgabe (BVerfGE 57, 139) modifiziert: Diese Anforderungen beträfen "ersichtlich nur solche Abgaben, bei denen ... das Aufkommen zumindest primär zur Finanzierung vom Gesetz bestimmter Zwecke dient", was bei solchen Abgaben nicht uneingeschränkt gelte, "bei denen nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe Anlass zu ihrer Einführung gab" (a.a.O. S. 167), sondern die Finanzierungsfunktion hinter anderen Funktionen zurücktrete.
  • BVerwG, 08.03.1999 - 5 C 5.98

    Z: Zuschuß aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für die Einrichtung

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2003 - 5 C 13.02
    Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist Derartiges auch dem Urteil des Senats vom 8. März 1999 - BVerwG 5 C 5.98 - (Buchholz 436.61 § 7 SchwbG Nr. 4) betreffend Geldleistungen an Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte nicht zu entnehmen.
  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2003 - 5 C 13.02
    Die im Urteil zur Berufsausbildungsabgabe (BVerfGE 55, 274) verlangte gruppennützige Verwendung des Aufkommens einer Sonderabgabe im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen, die hier wegen der Ausnahme der Geistlichenstellen von der Ausgleichsabgabe zweifelhaft sein könnte, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes über die Pflichtplatzquote sowie über die Ausgestaltung und Verwendung der Ausgleichsabgabe (BVerfGE 57, 139) modifiziert: Diese Anforderungen beträfen "ersichtlich nur solche Abgaben, bei denen ... das Aufkommen zumindest primär zur Finanzierung vom Gesetz bestimmter Zwecke dient", was bei solchen Abgaben nicht uneingeschränkt gelte, "bei denen nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe Anlass zu ihrer Einführung gab" (a.a.O. S. 167), sondern die Finanzierungsfunktion hinter anderen Funktionen zurücktrete.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 11104/21

    Bewilligung von Geldleistungen für behindertengerechte Einrichtung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - 5 C 13/02 - sei im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben wegen des sozialen Schutzzwecks des § 185 SGB IX vorrangig darauf abzustellen, dass die Tätigkeit einzelner Schwerbehinderter dem Arbeitsleben zuzurechnen sei.

    Diese darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch an einen schwerbehinderten Geistlichen erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 14. November 2003 - 5 C 13/02 -, BVerwGE 119, 200 = juris), da Geldleistungen an Schwerbehinderte, die im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbracht werden, die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 7 Schwerbehindertengesetz - SchwbG a.F. - (jetzt § 156 SGB IX) nicht voraussetzen.

    Auch den einzelnen Regelungen der Nummer 1 ist nicht zu entnehmen, dass das Vorliegen eines Arbeitsplatzes im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX generell rechtliche Voraussetzung oder Ziel einer Hilfe durch Geldleistung ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 14. November 2003 - 5 C 13/02 -, BVerwGE 119, 200 = juris, Rn. 11 zu § 7 Abs. 2 SchwbG und § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) und f) SchwbG a.F.).

    Der Wortlaut der genannten Bestimmungen setze das Vorliegen eines "Arbeitsplatzes" im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG nicht voraus; den Einzelregelungen sei nicht zu entnehmen, dass das Vorliegen eines Arbeitsplatzes im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG generell rechtliche Voraussetzung oder Ziel einer Hilfe durch Geldleistungen wäre (BVerwG, Urteil vom 14. November 2003 - 5 C 13/02 -, BVerwGE 119, 200 juris, Rn. 11).

    Soweit das Verwaltungsgericht zudem das Bundesverwaltungsgericht dahingehend zitiert, dass dieses in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2003 betont habe, dass dem Urteil des Jahres 1999 nicht zu entnehmen sei, dass für alle Formen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben vom Arbeitsplatzbegriff des § 7 SchwbG auszugehen wäre, so ist diese Wiedergabe unvollständig, weil das Bundesverwaltungsgericht dies lediglich "für alle in Abs. 3 unter Nr. 1 ausdrücklich genannten Formen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben" geäußert hat (BVerwG, Urteil vom 14. November 2003 - 5 C 13/02 -, BVerwGE 119, 200 = juris, Rn. 13) und mithin auf Absatz 3 Nr. 1 beschränkt hat.

    So liegt der Regelung des § 156 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX und damit der Freistellung der Kirchen von der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe für ihre geistlichen Ämter der Gedanke zugrunde, dass die kirchliche Ämterautonomie die Ausgestaltung und Besetzung kirchlicher Ämter frei von staatlicher Einflussnahme gebietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2003 - 5 C 13/02 -, BVerwGE 119, 200 = juris, Rn. 14).

  • OLG Koblenz, 04.02.2014 - 1 Verg 7/13

    Integrationsfachdienste - Ausschreibung von Integrationsfachdienstleistungen nach

    Wenn auch die Abgrenzung zur Zuständigkeit anderer Aufgabenträger strittig sein mag - etwa zu der Frage, wie weit der Begriff "im Arbeitsleben" reicht (siehe z.B. BVerwG v. 14.11.2003 - 5 C 13.02 zur nicht als Arbeit i.e.S. geltenden Tätigkeit von Geistlichen) -, so kann doch gesagt werden, dass Leistungen zur Sicherung einer bereits erfolgten beruflich-sozialen Integration eines Schwerbehinderten (berufsbegleitende Maßnahmen) in die nahezu ausschließliche Zuständigkeit des Integrationsamtes fallen, während die Arbeitsvermittlung (einschließlich der vorbereitenden Tätigkeiten im Sinne des §§ 29 bis 34 SGB III; siehe auch § 104 SGB IX) außerhalb seiner Zuständigkeit als Aufgabenträger liegt ( Simon in jurisPK-SGB IX, § 102 Rn. 26).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2024 - L 11 AL 67/23

    Keine behinderungsbedingte Arbeitsassistenz für Abgeordnete

    Besonders vor diesem Hintergrund besteht keine Grundlage für eine entsprechende Anwendung der einschlägigen Vorschriften bzw. für eine Gleichstellung des Abgeordnetenmandats mit einer Arbeits- oder Berufstätigkeit (vgl. auch VGH Hessen, Beschluss vom 06.04.2009 - 10 A 518/08.Z; demgegenüber für (Wahl-) Beamte: BSG, a.a.O., Rn. 17; für Geistliche: BVerwG, Urteil vom 14.11.2003 - 5 C 13/02).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 12 A 2269/07

    Keine Beschränkung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auf

    Der Wortlaut der genannten Bestimmung setzt nicht voraus, dass ein "Arbeitsplatz" i.S.d. § 73 Abs. 1 SGB IX vorliegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2003 - 5 C 13.02 -, BVerwGE 119, 200 ff. (zu den bis zum 30.6.2001 geltenden Regelungen der §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 f, 7 Abs. 1 SchwbG, die den seither geltenden und hier anzuwendenden Normen - §§ 102 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 e, 73 Abs. 1 SGB IX - inhaltlich entsprechen), geschweige denn, dass der schwerbehinderte Mensch einen solchen inne hat; den Einzelregelungen, insbesondere auch Nr. 1 Buchstabe c ("zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz"), ist nicht zu entnehmen, dass das Vorliegen eines Arbeitsplatzes i.S.d. § 73 Abs. 1 SGB IX bzw. die Versorgung mit einem solchen generell rechtliche Voraussetzung oder Ziel einer Hilfe durch Geldleistungen wäre; in den Fällen gemäß Buchstabe c) liefe dies dem ausdrücklichen Hilfeziel der beruflichen Verselbständigung sogar eindeutig zuwider.
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2004 - 23 W 1/04

    Rechtsweg; Verweisung; Bindungswirkung; sic-non-Fälle

    Auf entsprechenden Antrag der Klägerin wurde der Rechtsstreit mit Beschluss des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 09.05.2003 - 5 C 13/02 BSch - an das örtlich unstreitig zuständige Schifffahrtsgericht Mannheim verwiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2006 - 12 A 2228/06

    Zur Frage ob zur Förderung nach § 102 SGB IX ein konkreter Arbeitsplatz zur

    Der Wortlaut der genannten Bestimmung setzt nicht voraus, dass ein Arbeitsplatz" i. S. des § 73 Abs. 1 SGB IX vorliegt, Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2003 - 5 C 13.02 -, BVerwGE 119, 200 ff. (zu den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Regelungen der §§ 31.
  • VG Düsseldorf, 14.04.2015 - 13 K 6000/14

    Begleitende Hilfen im Arbeitsleben; sehbehinderte Pfarrerin; Hinzuziehung eines

    vgl. hierzu ausführlich Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. November 2003 - 5 C 13.02 -, BVerwGE 119, 200-205 = juris, Rn. 11 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 12 A 2269/07 -, juris, Rn. 29 ff. m.w.N.
  • VG Magdeburg, 08.01.2008 - 6 A 367/05

    Begriff des Arbeitsplatzes - Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben

    Für Förderungen nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und e SGB IX ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass des sich bei der Stelle des Schwerbehinderten nicht um einen Arbeitsplatz i. S. des § 73 SGB IX handeln muss, sondern die Förderung allgemein die Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erfasst ( BVerwG , Urteil vom 14.11.2003 - 5 C 13.02 -, BVerwGE 119, 200, zur früheren Gesetzesfassung des SchwbG ).
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2004 - 23 W 4/01
    Auf entsprechenden Antrag der Klägerin wurde der Rechtsstreit mit Beschluss des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 09.05.2003 - 5 C 13/02 BSch - an das örtlich unstreitig zuständige Schifffahrtsgericht Mannheim verwiesen.
  • BVerwG, 28.03.2002 - 5 B 52.01

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 13.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • VGH Hessen, 14.12.2011 - 10 A 950/11

    Kostenübernahme einer Ausbildung zum Osteopathen in einem Berufsförderungswerk

  • VGH Hessen, 04.06.2009 - 10 A 518/08

    Antrag auf Zulassung der Berufung - Antrag auf Neubescheidung - Kein Anspruch

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