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   BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 13.91   

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BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 13.91 (https://dejure.org/1994,4769)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1994 - 5 C 13.91 (https://dejure.org/1994,4769)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1994 - 5 C 13.91 (https://dejure.org/1994,4769)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Übernahme der Kosten eines Aufenthalts in einem Kinderdorf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.05.1975 - V C 19.74

    Einrichtung zur teilstationären Betreuung - Fahrtkostenerstattung - Blinder

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 13.91
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 48, 228 ) zum Begriff der "Einrichtung zur teilstationären Betreuung" in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG setzt eine "Einrichtung" persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraus und ist deshalb die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerläßlich.

    In einem Fall der Eingliederungshilfe für einen Tagesschüler einer Blindenschule hat der Senat für die Abgrenzung einer (teil-)stationären von einer ambulanten Betreuung auf das Kriterium der "Aufnahme" in die Einrichtung abgestellt und im Zusammenhang damit zum einen ein zeitliches Moment angesprochen - die Betreuung dürfe sich nicht nur auf einen unbedeutenden Teil des Tages wie bei der Ambulanz beziehen - und zum anderen die Erweiterung des Verantwortungsbereichs für den Träger der Einrichtung betont, der nicht nur die Pflicht zur eigentlichen Hilfeleistung erfüllen müsse, sondern darüber hinaus auch noch die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Hilfesuchenden trage, solange dieser sich innerhalb der Einrichtung befinde (BVerwGE 48, 228 ).

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Eine (teilstationäre) "Einrichtung" im Sinne des SGB XII (§ 13 SGB XII) ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und Leistungen der Sozialhilfe erbringt (BVerwGE 95, 149, 152; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2) .
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Nach der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsprechung handelt es sich bei einer Einrichtung iS dieser Vorschrift um einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff ; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGb 1995, 535 ff ) und Leistungen der Sozialhilfe erbringt.
  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung -

    Eine Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 - FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 - FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 - ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2, RdNr 13; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3) und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 RdNr 15) .
  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe

    Eine Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 - FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 - FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 - ZfSH/SGb 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2, RdNr 13; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3; BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - juris RdNr 28) und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 97 Abs. 4 BSHG bzw ab 1.1.2005 § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 RdNr 15) .
  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Eine Einrichtung in diesem Sinne ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2) und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 RdNr 15) .
  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

    Wesentlich für den Einrichtungsbegriff ist nämlich ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2) und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 RdNr 15) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12

    Streit um die Erstattung von Aufwendungen eines Jugendhilfeträgers für die

    Im Zusammenhang mit der Legaldefinition des § 13 Abs. 2 SGB XII erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozial- und des Bundesverwaltungsgerichts eine "Einrichtung" einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl. BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R Rn. 14 und vom 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R Rn. 19; siehe auch schon BVerwG, Urteile vom 24.02.1994 - 5 C 42/91, 5 C 13/91 und 5 C 17/91).
  • VGH Bayern, 15.04.2014 - 12 BV 12.1786

    Übernahme der Kosten im Rahmen der Jugendhilfe für den Besuch einer Privatschule

    Die Abgrenzung einer teilstationären von einer ambulanten Jugendhilfeleistung richtet sich nach der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung (im Anschluss an BVerwG, U.v. 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149, 153; U.v. 24.2.1994 - 5 C 17.91 - juris Rn. 18; U.v. 24.2.1994 - 5 C 13.91 - juris Rn. 17).

    Sie geht ferner mit einer Erweiterung des Verantwortungsbereichs des Trägers der Einrichtung einher, der nicht nur die eigentliche Hilfeleistung erbringen, sondern darüber hinaus die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Hilfeempfängers während seines Aufenthalts in der Einrichtung tragen muss (im Anschluss an BVerwG, U.v. 22.5.1975 - VC 19.74 - BVerwGE 48, 228; Ue.v. 24.2.1994, a.a.O.).

    Ob eine Einrichtung eine teilstationäre Betreuung erbringt oder ob diese als ambulante Leistung einzustufen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab (BVerwG, U.v. 24.2.1994 - 5 C 24/92 - BVerwGE 95, 149 ff., Rn. 18 bei juris; U.v. 24.2.1994 - 5 C 17/91 - juris Rn. 18; U.v. 24.2.1994 - 5 C 13/91 - juris Rn. 17).

    26 Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 22.5.1975 - VC 19.74 - BVerwGE 48, 228; U.e vom 24.2.1994, a.a.O.) stellt insoweit zum einen auf das Kriterium der "Aufnahme" in die Einrichtung und in diesem Zusammenhang auf ein zeitliches Moment ab, wonach sich die Betreuung des Leistungsberechtigten nicht nur auf einen unbedeutenden Teil des Tages, wie bei der Ambulanz, beziehen darf.

    Dabei kann dahinstehen, inwieweit das Konzept der Schule selbst überhaupt auf die Erbringung teilstationärer Betreuung ausgerichtet ist, weil es maßgeblich darauf ankommt, ob die Schule im konkreten Einzelfall als teilstationäre Einrichtung fungiert (BVerwG, U.e vom 24.2.1994, a.a.O.; vgl. auch LSG NRW, U.v. 15.5.2013 - L 20 SO 67/08 - juris Rn. 48 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 15.04.2014 - 12 B 12.1957

    Eingliederungshilfe: Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule

    Die Abgrenzung einer teilstationären von einer ambulanten Jugendhilfeleistung richtet sich nach der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung (im Anschluss an BVerwG, U.v. 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149, 153; U.v. 24.2.1994 - 5 C 17.91 - juris Rn. 18; U.v. 24.2.1994 - 5 C 13.91 - juris Rn. 17).

    Sie geht ferner mit einer Erweiterung des Verantwortungsbereichs des Trägers der Einrichtung einher, der nicht nur die eigentliche Hilfeleistung erbringen, sondern darüber hinaus die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Hilfeempfängers während seines Aufenthalts in der Einrichtung tragen muss (im Anschluss an BVerwG, U.v. 22.5.1975 - VC 19.74 - BVerwGE 48, 228; Urteile v. 24.2.1994, a.a.O.).

    Ob eine Einrichtung eine teilstationäre Betreuung erbringt oder ob diese als ambulante Leistung einzustufen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab (BVerwG, U.v. 24.2.1994 - 5 C 24/92 - BVerwGE 95, 149 ff., Rn. 18 bei juris; U.v. 24.2.1994 - 5 C 17/91 - juris Rn. 18; U.v. 24.2.1994 - 5 C 13/91 - juris Rn. 17).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 22.5.1975 - VC 19.74 - BVerwGE 48, 228; Urteile v. 24.2.1994, a.a.O.) stellt insoweit zum einen auf das Kriterium der "Aufnahme" in die Einrichtung und in diesem Zusammenhang auf ein zeitliches Moment ab, wonach sich die Betreuung des Leistungsberechtigten nicht nur auf einen unbedeutenden Teil des Tages, wie bei der Ambulanz, beziehen darf.

    Dabei kann dahinstehen, inwieweit das Konzept der Schule selbst überhaupt auf die Erbringung teilstationärer Betreuung ausgerichtet ist, weil es maßgeblich darauf ankommt, ob die Schule im konkreten Einzelfall als teilstationäre Einrichtung fungiert (BVerwG, Urteile v. 24.2.1994, a.a.O.; vgl. auch LSG NRW, U.v. 15.5.2013 - L 20 SO 67/08 - juris Rn. 48 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 23 SO 16/14

    Umstellung - Leistungsklage auf Feststellungsklage - Klageänderung - gewöhnlicher

    Eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff.; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff.; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff.; BSGE 106, 264 ff. Rn. 13 = juris) und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1, Rn. 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2015 - L 20 SO 500/13

    Erbringung ambulanter Pflegedienstleistungen nach § 37 SGB V

  • BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09

    Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung

  • OVG Saarland, 30.09.2005 - 3 Q 14/04

    Zum Begriff der gleichartigen Einrichtung in § 97 BSHG (Einzelfall)

  • VG Minden, 14.12.2006 - 9 K 1549/05

    Bethel vor dem Verwaltungsgericht Minden erfolgreich

  • BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 7.09

    Autoradios von Behinderteneinrichtungen gebührenfrei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2016 - 12 A 237/16

    Aufnahme der Kinder in den privaten von der Pflegeperson eigenverantwortlich

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2019 - L 9 SO 478/17
  • BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 33.11

    Rundfunkgebühren; Befreiung; Rundfunkempfangsgerät; Einrichtung; behinderte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2004 - 19 A 2349/02

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für ein Hörfunkgerät in einem

  • VG Minden, 26.07.2007 - 9 K 2704/06
  • VG München, 06.11.2013 - M 18 K 12.357

    Intensiv sozialpädagogische Einzelbetreuung; Begriff der Einrichtung;

  • BVerwG, 06.12.1994 - 5 C 43.92

    Anforderungen an die Härte der Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger durch den

  • BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 35.11

    Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in den Fahrzeugen eines

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.11.2014 - L 9 SO 23/11

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Tod des Leistungsberechtigten -

  • BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 34.11

    Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in den Fahrzeugen eines

  • VG Ansbach, 01.10.2015 - AN 6 K 14.01989

    Fehlende Betriebserlaubnis für örtlichen Jugendhilfeträger für Minderjährige

  • OVG Sachsen, 31.03.2008 - 5 B 377/06

    Zulassung; Berufung; ernstliche Zweifel; offenkundige Umstände; Prüfungsumfang;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2004 - 19 A 2510/03

    Rundfunkgebührenbefreiung für Einrichtungen der Altenhilfe; Gebührenbefreiung für

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1998 - 7 S 1171/98

    Hilfe zur häuslichen Pflege

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 6892/95

    Sozialhilferecht: Eingriederungshilfe bei betreutem Wohnen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - L 23 SO 16/14

    Umstellung - Leistungsklage auf Feststellungsklage - Klageänderung - gewöhnlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.1998 - 16 A 6892/95

    Gewährung von Eingliederungshilfe für Behinderte; Voraussetzungen der Anerkennung

  • VG Hamburg, 06.02.2008 - 5 K 2329/05

    Fahrzeuge einer Werkstatt für Behinderte; Rundfunkgebührenpflicht

  • SG Augsburg, 08.03.2006 - S 1 AS 72/06

    Definition der stationären Einrichtung bei Beantragung von Leistungen zur

  • VG Braunschweig, 21.06.2005 - 5 A 322/04

    Altenhilfe; Altentagesstätte; Befreiung; Befreiungstatbestand; Einrichtung;

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