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   BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05   

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BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05 (https://dejure.org/2006,1276)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.2006 - 5 C 15.05 (https://dejure.org/2006,1276)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 2006 - 5 C 15.05 (https://dejure.org/2006,1276)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    SGB VIII F. 1993 § 10 Abs. 2 Satz 2, §§ 39, 41; BSHG § 27 Abs. 3 Satz 1, §§ 39, 40; SGB X §§ 102, 104, 105
    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger der Sozialhilfe für -; E: Eingliederungshilfe, Erstattungsanspruch des Trägers der Jugendhilfe gegen den Träger der -; Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen Sozialhilfeträger; J: ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII F. 1993 § 10 Abs. 2 Satz 2, §§ 39, 41
    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den; E: Eingliederungshilfe, Erstattungsanspruch des Trägers der Jugendhilfe gegen; Erstattung von Annexleistungen der Jugendhilfe durch Träger; Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen ...

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Aufwendungen für den Lebensunterhalt eines in einer Pflegefamilie untergebrachten, körperlich oder geistig behinderten jungen Menschen gegen den Sozialhilfeträger; Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs ...

  • Judicialis

    SGB VIII F. 1993 § 10 Abs. 2 Satz 2; ; SGB VIII F. 1993 § 39; ; SGB VIII F. 1993 § 41; ; BSHG § 27 Abs. 3 Satz 1; ; BSHG § 39; ; BSHG § 40; ; SGB X § 102; ; SGB X § 104; ; SGB X § 105

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen Sozialhilfeträger bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe für behindertes Pflegekind

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zum Erstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers gegen einen Sozialhilfeträger wegen Leistungen für den Lebensunterhalt eines jungen Volljährigen in einer Pflegefamilie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 125, 95
  • NJW 2006, 2714 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 939
  • FamRZ 2006, 1526 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76

    Öffentliche Jugendhilfe - Erziehungsanspruch - Wirtschaftliche Hilfe -

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05
    Ebenso wie diese Regelung in Bezug auf die (sachliche und funktionale) Zuständigkeit des für die Hilfe in einer Einrichtung zuständigen Trägers ist auch § 39 SGB VIII in Bezug auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts als Annexleistung zur eigentlichen Jugendhilfeleistung mit dem Ziel des Gesetzgebers zu erklären, dass Sozialleistungen möglichst aus einer Hand gewährt werden (vgl. zu § 27 Abs. 3 BSHG z.B. Armborst in: LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 27 Rn. 24: "ganzheitliche Hilfe aus einer Hand"; zu § 39 SGB VIII Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, SGB VIII, 2. Auflage 2000, § 39 Rn. 2, sowie zu § 6 Abs. 2 JWG bereits Urteil des Senats vom 31. März 1977 - BVerwG 5 C 22.76 - BVerwGE 52, 214 ).

    Dass die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht Aufgabe der Jugendhilfe ist, sofern sie unabhängig von "eigentlichen" Jugendhilfemaßnahmen benötigt wird (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 31. März 1977 - BVerwG 5 C 22.76 - BVerwGE 52, 214 ; Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 12.82 - BVerwGE 67, 256 ), ändert nichts daran, dass die Klägerin hier in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage von § 41 SGB VIII Hilfe erbracht hat; damit war die Voraussetzung eines Anspruchs auf Sicherstellung des Lebensunterhalts nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt, dass "Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt" wurde.

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05
    Ein Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 2 SGB VIII besteht aber - was auch die Revision einräumt - nur, soweit sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteil des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 ).

    Denn ein Erstattungsanspruch aus § 102 SGB X scheitert hier jedenfalls daran, dass ein negativer Kompetenzkonflikt, wie ihn § 43 SGB I voraussetzt, nicht bestanden hat; denn beide Leistungsträger - die Klägerin wie der Beklagte - waren, solange die benötigte Hilfe ausstand, dem Hilfebedürftigen - wie der Senat durch das genannte Urteil vom 23. September 1999 (a.a.O.) entschieden hat - gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet.

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 42.91

    Sozialhilfe - Stationäre Gewährung - Einrichtung - Therapie - Mobile Betreuung

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05
    Die Unterbringung in einer Familie als Vollzeitpflege ist aber nicht "Hilfe ... in der Einrichtung" im Sinne des Gesetzes; denn es fehlt an den nach der Rechtsprechung des Senats (siehe z.B. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 42.91 - FEVS 45, 52 = DVBl 1994, 1298 = Info also 1994, 229 = ZfS 1994, 308) eine "Einrichtung" kennzeichnenden Merkmalen eines in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestandes an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist.
  • BVerwG, 29.04.1999 - 5 C 12.98

    Sozialhilfe für Besuch einer integrativen Kindertagesstätte; Elternbeitrag für

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05
    Darum wird der Lebensunterhalt des in einer Pflegefamilie lebenden Hilfeempfängers nicht auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG "gleichsam als Bestandteil der ... Hilfe in besonderen Lebenslagen" (Urteil des Senats vom 29. April 1999 - BVerwG 5 C 12.98 - Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 19 = DVBl 1999, 1130 = FEVS 51, 6 = ZFSH/SGB 1999, 548 = ZfS 2000, 84) sichergestellt, sondern - wenn und soweit vorrangige Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Lebensunterhalt ausbleiben - durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 ff. BSHG.
  • OLG Stuttgart, 03.03.1994 - 3 Ss 610/93

    Hauptverhandlung; Einspruch ; Verwerfung; Rechtsbeschwerdegericht;

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05
    Die Unterbringung in einer Familie als Vollzeitpflege ist aber nicht "Hilfe ... in der Einrichtung" im Sinne des Gesetzes; denn es fehlt an den nach der Rechtsprechung des Senats (siehe z.B. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 42.91 - FEVS 45, 52 = DVBl 1994, 1298 = Info also 1994, 229 = ZfS 1994, 308) eine "Einrichtung" kennzeichnenden Merkmalen eines in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestandes an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist.
  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 12.82

    Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) als Rechtsgrundlage für eine Jugendhilfe -

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05
    Dass die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht Aufgabe der Jugendhilfe ist, sofern sie unabhängig von "eigentlichen" Jugendhilfemaßnahmen benötigt wird (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 31. März 1977 - BVerwG 5 C 22.76 - BVerwGE 52, 214 ; Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 12.82 - BVerwGE 67, 256 ), ändert nichts daran, dass die Klägerin hier in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage von § 41 SGB VIII Hilfe erbracht hat; damit war die Voraussetzung eines Anspruchs auf Sicherstellung des Lebensunterhalts nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt, dass "Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt" wurde.
  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn.16).

    Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4).

    Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; eingehend zur Nachrangigkeit BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36).

    2.1.2 Die weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteile des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 und vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 17), ist hier ebenfalls erfüllt.

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII findet Anwendung, wenn sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 8).

    Mit § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und solchen der Sozialhilfe und speziell der Eingliederungshilfe mit Wirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis geregelt (Urteile vom 23. September 1999 a.a.O. S. 330 bzw. S. 4 und vom 2. März 2006 a.a.O.).

    Bereits vor diesem Zeitpunkt konnte die Vollzeitpflege als solche, orientiert an dem Hilfebedarf des jungen Menschen, eine Eingliederungshilfe darstellen (vgl. Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 9).

    In Anbetracht des Umstandes, dass ihm die Betreibung eines entsprechenden Klageverfahrens nicht zuletzt auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - (BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 9) und des Ergebnisses der von ihm eingeholten Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht zumindest nicht als aussichtslos erscheinen durfte, war es ihm nicht nur möglich, sondern auch zuzumuten, den Rechtsweg mit dem Ziel zu beschreiten, die Kostenverantwortung des Beigeladenen als vorrangig verpflichtetem Sozialleistungsträger zu realisieren.

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