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   BVerwG, 23.10.2018 - 5 C 15.17   

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https://dejure.org/2018,34081
BVerwG, 23.10.2018 - 5 C 15.17 (https://dejure.org/2018,34081)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.2018 - 5 C 15.17 (https://dejure.org/2018,34081)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - 5 C 15.17 (https://dejure.org/2018,34081)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 27, 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4; SGB X § 105 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1
    Abmeldung; Auflösung des Betreuungsverhältnisses; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung; Beendigung der Leistung; Betreuungsbedarf; Betreuungsleistung; Betreuungsplatz; Betreuungswunsch; Deckung des Bedarfs; Eltern; Elternteil; Erstattungsanspruch; Fortsetzungszusammenhang; ...

  • doev.de PDF

    Jugendhilferechtlicher Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfeträgern

  • rewis.io

    Jugendhilferechtlicher Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfeträgern; zuständigkeitsrechtlicher Leistungszusammenhang bei Wechsel der Kindertageseinrichtung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Unterbringung eines Kindes in einer Tageseinrichtung gegen den zuvor zuständigen Jugendhilfeträger

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Unterbringung eines Kindes in einer Tageseinrichtung gegen den zuvor zuständigen Jugendhilfeträger

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umzug - und die Unterbringung eines Kindes in einer Tageseinrichtung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kostenerstattungsanspruch wegen Unterbringung eines Kindes in einer Tageseinrichtung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 163, 262
  • NVwZ-RR 2019, 326
  • FamRZ 2019, 752
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2018 - 5 C 15.17
    Die zuständigkeitsrechtliche Wirkung der Beendigung einer Leistung liegt darin, dass das einer wirksamen Beendigung folgende erneute Einsetzen der Leistungsgewährung stets eine neue Jugendhilfeleistung im Sinne des § 86 SGB VIII darstellt und die Zuständigkeitsfrage neu aufwirft (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 31).

    Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 31).

    Dagegen spricht nicht die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass - von der Maßnahme der Inobhutnahme abgesehen - auch die Inanspruchnahme anderer Jugendhilfeleistungen wie der Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) insofern "freiwillig" ist, als sie den Bedürftigen grundsätzlich nicht gegen den Willen der Sorgeberechtigten aufgedrängt werden dürfen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 46 m.w.N.).

    Hat dieser einen grundsätzlich durch eine Jugendhilfeleistung - wie die Hilfe zur Erziehung - zu deckenden Bedarf ermittelt, also eine objektive und von den Eltern nicht zu behebende erzieherische Mangellage festgestellt, ist er trotz (zwischenzeitlicher) Weigerung der Berechtigten, Hilfeangebote anzunehmen, gehalten, auf eine Bedarfsdeckung hinzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 52).

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 57.01

    Fortsetzung einer Jugendhilfeleistung (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte;

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2018 - 5 C 15.17
    Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit nach §§ 86 ff. SGB VIII sind auch auf Leistungen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege anwendbar (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57.01 - BVerwGE 117, 184 ).

    Aus dem Umstand, dass Angebote der Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege als Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) zuständigkeitsrechtlich von den §§ 86 ff. SGB VIII erfasst werden, ergibt sich zugleich, dass sie im Grundsatz auch im zuständigkeitsrechtlichen Sinne fortsetzungsfähig sind (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57.01 - BVerwGE 117, 184 sowie ferner Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 86 Rn. 11; Eschelbach, JAmt 2014, 652 ; DIJuF-Rechtsgutachten vom 16. Januar 2018, JAmt 2018, 33 ; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 86 Rn. 67).

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2018 - 5 C 15.17
    Auch für diesen Rechtsanspruch, der darauf gerichtet ist, dem anspruchsberechtigten Kind einen Betreuungsplatz nachzuweisen, der dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht, ist stets der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - BVerwGE 160, 212 Rn. 34, 42 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2018 - 5 C 15.17
    Unter den vorgenannten Voraussetzungen lassen Verschiebungen der Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen in der Ausgestaltung der Hilfe bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart den Leistungszusammenhang grundsätzlich unberührt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 , vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 22, vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 20 und vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2018 - 5 C 15.17
    Unter den vorgenannten Voraussetzungen lassen Verschiebungen der Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen in der Ausgestaltung der Hilfe bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart den Leistungszusammenhang grundsätzlich unberührt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 , vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 22, vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 20 und vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2018 - 5 C 15.17
    Unter den vorgenannten Voraussetzungen lassen Verschiebungen der Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen in der Ausgestaltung der Hilfe bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart den Leistungszusammenhang grundsätzlich unberührt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 , vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 22, vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 20 und vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2018 - 5 C 15.17
    Unter den vorgenannten Voraussetzungen lassen Verschiebungen der Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen in der Ausgestaltung der Hilfe bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart den Leistungszusammenhang grundsätzlich unberührt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 , vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 22, vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 20 und vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 27.08.2020 - 4 Bs 241/19

    Umfang der täglichen Förderung; Verständnis von Leitsätzen

    Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2018 (5 C 15.17).

    Denn die Bedeutung dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 2018 (5 C 15.17) - im Leitsatz wie in den Entscheidungsgründen - nicht zwischen den Absätzen des § 24 SGB VIII differenziert hat, erschöpft sich in der inhaltlichen Reichweite der Entscheidung, wonach den in § 24 SGB VIII geregelten Leistungen gemein ist, dass das "Ob" der Leistung bzw. die Beendigung ihrer Inanspruchnahme in der Hand der Sorgeberechtigten liegt (dazu siehe unten II. 2. b.).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem amtlichen Leitsatz seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2018 (BVerwG, Urt. v. 23.10.2018, 5 C 15/17, BVerwGE 163, 262, juris) grundsätzlich - und mithin auch für § 24 Abs. 3 SGB VIII - bezogen auf die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und das Kriterium des "individuellen Bedarfs" festgestellt, dass maßgeblich für die Bestimmung des jugendhilferechtlichen Bedarfs der Betreuungswunsch der für das Kind agierenden Eltern und damit deren subjektive Bewertung des Betreuungsbedarfs sei.

    Der hier inmitten stehende Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (5 C 15.17) lautet: "Maßgeblich für die Bestimmung des jugendhilferechtlichen Bedarfs, den die Gewährleistungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 24 SGB VIII) zu decken bestimmt sind, ist der Betreuungswunsch der für das Kind agierenden Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und damit deren subjektive Bewertung des Betreuungsbedarfs.".

    Die Entscheidung betrifft allein den "Bedarf im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs (§§ 86 ff. SGB VIII)" (BVerwG, Urt. v. 23.10.2018, 5 C 15/17, BVerwGE 163, 262, juris Rn. 25) und fokussiert die Beendigung einer Jugendhilfeleistung.

    Insoweit ist stets der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes, maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 23.10.2018, 5 C 15/17, BVerwGE 163, 262, juris Rn. 20, 23, 26, 27, 29).

  • BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach §

    Unter den vorgenannten Voraussetzungen lassen Verschiebungen der Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen in der Ausgestaltung der Hilfe bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart den Leistungszusammenhang grundsätzlich unberührt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 5 C 15.17 - BVerwGE 163, 262 Rn. 16 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 12 S 1545/20

    Anspruch auf Ganztagsplatz in einer Kindertageseinrichtung

    Den von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2018 (- 5 C 15.17 -, juris) betreffend eine Kostenerstattungsstreitigkeit und vom 26.10.2017 (- 5 C 19.16 -, juris) betreffend den Anspruch der Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege, deren Umfang sich gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf richtet, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass entgegen dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 3 SGB VIII ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung haben soll.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2020 - 12 B 1324/19

    Kein Anspruch auf bestimmte Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 28; OVG NRW, 14. August 2013.
  • OVG Niedersachsen, 24.07.2019 - 10 ME 154/19

    Anspruch; Entfernung; Fahrzeit; Ganztagsbetreuung; Kindertagesstätte; Wohnort;

    Den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2018 (- 5 C 15.17 -, juris) betreffend eine Kostenerstattungsstreitigkeit und vom 26. Oktober 2017 (- 5 C 19.16 -, juris) betreffend den Anspruch der Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet haben, nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege, deren Umfang sich § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf richtet, lassen sich nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass entgegen dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 3 SGB VIII ein Kind, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung haben soll.
  • OVG Hamburg, 28.01.2020 - 4 Bs 193/19

    Verstoß des KiBetrG HA § 6 Abs 1 und Abs 2 gegen Bundesrecht; SGB 8 § 24 Abs 2

    Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe sich mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 (5 C 19.16, BVerwGE 160, 212, juris) und vom 23. Oktober 2018 (5 C 15.17, BVerwGE 163, 262, juris), auf die er hingewiesen habe, nicht hinreichend auseinandergesetzt.

    Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 (5 C 15.17, BVerwGE 163, 262, juris Rn. 23, 27) hat das Bundesverwaltungsgericht - dies bestätigend - angenommen, dass maßgeblich für die Bestimmung des Bedarfs bei dem Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege der Betreuungswunsch der für das Kind agierenden Personensorgeberechtigten sei.

    Dieser Gesetzeszweck, der auch vom Bundesverwaltungsgericht betont wird (Urt. v. 23.10.2018, 5 C 15.17, BVerwGE 163, 262, juris Rn. 26), wird in § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ausdrücklich genannt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 4 L 90/18

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finden die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII auch auf Leistungen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2018 - 5 C 15.17 -, juris, Rn. 9).

    Unter eine einheitliche Leistung fallen alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind (BVerwG, Urt. v. 23.10.2018 - 5 C 15.17 -, juris, Rn. 17 ff. sowie Urt. v. 29.01.2004 - 5 C 9/03 -, juris, Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - 12 A 1753/18

    Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Jugendhilfekosten

    Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 19 ff., grds. bestätigt mit Urteil vom 23. Oktober 2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 16 ff., auf die - ohne erneute vollumfängliche Darstellung - Bezug genommen wird, wiedergegeben und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 5 C 15.17 -, a. a. O. Rn. 20 f., und vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 -, a. a. O. Rn. 31.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 5 C 15.17 -, a. a. O. Rn. 20, und vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 -, a. a. O. Rn. 31.

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18

    Heilpädagogische Maßnahme; Spieltherapie; Tandem-Hilfe

    Es muss sich um eine Mangellage im elterlichen / erzieherischen Bereich handeln (BVerwG, Beschluss vom 12.07.2005 - 5 B 56.05 -, juris Rn. 5; Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 49; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 3; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19

    Erstattung von Kosten der Jugendhilfe - Beginn der Leistung - Selbstbeschaffung

    Deshalb kann der Beginn der Leistung nicht mit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens (im Sinne von § 18 SGB X) oder mit dem Zeitpunkt gleichgesetzt werden, zu dem eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erstmals stattzufinden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 20 ff., und vom 23.10.2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 09.08.2022 - W 3 E 22.1154

    Kinder- und Jugendhilfe, Einstweilige Anordnung, teilweise erfolgreich,

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2023 - 12 S 790/23

    Anspruch von Geschwisterkindern auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2022 - 12 A 3520/19

    Fälligkeit des Primäranspruchs auf Nachweis eines geeigneten Betreuungsplatzes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2023 - 12 B 706/23

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zuweisung eines Betreuungsplatzes zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2020 - 12 B 758/20

    Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Bereitstellung eines Betreuungsplatzes zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2022 - 12 A 4149/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2020 - 12 A 63/17
  • VG Bremen, 27.06.2023 - 3 V 899/23

    Kinder- und Jugendhilferecht; Kita-Platz-Rechtsanspruch besteht erst ab der

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