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   BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 17.04   

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BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 17.04 (https://dejure.org/2005,3191)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2005 - 5 C 17.04 (https://dejure.org/2005,3191)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 (https://dejure.org/2005,3191)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    UVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3
    Anrechnung Unterhaltszahlung; Unterhaltszahlung, Begriff der -; Unterhaltszahlung, kostenfreie Bereitstellung von Unterkunft, keine -; Unterkunft, kostenfreie Bereitstellung von -, als Unterhaltszahlung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    UVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3
    Anrechnung Unterhaltszahlung; Unterhaltszahlung, Begriff der -; Unterhaltszahlung, kostenfreie Bereitstellung von Unterkunft, keine -; Unterkunft, kostenfreie Bereitstellung von -, als Unterhaltszahlung

  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsrechtliche Einordnung der Tilgung von Verbindlichkeiten für ein Familieneigenheim, in dem die unterhaltvorschussberechtigten Kinder wohnen; Erbringung einer unterhaltsrelevanten Leistung durch die Abzahlung eines Familieneigenheims; Bestimmung des Begriffs der ...

  • Judicialis

    UVG § 1 Abs. 1; ; UVG § 2 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UVG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 3
    Keine Anrechnung von Tilgungsleistungen für Familieneigenheim auf Barunterhaltspflicht eines Elternteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2027
  • EuZW 2006, 77
  • FamRZ 2005, 1245 (Ls.)
  • DVBl 2005, 1340 (Ls.)
  • DÖV 2006, 77
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OVG Sachsen, 01.06.2022 - 5 A 61/21

    Unterhaltsvorschuss; Aufhebung; Rückzahlung; Rückforderung; Unterhaltszahlung;

    Auch wenn eine Überweisung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, dazu führt, dass von dem Konto, auf das die Überweisung erfolgt, dem Kind zugutekommende Abbuchun-gen zugunsten Dritter erfolgen können, liegt in der Überweisung keine Unterhaltszahlung i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Unterhaltszahlung nicht eindeutig und einfach nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris Rn. 12).

    Mit der Anrechnung allein von Unterhaltszahlungen, die nach Zeitpunkt und Höhe eindeutig und einfach nachzuvollziehen sind, wird sichergestellt, dass die typisierten öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistungen bewilligt werden können, ohne die Unterhaltsvorschussbehörden mit der Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich etwa beachtlicher Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils an die Berechtigten oder Dritte und die Bestimmung von deren Bedeutung für den Kindesunterhalt zu belasten (BVerwG, Urt. v. 24. Februar - 5 C 17.04 -, juris Rn. 12).

    (cc) Auch wenn eine Überweisung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, dazu führt, dass von dem Konto, auf das die Überweisung erfolgt, dem Kind zugutekommende Abbuchungen zugunsten Dritter erfolgen können, liegt in der Überweisung keine Unterhaltszahlung i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Unterhaltszahlung nicht eindeutig und einfach nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris Rn. 12).

    Tilgt der barunterhaltsverpflichtete Elternteil Verbindlichkeiten für ein Familieneigenheim, in dem das unterhaltsvorschussberechtigte Kind mietzinsfrei wohnt, ist dies keine Unterhaltszahlung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, die anteilig auf die Unterhaltsleistung angerechnet werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris ).

    Die Unterhaltsvorschussbehörde soll nicht mit der Aufklärung belastet werden, wem nach bürgerlichem Recht bei einer mietzinsfreien Unterkunftsbereitstellung ein Wohnwertvorteil zuzuordnen ist, ob diese zu einer Minderung des Barunterhaltsanspruches auch der Kinder führt oder unter welchen Voraussetzungen der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil nach bürgerlichem Recht seine Unterhaltspflicht ganz oder teilweise durch eine Naturalunterhaltsleistung erfüllen kann (BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 07.11.2012 - 12 C 12.2279

    Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, stellen

    Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff der "Unterhaltszahlung" die Anrechnung nicht auf alle unmittelbaren und mittelbaren Leistungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, an den Berechtigten selbst oder an Dritte erstreckt, die sich nach bürgerlichem Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 24.2.2005 - 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027).

    § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG zeichnet nicht alle nach dem bürgerlichen Recht bestehenden unterhaltsrechtlichen Regelungen in allen Einzelheiten nach, sondern beschränkt sich auf eine vereinfachte Typisierung (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2005 - 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027; BayVGH, U. v. 15.1.2008 - 12 BV 06.80 -, JAmt 2008, 227 [228]).

    Diese ist nicht in dem Sinne bedarfsabhängig, dass bei anderweitiger teilweiser Deckung eines konkreten Bedarfs eine Kürzung vorgenommen werden dürfte (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 24.2.2005 - 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027).

    Mit der Anrechnung allein von "Unterhaltszahlungen", die nach Zeitpunkt und Höhe eindeutig und einfach nachzuvollziehen sind, wird vielmehr sichergestellt, dass die typisierten öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistungen bewilligt werden können, ohne die Unterhaltsvorschussbehörden mit der Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich beachtlicher Leistungen zu belasten (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2005 - 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027).

  • VGH Bayern, 14.09.2010 - 12 BV 09.3107

    Umfang von Unterhaltsvorschussleistungen

    Der Gesetzgeber hat damit die Anrechnung von Unterhaltszahlungen abgegrenzt von anderen unmittelbaren oder mittelbaren Leistungen des Elternteiles, bei dem der Berechtigte nicht lebt, an den Berechtigten selbst oder an Dritte (hier: die Kindertageseinrichtung), die sich zwar auf den Unterhalt des Kindes auswirken oder diesen gar erfüllen können (zu alledem ausführlich BVerwG vom 24.2.2005 NJW 2005, 2027 = FEVS 57, 200), über die der Berechtigte zur Deckung seines Bedarfes aber nicht selbst verfügen kann.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14

    Zuordnung von Unterhaltszahlungen an nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigtes

    Ferner wird bei der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz systematisch nicht nach einzelnen Bedarfspositionen unterschieden (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 - NJW 2005, 2027 f. m.w.N.).
  • VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17

    Familienrecht; Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung

    "Unterhalt erhalten" im Sinne der Vorschrift erfasst alle von dem anderen Elternteil an das Kind bzw. an den das Kind betreuenden alleinerziehenden Elternteil (als empfangsberechtigtem gesetzlichen Vertreter) geleisteten Zahlungen sowie - soweit eine solche Unterhaltsbestimmung nach § 1612 BGB zulässig ist - alle sonstigen bedarfsdeckenden Zuwendungen des anderen Elternteils, die sich nach dem bürgerlichen Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 - juris Rn. 12 u.a. zum systematischen Zusammenhang mit der enger gefassten Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG).

    Schließlich kann auch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2005 (a.a.O., Rn. 12) als Beleg für die Auffassung der Kammer genommen werden, auch wenn es (nur) zur Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG ergangen ist.

  • VG Aachen, 16.03.2015 - 2 K 263/13

    Unterhaltszahlung; Sparkonto; Einzahlung auf Sparkonto; Freistellungsvereinbarung

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dazu ausgeführt, vgl. Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027, dass danach Naturalleistungen oder sonst den Unterhaltsbedarf des Kindes teilweise deckende Leistungen an Dritte nicht zu einer Anrechnung nach § 2 Abs. 3 UVG führen.

    Dementsprechend setzt der Begriff der Unterhaltszahlung voraus, dass dem Unterhaltsberechtigten etwas zufließt, d.h. die Zahlung ihm tatsächlich zur Verfügung steht bzw. er tatsächlich in den Genuss von finanziellen Mitteln kommt, über die er real verfügen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 17/04 -,a.a.O., und etwa auch BayVGH, Urteil vom 14. September 2010 - 12 BV 09.3107 -, juris; Grube, UVG, 2009 § 1 Rz. 61, 62 und § 2 Rz.32.

  • VG Minden, 29.06.2012 - 6 K 2076/10

    Erstattungsansprüche eines Jugendhilfeträgers bei Gewährung von

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2005 - 5 C 17.04 -, NJW 2005, 2027 = Juris, Rn. 12.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2005 - 5 C 17.04 -, a.a.O.

  • VG Sigmaringen, 22.02.2018 - 2 K 3831/16

    Unterhaltsvorschussleistungen bei planwidrigem Ausfall der Unterhaltszahlung und

    "Unterhalt erhalten" im Sinne der Vorschrift erfasst alle von dem anderen Elternteil an das Kind bzw. an den das Kind betreuenden alleinerziehenden Elternteil (als empfangsberechtigtem gesetzlichen Vertreter) geleisteten Zahlungen, sowie - soweit eine solche Unterhaltsbestimmung nach § 1612 BGB zulässig ist - alle sonstigen bedarfsdeckenden Zuwendungen des anderen Elternteils, die sich nach dem bürgerlichen Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 - Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 - 12 S 2650/10

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen - Einkünfte des Berechtigten

    Mit Urteil vom 24.05.2005 - 5 C 17/04 - (FamRZ 2005, 1245) hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs der "Unterhaltszahlung" die Anrechnung gerade nicht auf alle unmittelbaren oder mittelbaren Leistungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, an den Berechtigten selbst oder an Dritte erstreckt habe, die sich nach bürgerlichem Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirkten oder ihn erfüllen könnten.
  • BVerwG, 27.07.2004 - 5 B 48.04

    Auslegung des Begriffs "Unterhaltszahlungen" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 17.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • VG Düsseldorf, 14.01.2015 - 21 K 4713/13
  • VG Aachen, 05.07.2011 - 2 K 1723/10

    Anspruch auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschussbeträgen von einem Elternteil des

  • VG Darmstadt, 23.06.2023 - 5 K 144/17

    Alleinerziehung und Unterhaltsbegriff im UVG

  • VG Aachen, 20.12.2011 - 2 K 1817/10

    Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bei Leben eines Kindes bei beiden

  • VG Ansbach, 06.11.2008 - AN 14 K 07.01064

    Einkünfte des Berechtigten; maßgeblich ist tatsächlicher Zufluss

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