Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 06.09.2016

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   BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16   

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BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16 (https://dejure.org/2017,54006)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.2017 - 5 C 17.16 (https://dejure.org/2017,54006)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 (https://dejure.org/2017,54006)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28... Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 5,; Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1; BRRG § 127 Nr. 2; BeamtStG § 45, § 63 Abs. 3 Satz 2; SGB V § 12 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 3 bis 6; NBG § 80 Abs. 1 und 3, § 80 Abs. 6 Satz 1, § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und g, § 80 Abs. 6 Satz 3; NBhVO § 4 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 7 Satz 1 und 2; VwGO § 108 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 139 Abs. 3 Satz 4, § 191 Abs. 2
    Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt; Arzneimittel; Ausschluss; Beihilfe; Beihilfeausschluss; Beihilfefähigkeit; Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln; Beihilferecht; Beschränkung; Beschränkung; Bestimmtheit; Bestimmtheitsgebot; Bestimmtheitsgebot; Demokratieprinzip; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 7 S 1 BhV ND 2011 vom 07.11.2011, § 35 SGB 5, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Wirksame Beihilfebeschränkung auf nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzte Festbeträge für Arzneimittel nach Niedersächsischem Beihilferecht

  • Wolters Kluwer

    Beihilfebeschränkung auf nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzte Festbeträge für Arzneimittel nach Niedersächsischem Beihilferecht; Erfordernisse des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes an den Erlass von Rechtsverordnungen; Anforderungen des ...

  • doev.de PDF

    Wirksame Beihilfebeschränkung auf nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzte Festbeträge für Arzneimittel

  • rewis.io

    Wirksame Beihilfebeschränkung auf nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzte Festbeträge für Arzneimittel nach Niedersächsischem Beihilferecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arzneimittel; Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln; Beschränkung; Ausschluss; Teilausschluss; Fürsorgegrundsatz; Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes; Bestimmtheitsgebot; ...

  • rechtsportal.de

    Beihilfebeschränkung auf nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzte Festbeträge für Arzneimittel nach Niedersächsischem Beihilferecht; Erfordernisse des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes an den Erlass von Rechtsverordnungen; Anforderungen des ...

  • datenbank.nwb.de

    Wirksame Beihilfebeschränkung auf nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzte Festbeträge für Arzneimittel nach Niedersächsischem Beihilferecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 161, 105
  • NVwZ-RR 2018, 270
  • DÖV 2018, 335
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16
    Beihilferechtliche Streitigkeiten sind nämlich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, zu beurteilen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 12 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 8).

    Dabei sind die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts im Beihilferecht geringer, wenn es sich um eine Sachmaterie bzw. Leistungsgruppe handelt, deren Bedeutung für die Beihilfeberechtigten insgesamt kein besonders hoher Stellenwert beizumessen ist, oder wenn es nicht um einen vollständigen oder teilweisen Beihilfeausschluss, sondern um die Konkretisierung von Beihilfebeschränkungen durch den Verordnungsgeber geht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13, vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 14 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 18 f. m.w.N.).

    Danach musste der niedersächsische Landesgesetzgeber die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln durch Festbeträge im Hinblick auf ihre Voraussetzungen nicht bereits selbst und im Einzelnen in einem Gesetz regeln, sondern durfte die nähere Ausgestaltung mittels einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung an den Verordnungsgeber delegieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 21 zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten).

    aa) Soweit der Landesgesetzgeber - wie hier - der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung auch dadurch Rechnung tragen kann, dass er die Verwaltung ermächtigt, den Beihilfeausschluss oder die Beihilfebeschränkung durch Landesverordnung zu regeln, ist hierfür erforderlich, dass das Landesgesetz eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den Leistungsausschluss oder die Leistungsbeschränkung inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 21 jeweils m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Normgeber unter engen Voraussetzungen nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf (BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 25).

    Bei einer begrenzten Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 44 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25 sowie - 5 C 8.14 - juris Rn. 25).

    (2) Der nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip gebotenen Beschränkung des Umfangs der Verweisung, die der verweisende Normgeber entweder durch eine Begrenzung der in Bezug genommenen Normen, also quantitativ, und/oder qualitativ in der Weise erfüllen kann, dass er die Bindung an diese Normen eines anderen Normgebers begrenzt (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 27), ist ebenfalls hinreichend Rechnung getragen worden.

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 8.14

    Wirksame Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Medizinprodukte

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16
    Danach musste der niedersächsische Landesgesetzgeber die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln durch Festbeträge im Hinblick auf ihre Voraussetzungen nicht bereits selbst und im Einzelnen in einem Gesetz regeln, sondern durfte die nähere Ausgestaltung mittels einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung an den Verordnungsgeber delegieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 21 zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten).

    aa) Soweit der Landesgesetzgeber - wie hier - der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung auch dadurch Rechnung tragen kann, dass er die Verwaltung ermächtigt, den Beihilfeausschluss oder die Beihilfebeschränkung durch Landesverordnung zu regeln, ist hierfür erforderlich, dass das Landesgesetz eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den Leistungsausschluss oder die Leistungsbeschränkung inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 21 jeweils m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Normgeber unter engen Voraussetzungen nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf (BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 25).

    Bei einer begrenzten Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 44 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25 sowie - 5 C 8.14 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 4.12

    Revisionsbegründungsfrist; Telefax; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16
    Beihilferechtliche Streitigkeiten sind nämlich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, zu beurteilen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 12 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 8).

    Festbeträge bedürfen zwar, weil sie als Obergrenzen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen den Grundsatz einschränken, dass Beihilfe gewährt wird, soweit die Aufwendungen für Arzneimittel notwendig und angemessen sind, einer wirksamen Rechtsgrundlage, die den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügt und mit höherrangigem materiellen Recht vereinbar ist (BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19 Rn. 14 und vom 8. November 2012 - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 17).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat es bislang offengelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Festbeträge (nach § 35 SGB V) überhaupt unter den Begriff der "Höchstbeträge" fallen können (BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 2.12 - juris Rn. 18 und - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 20 sowie - 5 C 6.12 - juris Rn. 16).

    Diesem gesetzgeberischen Anliegen widerspräche die Annahme, dass der Landesgesetzgeber beabsichtigte, die Festbeträge nach § 35 SGB V als bedeutsames Instrument zur Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Gesundheitswesen von der Übertragung auszunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 2.12 - juris Rn. 18 und - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 20 sowie - 5 C 6.12 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16
    Selbst die Verweisung auf Regelwerke, die von nichtstaatlichen Normungsgremien geschaffen wurden, ist nicht generell ausgeschlossen, solange für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar ist, welche Vorschriften für ihn im Einzelnen gelten sollen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 39).

    Für die Beantwortung der Frage, ob diese einer dynamischen Verweisung von Verfassungs wegen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten wurden, kommt es neben dem Sachbereich und der damit verbundenen Grundrechtsrelevanz wesentlich auf den Umfang der Verweisung an (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 42 f. m.w.N.).

    Bei einer begrenzten Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 44 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25 sowie - 5 C 8.14 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 6.12

    Keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auf Festbeträge im

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat es bislang offengelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Festbeträge (nach § 35 SGB V) überhaupt unter den Begriff der "Höchstbeträge" fallen können (BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 2.12 - juris Rn. 18 und - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 20 sowie - 5 C 6.12 - juris Rn. 16).

    Diesem gesetzgeberischen Anliegen widerspräche die Annahme, dass der Landesgesetzgeber beabsichtigte, die Festbeträge nach § 35 SGB V als bedeutsames Instrument zur Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Gesundheitswesen von der Übertragung auszunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 2.12 - juris Rn. 18 und - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 20 sowie - 5 C 6.12 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 2.12

    Beihilfefähigkeit; Aufwendungen; Arzneimittel; weitere Beihilfe;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat es bislang offengelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Festbeträge (nach § 35 SGB V) überhaupt unter den Begriff der "Höchstbeträge" fallen können (BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 2.12 - juris Rn. 18 und - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 20 sowie - 5 C 6.12 - juris Rn. 16).

    Diesem gesetzgeberischen Anliegen widerspräche die Annahme, dass der Landesgesetzgeber beabsichtigte, die Festbeträge nach § 35 SGB V als bedeutsames Instrument zur Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Gesundheitswesen von der Übertragung auszunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 2.12 - juris Rn. 18 und - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 20 sowie - 5 C 6.12 - juris Rn. 16).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16
    Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber zwar nur dann einen Teil der Gesetzgebungsmacht an die Exekutive übertragen, wenn er die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen hat, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 und Kammerbeschluss vom 29. April 2010 - 2 BvR 871/04 - BVerfGK 17, 273 Rn. 38).

    Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung können - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt sowie die Entstehungsgeschichte der Norm herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 m.w.N.).

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16
    b) Aus den vorgenannten Erwägungen folgt zugleich, dass § 17 Abs. 7 Satz 1 NBhVO in materieller Hinsicht mit dem Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 18), in Einklang steht.
  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16
    Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber zwar nur dann einen Teil der Gesetzgebungsmacht an die Exekutive übertragen, wenn er die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen hat, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 und Kammerbeschluss vom 29. April 2010 - 2 BvR 871/04 - BVerfGK 17, 273 Rn. 38).
  • BVerwG, 28.05.2009 - 2 C 28.08

    Angemessenheit der Beihilfe; Arzneimittelrichtlinien; Ausschluss; Beihilfe;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16
    Festbeträge bedürfen zwar, weil sie als Obergrenzen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen den Grundsatz einschränken, dass Beihilfe gewährt wird, soweit die Aufwendungen für Arzneimittel notwendig und angemessen sind, einer wirksamen Rechtsgrundlage, die den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügt und mit höherrangigem materiellen Recht vereinbar ist (BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19 Rn. 14 und vom 8. November 2012 - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 17).
  • BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose

  • BVerwG, 02.04.2014 - 2 B 9.12

    Zur Zulässigkeit eines Zweitbescheids; Festlegungen des Berufungsgerichts in der

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12

    Bundeswehr; Einsatzfähigkeit; Fürsorgepflicht; beamtenrechtliche -;

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 32.12

    Beihilfeberechtigter; berücksichtigungsfähiger Angehöriger;

  • BVerwG, 19.07.2012 - 5 C 1.12

    Beihilfeausschluss; Ausschluss der Beihilfe; Ausschluss von Beihilfeansprüchen;

  • BVerwG, 21.09.2011 - 5 B 11.11

    Umfang gerichtlicher Hinweispflichten in Bezug auf die Auswertung und rechtliche

  • BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
  • BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08

    Schriftlichkeit als zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für eine

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg:

    Die Zielsetzung, aufeinander abgestimmtes und ineinandergreifendes Recht "aus einem Guss" zu erlassen, würde ansonsten beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, aaO; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 37).

    Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht (BVerwG, Urteile vom 14.12.2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105, juris Rn. 15, und vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20, juris Rn. 11).

    Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2019 - 5 C 4.18 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 40).

    Hierzu gehört auch die Beachtung einer gegebenenfalls bestehenden prozeduralen Begründungspflicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO juris Rn. 57).

    Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007, aaO Rn. 29; Beschluss vom 07.11.2002, aaO Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO Rn. 24 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 59).

    Dennoch hat Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 14.12.2017 (aaO Rn. 60) aus den Erwägungen, die der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegen, eine Begründungspflicht für den Fall der ebenfalls mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 erfolgten Absenkung der Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten von 18.000,- auf 10.000,- EUR gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch den als Verordnungsgeber handelnden Gesetzgeber abgeleitet.

    Der durch die Festlegung einer Einkünftegrenze bedingte vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner wirke sich für die Betroffenen einschneidend aus und sei geeignet, das Niveau der Besoldung und Versorgung erheblich abzusenken (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 60).

    Anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 14.12.2017 (aaO) entschiedenen Fall geht es hier nicht um einen vollständigen Leistungsausschluss.

    Der Senat folgt im Übrigen nicht der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 14.12.2017 (aaO Rn. 60) vertretenen Auffassung, dass die Verletzung einer - ausnahmsweise bestehenden - Begründungspflicht des Gesetzgebers im Beihilferecht die (formelle) Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Folge hat.

    Richtig ist zwar die Annahme im Urteil vom 14.12.2017, dass es nicht Aufgabe des kontrollierenden Gerichts ist, unabhängig von dokumentierten Erläuterungen an die Stelle des Normgebers zu treten und dessen Einschätzungsspielraum auszufüllen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 60).

  • BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18

    Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und

    Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, gilt auch für das Beihilferecht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.12.2020 - 4 C 6.18

    Erstattungsregelungen für Bestandsgebäude zum Schutz vor Fluglärm rechtmäßig

    Zu deren Klärung können - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt sowie die Entstehungsgeschichte der Norm herangezogen werden (BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1 und vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 - BVerfGE 143, 38 Rn. 55; BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 18, vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 - NVwZ 2017, 485 Rn. 25 und vom 22. Januar 2020 - 8 CN 2.19 - BVerwGE 167, 267 Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 2 S 3348/20

    Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach einem Beihilfebemessungssatz von 70

    Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht (BVerwG, Urteile vom 14.12.2017 - 5 C 17.16 - juris Rn. 15 und vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - juris Rn. 11).

    Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2019 - 5 C 4.18 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.05.2021, aaO juris Rn. 86 und vom 14.12.2017, aaO juris Rn. 40).

  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 4.22

    Beihilfefähigkeit von inländischen nicht nach § 21 AMG zugelassenen und im

    Eine dynamische Verweisung ist aber nur in dem Rahmen zulässig, den insbesondere die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie setzen (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - BVerfGE 162, 1 Rn. 385 m. w. N.), wobei es für die Vereinbarkeit mit diesen Prinzipien neben dem Sachbereich und der damit verbundenen Grundrechtsrelevanz wesentlich auf den Umfang der Verweisung ankommt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 42 f. und vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 37).

    Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer dynamischen Verweisung spricht es, wenn die in Bezug genommenen Regelungen ein eng umrissenes Feld betreffen und deren Inhalt im Wesentlichen bereits feststeht (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - BVerfGE 162, 1 Rn. 385 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 37 m. w. N.).

  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 3.22

    Beihilfefähigkeit des von einer inländischen Apotheke in der Schweiz bestellten

    Eine dynamische Verweisung ist aber nur in dem Rahmen zulässig, den insbesondere die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie setzen (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - BVerfGE 162, 1 Rn. 385 m. w. N.), wobei es für die Vereinbarkeit mit diesen Prinzipien neben dem Sachbereich und der damit verbundenen Grundrechtsrelevanz wesentlich auf den Umfang der Verweisung ankommt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 42 f. und vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 37).

    Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer dynamischen Verweisung spricht es, wenn die in Bezug genommenen Regelungen ein eng umrissenes Feld betreffen und deren Inhalt im Wesentlichen bereits feststeht (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - BVerfGE 162, 1 Rn. 385 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 37 m. w. N.).

  • BVerwG, 03.12.2020 - 4 C 7.18

    Erstattungsregelungen für Bestandsgebäude zum Schutz vor Fluglärm rechtmäßig

    Zu deren Klärung können - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt sowie die Entstehungsgeschichte der Norm herangezogen werden (BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1 und vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 - BVerfGE 143, 38 Rn. 55; BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 18, vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 - NVwZ 2017, 485 Rn. 25 und vom 22. Januar 2020 - 8 CN 2.19 - BVerwGE 167, 267 Rn. 10).
  • BVerwG, 03.12.2020 - 4 C 8.18

    Erstattungsregelungen für Bestandsgebäude zum Schutz vor Fluglärm rechtmäßig

    Zu deren Klärung können - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt sowie die Entstehungsgeschichte der Norm herangezogen werden (BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1 und vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 - BVerfGE 143, 38 Rn. 55; BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 18, vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 - NVwZ 2017, 485 Rn. 25 und vom 22. Januar 2020 - 8 CN 2.19 - BVerwGE 167, 267 Rn. 10).
  • VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583

    Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (ICSI)

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Normgeber unter engen Voraussetzungen nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf (BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25; U.v. 14.12.2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 37).

    Ähnliche Verweisungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Landesbeihilferecht Berlin - Verweisung auf § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V und die in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses getroffenen Regelungen über Medizinprodukte - mit Blick auf die dortige, dem § 7 BBhV entsprechende Regelung (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 24 ff.) bzw. im Landesbeihilferecht Niedersachsen - Verweisung auf Festbeträge nach § 35 SGB V, die für Arzneimittel vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Internet unter www.d...de veröffentlicht sind - mit Blick auf dortige einschränkende Regelungen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 36 ff.) gebilligt.

  • BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19

    Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei

    a) Die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV a.F. findet die erforderliche gesetzliche Ermächtigung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 2 Rn. 9 und vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 17, jeweils m.w.N.) in § 80 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 2 Buchst. c Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232).
  • BVerwG, 11.08.2022 - 5 CN 1.21

    Regelung der Bremischen Beihilfeverordnung über die Beihilfefähigkeit der bei

  • BVerwG, 29.07.2021 - 5 C 18.19

    Kein Ausschluss der Beihilfefähigkeit für extrakorporale Maßnahmen einer

  • BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19

    Keine grundsätzliche Bedeutung durch bloße Kritik an der Sachverhaltswürdigung

  • OVG Thüringen, 07.09.2022 - 1 N 781/18

    Normenkontrolle gegen Naturschutzgebietsverordnung im Südharzer Zechsteingürtel

  • BVerwG, 24.11.2021 - 9 B 5.21

    Erhebung eines Anschlussbeitrags gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer nach

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2020 - 5 LC 76/18

    Arzneimittel; Augentropfen; Fürsorgepflicht; Härtefall; Medizinprodukt; Omni Sorb

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2022 - 2 K 137/19

    Normenkontrolle der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2022 - 2 K 134/19

    Normenkontrolle der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura

  • VG Karlsruhe, 01.03.2018 - 9 K 4201/15

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung

  • VGH Baden-Württemberg, 30.12.2021 - 2 S 2528/20

    Erstattung von Fahrtkosten mit einem privaten Kraftfahrzeug auch anlässlich einer

  • VG Berlin, 13.08.2018 - 26 K 320.16

    Beihilfe für eine Gleitsichtbrille

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.09.2016 - 5 C 17.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,71813
BVerwG, 06.09.2016 - 5 C 17.16 (https://dejure.org/2016,71813)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.2016 - 5 C 17.16 (https://dejure.org/2016,71813)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 2016 - 5 C 17.16 (https://dejure.org/2016,71813)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2016 - 5 C 17.16
    Beihilferechtliche Streitigkeiten sind nämlich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, zu beurteilen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 12 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 8).

    Dabei sind die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts im Beihilferecht geringer, wenn es sich um eine Sachmaterie bzw. Leistungsgruppe handelt, deren Bedeutung für die Beihilfeberechtigten insgesamt kein besonders hoher Stellenwert beizumessen ist, oder wenn es nicht um einen vollständigen oder teilweisen Beihilfeausschluss, sondern um die Konkretisierung von Beihilfebeschränkungen durch den Verordnungsgeber geht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13, vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 14 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 18 f. m.w.N.).

    Danach musste der niedersächsische Landesgesetzgeber die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln durch Festbeträge im Hinblick auf ihre Voraussetzungen nicht bereits selbst und im Einzelnen in einem Gesetz regeln, sondern durfte die nähere Ausgestaltung mittels einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung an den Verordnungsgeber delegieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 21 zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten).

    aa) Soweit der Landesgesetzgeber - wie hier - der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung auch dadurch Rechnung tragen kann, dass er die Verwaltung ermächtigt, den Beihilfeausschluss oder die Beihilfebeschränkung durch Landesverordnung zu regeln, ist hierfür erforderlich, dass das Landesgesetz eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den Leistungsausschluss oder die Leistungsbeschränkung inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 21 jeweils m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Normgeber unter engen Voraussetzungen nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf (BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 25).

    Bei einer begrenzten Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 44 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25 sowie - 5 C 8.14 - juris Rn. 25).

    (2) Der nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip gebotenen Beschränkung des Umfangs der Verweisung, die der verweisende Normgeber entweder durch eine Begrenzung der in Bezug genommenen Normen, also quantitativ, und/oder qualitativ in der Weise erfüllen kann, dass er die Bindung an diese Normen eines anderen Normgebers begrenzt (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 27), ist ebenfalls hinreichend Rechnung getragen worden.

  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 4.12

    Revisionsbegründungsfrist; Telefax; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2016 - 5 C 17.16
    Beihilferechtliche Streitigkeiten sind nämlich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, zu beurteilen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 12 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 8).

    Festbeträge bedürfen zwar, weil sie als Obergrenzen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen den Grundsatz einschränken, dass Beihilfe gewährt wird, soweit die Aufwendungen für Arzneimittel notwendig und angemessen sind, einer wirksamen Rechtsgrundlage, die den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügt und mit höherrangigem materiellen Recht vereinbar ist (BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19 Rn. 14 und vom 8. November 2012 - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 17).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat es bislang offengelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Festbeträge (nach § 35 SGB V) überhaupt unter den Begriff der "Höchstbeträge" fallen können (BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 2.12 - juris Rn. 18 und - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 20 sowie - 5 C 6.12 - juris Rn. 16).

    Diesem gesetzgeberischen Anliegen widerspräche die Annahme, dass der Landesgesetzgeber beabsichtigte, die Festbeträge nach § 35 SGB V als bedeutsames Instrument zur Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Gesundheitswesen von der Übertragung auszunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 2.12 - juris Rn. 18 und - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 20 sowie - 5 C 6.12 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 8.14

    Wirksame Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Medizinprodukte

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2016 - 5 C 17.16
    Danach musste der niedersächsische Landesgesetzgeber die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln durch Festbeträge im Hinblick auf ihre Voraussetzungen nicht bereits selbst und im Einzelnen in einem Gesetz regeln, sondern durfte die nähere Ausgestaltung mittels einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung an den Verordnungsgeber delegieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 21 zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten).

    aa) Soweit der Landesgesetzgeber - wie hier - der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung auch dadurch Rechnung tragen kann, dass er die Verwaltung ermächtigt, den Beihilfeausschluss oder die Beihilfebeschränkung durch Landesverordnung zu regeln, ist hierfür erforderlich, dass das Landesgesetz eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den Leistungsausschluss oder die Leistungsbeschränkung inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 21 jeweils m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Normgeber unter engen Voraussetzungen nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf (BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 25).

    Bei einer begrenzten Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 44 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25 sowie - 5 C 8.14 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2016 - 5 C 17.16
    Selbst die Verweisung auf Regelwerke, die von nichtstaatlichen Normungsgremien geschaffen wurden, ist nicht generell ausgeschlossen, solange für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar ist, welche Vorschriften für ihn im Einzelnen gelten sollen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 39).

    Für die Beantwortung der Frage, ob diese einer dynamischen Verweisung von Verfassungs wegen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten wurden, kommt es neben dem Sachbereich und der damit verbundenen Grundrechtsrelevanz wesentlich auf den Umfang der Verweisung an (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 42 f. m.w.N.).

    Bei einer begrenzten Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 44 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25 sowie - 5 C 8.14 - juris Rn. 25).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2016 - 5 C 17.16
    Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber zwar nur dann einen Teil der Gesetzgebungsmacht an die Exekutive übertragen, wenn er die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen hat, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 und Kammerbeschluss vom 29. April 2010 - 2 BvR 871/04 - BVerfGK 17, 273 Rn. 38).

    Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung können - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt sowie die Entstehungsgeschichte der Norm herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 m.w.N.).

  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 2.12

    Beihilfefähigkeit; Aufwendungen; Arzneimittel; weitere Beihilfe;

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2016 - 5 C 17.16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat es bislang offengelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Festbeträge (nach § 35 SGB V) überhaupt unter den Begriff der "Höchstbeträge" fallen können (BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 2.12 - juris Rn. 18 und - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 20 sowie - 5 C 6.12 - juris Rn. 16).

    Diesem gesetzgeberischen Anliegen widerspräche die Annahme, dass der Landesgesetzgeber beabsichtigte, die Festbeträge nach § 35 SGB V als bedeutsames Instrument zur Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Gesundheitswesen von der Übertragung auszunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 2.12 - juris Rn. 18 und - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 20 sowie - 5 C 6.12 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 6.12

    Keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auf Festbeträge im

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2016 - 5 C 17.16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat es bislang offengelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Festbeträge (nach § 35 SGB V) überhaupt unter den Begriff der "Höchstbeträge" fallen können (BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 2.12 - juris Rn. 18 und - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 20 sowie - 5 C 6.12 - juris Rn. 16).

    Diesem gesetzgeberischen Anliegen widerspräche die Annahme, dass der Landesgesetzgeber beabsichtigte, die Festbeträge nach § 35 SGB V als bedeutsames Instrument zur Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Gesundheitswesen von der Übertragung auszunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 2.12 - juris Rn. 18 und - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 20 sowie - 5 C 6.12 - juris Rn. 16).

  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2016 - 5 C 17.16
    Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber zwar nur dann einen Teil der Gesetzgebungsmacht an die Exekutive übertragen, wenn er die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen hat, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 und Kammerbeschluss vom 29. April 2010 - 2 BvR 871/04 - BVerfGK 17, 273 Rn. 38).
  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2016 - 5 C 17.16
    b) Aus den vorgenannten Erwägungen folgt zugleich, dass § 17 Abs. 7 Satz 1 NBhVO in materieller Hinsicht mit dem Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 18), in Einklang steht.
  • BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08

    Schriftlichkeit als zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für eine

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2016 - 5 C 17.16
    Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht tatsächliche oder rechtliche Schlussfolgerungen zu Aspekten zieht, zu denen sich die Beteiligten zwar äußern konnten, deren Bewertung durch das Gericht jedoch nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspricht oder von ihm für unrichtig gehalten wird (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 und vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
  • BVerwG, 21.09.2011 - 5 B 11.11

    Umfang gerichtlicher Hinweispflichten in Bezug auf die Auswertung und rechtliche

  • BVerwG, 19.07.2012 - 5 C 1.12

    Beihilfeausschluss; Ausschluss der Beihilfe; Ausschluss von Beihilfeansprüchen;

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 32.12

    Beihilfeberechtigter; berücksichtigungsfähiger Angehöriger;

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12

    Bundeswehr; Einsatzfähigkeit; Fürsorgepflicht; beamtenrechtliche -;

  • BVerwG, 02.04.2014 - 2 B 9.12

    Zur Zulässigkeit eines Zweitbescheids; Festlegungen des Berufungsgerichts in der

  • BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose

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