Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 07.04.2006

Rechtsprechung
   BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06   

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BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06 (https://dejure.org/2006,1476)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.2006 - 5 C 18.06 (https://dejure.org/2006,1476)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 (https://dejure.org/2006,1476)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    RuStAÄndG 1974 Art. 3 Abs. 1, 6 und 7
    Nacherklärungsfrist; Deutsche Volksliste der Ukraine; Vermutung deutscher Staatsangehörigkeit; Erwerbserklärung, Einbürgerung von Kindern deutscher Mütter aufgrund einer rechtzeitigen -; Staatsangehörigkeit, ungeklärte deutsche - einer Mutter mit deutschem ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    RuStAÄndG 1974 Art. 3 Abs. 1, 6 und 7
    Abstammung von einer Mutter mit möglicher deutscher Staatsangehörigkeit; Deutsche Volksliste der Ukraine; Erwerbserklärung, Einbürgerung von Kindern deutscher Mütter aufgrund einer rechtzeitigen -; Fristlauf bei vermuteter deutscher Staatsangehörigkeit; ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch russischer Staatsangehöriger auf Erteilung von Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974); Bestimmunng der Einhaltung der Frist i.S.v. Art. 3 Abs. 7 ...

  • Judicialis

    RuStAÄndG 1974 Art. 3 Abs. 1; ; RuStAÄndG 1974 Art. 3 Abs. 6; ; RuStAÄndG 1974 Art. 3 Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RuStAÄndG (1974) Art. 3 Abs. 1, 6, 7
    Erklärungsfrist zum Erwerb der Staatsbürgerschaft bei vermuteter deutscher Staatsangehörigkeit der Mutter - Obliegenheit zur Abgabe vorsorglicher Erwerbserklärung - Umfang der Auskunfts- und Beratungspflichten deutscher Behörden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 2003
  • NVwZ-RR 2007, 203
  • FamRZ 2007, 465 (Ls.)
  • DVBl 2007, 326 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.06.1998 - 1 C 6.96

    Erklärungserwerb; Optionsrecht; Erklärungsberechtigter; Erwerbserklärung;

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06
    Auch wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter eines Erklärungsberechtigten i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 zum Zeitpunkt der Erwerbserklärung (noch) nicht abschließend behördlich geklärt war oder ansonsten festgestanden hat, kann die Frist i.S.v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 verstrichen sein, wenn bereits zuvor die Kenntnis oder das Kennenmüssen von Umständen vorgelegen hat, die auf eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter hindeuten (Bestätigung des Urteils vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Diese Fristbestimmung zur Ausübung des Erklärungsrechts i.S.v. Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 RuStAÄndG 1974 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung durch den nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit durch den Erwerbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 343 f., S. 344, S. 345 ff. und S. 351; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 f.); denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG) war.

    Vielmehr muss auch in Fällen einer ungeklärten deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter von dem Erklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden, dass er innerhalb der einschlägigen Frist eine Erwerbserklärung "vorsorglich" abgibt, soll nicht der Verlust des Erwerbsrechts zu gewärtigen sein (Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 sowie Leitsatz 2).

    Bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes - feststehenden und ohne weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 350 und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht.

    Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B 73.98 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.

  • BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94

    Staatsangehörigkeit - Erklärungsrecht - Nacherklärungsfrist - Frist -

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06
    Diese Fristbestimmung zur Ausübung des Erklärungsrechts i.S.v. Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 RuStAÄndG 1974 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung durch den nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit durch den Erwerbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 343 f., S. 344, S. 345 ff. und S. 351; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 f.); denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG) war.

    a) Diese Pflicht (bzw. Obliegenheit) zur Nachforschung und ggf. vorsorglichen Erwerbserklärung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine zum Zeitpunkt der Geburt eines Erwerbsberechtigten vorliegende deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstrittig ist (so der dem Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. zu Grunde liegende Sachverhalt).

    Bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes - feststehenden und ohne weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 350 und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht.

  • BVerwG, 06.04.2006 - 5 C 21.05

    Erklärungserwerb; Erklärungsrecht; Staatsangehörigkeit; Erwerb der - durch

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06
    Das Berufungsgericht hat im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) dahin erkannt, dass der Kläger sein Erklärungsrecht nicht rechtzeitig i.S.v. Art. 3 Abs. 6 und 7 i.V.m. Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714) - RuStAÄndG 1974 - ausgeübt hat, weil er nicht ohne sein Verschulden außerstande gewesen ist, die Nacherklärungsfrist einzuhalten (1., 2.), und dass zudem die nach dem Inkrafttreten von Art. 3 RuStAÄndG 1974 geborenen Klägerinnen von diesen Vorschriften nicht erfasst werden (Urteil vom 6. April 2006 - BVerwG 5 C 21.05 - DÖV 2006, 876 = NVwZ-RR 2006, 730) (3.).

    Aus eigenem Recht steht den Klägerinnen keine Erklärungsmöglichkeit zu (Urteil vom 6. April 2006 - BVerwG 5 C 21.05 - DÖV 2006, 876 = NVwZ-RR 2006, 730).

  • BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98

    Staatsangehörigkeitsrecht - Anforderungen an eine Erwebserklärung

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06
    Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B 73.98 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.

    Denn der isolierte Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts weder ausdrücklich noch sinngemäß i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden kann (s. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1998 a.a.O.), knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Einreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt.

  • BVerwG, 27.07.2006 - 5 C 3.05

    Beweisnotstand; Deutsche Volksliste der Ukraine; Einbürgerung;

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06
    Zwar ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2006 - BVerwG 5 C 3.05 - ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Volkslistenverordnung Ukraine nur dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfolgt war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2007 - 12 E 1475/06

    Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Anforderungen an die Abgabe einer

    vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, jeweils in Juris veröffentlicht.

    BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O.

    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird ein die Nacherklärungsfrist eröffnendes unverschuldetes Hindernis nicht bereits durch die Unkenntnis der Rechtslage begründet, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O., wie sie der Kläger mit seiner Widerspruchsbegründung vom 29. Juni 2004 geltend gemacht hat.

    - BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O. - kommt dies bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes - feststehenden und ohne weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht.

    BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2008 - 12 A 617/08
    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 203.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a. a. O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a. a. O., Punkt 2.2 b), und OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2008 - 12 A 2432/08 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a. a. O., Punkt 2.2 b), und OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2008 - 12 A 2432/08 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2008 - 12 A 1974/07
    Der Einwand, weder die angefochtene Entscheidung noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 2003 ff., berücksichtigten die verfahrensrechtlich begründete Vertrauensposition, die durch das bis zum 31. Dezember 1992 geltende vertriebenenrechtliche Aufnahmeverfahren bei russlanddeutschen Erklärungsberechtigten geschaffen worden sei, greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin zu 1. bis zu dem o.g. Zeitpunkt gar kein vertriebenenrechtliches Verfahren betrieben hat, so dass eine aus verfassungsrechtlicher Sicht schützenswerte verfahrensrechtliche Vertrauensposition aus einem derartigen Verfahren auch nicht zur Entstehung gelangen und etwa besondere Hinweispflichten der zuständigen Behörden auslösen konnte.

    - 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und -5 C.

    - 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und -5 C.

    - 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und -5 C.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.04.2006 - 5 PKH 1.06, 5 B 2.06, 5 C 18.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,41259
BVerwG, 07.04.2006 - 5 PKH 1.06, 5 B 2.06, 5 C 18.06 (https://dejure.org/2006,41259)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.2006 - 5 PKH 1.06, 5 B 2.06, 5 C 18.06 (https://dejure.org/2006,41259)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 2006 - 5 PKH 1.06, 5 B 2.06, 5 C 18.06 (https://dejure.org/2006,41259)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,41259) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Frage im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG) 1974 bei einem im Ausland lebenden Erklärungsberechtigten - ...

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