Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 18.98   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 3
    Sozialhilferecht - Angemessenheit von Beiträgen zu Versicherungen; - von Versicherungsbeiträgen; Versicherungsbeiträge, Angemessenheit von -; Absetzen von - vom Einkommen; Einkommen, Absetzen von Versicherungsbeiträgen vom -.

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Angemessenheit von Beiträgen zu Versicherungen; - von Versicherungsbeiträgen; Versicherungsbeiträge, Angemessenheit von -; Absetzen von - vom Einkommen; Einkommen, Absetzen von Versicherungsbeiträgen vom -.

Kurzfassungen/Presse

  • DVBl (Leitsatz)

    Nach Grund und Höhe angemessen i. S. von § 76 ...

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 226
  • FamRZ 2000, 286 (Ls.)
  • DVBl 2000, 649 (Ls.)
  • DÖV 2000, 207



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Wird zitiert von ... (15)  

  • LSG Hessen, 09.06.2006 - L 9 SO 13/06  

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    24.06.1999 - 5 C 18/98) ist und wenn die Beitragsentrichtung den Lebensunterhalt einer Vergleichsperson mit Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze gefährden (Anschluss an BVerwG vom 28.05.2003 - 5 C 8/02) würde.

    Wenn völlig ungewiss sei, ob eine Versicherung je zu einer Verbesserung für den Hilfebedürftigen oder zu einer Entlastung der Sozialhilfe führen würde, stehe das der Angemessenheit der Versicherungsbeiträge entgegen (BVerwG vom 24. Juni 1999 - 5 C 18/98).

    Rechtliches Kriterium ist aufgrund der zum Bundessozialhilfegesetz entwickelten Rechtsprechung, deren Grundgedanken bei der Auslegung des SGB XII weiterhin Anwendung finden können, ob eine Versicherung zu einer Verbesserung für den Hilfebedürftigen oder zu einer Entlastung der Sozialhilfe (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 22. Juni 1987 -9 OE 98/82 - zur Übernahme von Lebensversicherungsbeiträgen) führen würde und ob insoweit Versicherungsaufwand und -ertrag in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zueinander stehen; dies muss absehbar und nicht völlig ungewiss sein (BVerwG vom 24. Juni 1999 -5 C 18/98 - zur Übernahme von Altersrentenbeiträgen).

  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R  

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Altersarmut unterfällt dem Regime des SGB XII. Gleichwohl verliert hierdurch das Argument des BVerwG, eine hinreichende Alterssicherung beuge Sozialhilfeabhängigkeit im Alter vor, nicht an Schlagkraft (BVerwG Urteil vom 24.6. 1999 - 5 C 18/98).
  • BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01  

    Sterbegeldversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

    Unter dem letzteren Gesichtspunkt hat der Senat es dementsprechend in Bezug auf die Alterssicherung des Hilfebedürftigen nur dann als durch die Aufgabe der Sozialhilfe im Rahmen von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG gerechtfertigt angesehen, wenn die Hilfe im Ergebnis, wenn auch nicht notwendig zum Wegfall, so doch wenigstens zu einer Entlastung der Sozialhilfe führt; dabei hat der Senat es genügen lassen, dass eine Verbesserung irgendwann eintreten kann oder wird, sofern sie nur, unabhängig von der Hilfeart, absehbar ist (Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 18.98 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 31).
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  • BSG, 09.08.2007 - B 11b AS 29/07 B  

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung der Klärungsbedürftigkeit

    Im Rahmen der Sozialhilfe werde allein darauf abgestellt, welche Versicherungsbeiträge "nach Grund und Höhe angemessen" seien (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] vom 24. Juni 1999 - 5 C 18/98).

    Auch durch den Hinweis auf die Rechtslage nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) wird der Klärungsbedarf nicht aufgezeigt, denn die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des BVerwG vom 24. Juni 1999 - 5 C 18/98 zum Bundessozialhilfegesetz betrifft freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

  • VG Frankfurt/Main, 07.02.2006 - 10 E 3605/03  

    Beiträge; Rentenversicherung; Sozialhilfe

    Danach ist das Einkommen zu bereinigen um die zu entrichtenden Steuern; die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen und ähnliche Einrichtungen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG).Nach Grund und Höhe angemessen im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind freiwillige Versicherungsbeträge zur Alterssicherung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG: Beschluss vom 24.06.99 - Az.: 5 C 18/98) jedenfalls nur dann, wenn aus der Sicht der maßgeblichen Bedarfszeit Versicherungsaufwand und -ertrag in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zueinander sehen.

    Beklagte und Verwaltungsgericht stützen sich dabei zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1999 (- 5 C 18.98 -, FEVS 51, 167 ff. = NVwZ-RR 2000, 226 f.), wonach freiwillige Versicherungsbeiträge zur Alterssicherung nur dann nach Grund und Höhe angemessen i.S.v. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind, wenn aus der Sicht der maßgeblichen Bedarfszeit Versicherungsaufwand und Ertrag in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zueinander stehen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05  

    Eingliederungshilfe

    Die Betrachtungsweise ist jedenfalls in den Fällen angezeigt, in denen - wie hier - ein bestimmter sozialhilferechtlicher Bedarf (ausnahmsweise) zukunftsbezogen zu bemessen ist (BVerwG, Urt. v. 10.9.1992 - 5 C 25.88 - FEVS 43, 313 = NVwZ 1993, 194 = Juris; Urt. v. 24.6.1999 - 5 C 18.98 - FEVS 51, 167 = NVwZ-RR 2000, 226 = DÖV 2000, 207 = Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2007 - L 8 SO 39/06  

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Übernahme von Vorsorgebeiträgen gem §

    Denn das Tatbestandsmerkmal der angemessenen Alterssicherung in § 33 SGB XII bezeichnet die Obergrenze, lässt aber als Vorsorge auch Beiträge für eine die Sozialhilfe nur teilweise entlastende Alterssicherung zu (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 18/98 - FEVS 51, 167 - zu § 14 BSHG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1998 - 16 E 502/98  
    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 18.98 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2000 - 16 B 630/00  
    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 18.98 -, FEVS 51, 167 = DÖV 2000, 207 = NVwZ-RR 2000, 226.
  • OVG Sachsen, 11.12.2002 - 4 BS 284/01  

    BSHG § 14

    Es bezeichnet die Obergrenze, lässt aber als Vorsorge auch Beträge für eine die Sozialhilfe nur teilweise entlastende Alterssicherung zu (BVerwG, Urt. v. 24.6.1999, FEVS 51, 167).
  • VG Düsseldorf, 23.11.2005 - 20 K 3466/04  
  • VG Münster, 01.04.2003 - 5 K 1640/99  
  • VG Düsseldorf, 07.02.2002 - 19 K 854/01  
  • VG Münster, 07.12.2004 - 5 K 3499/02  
  • VG Ansbach, 03.11.2009 - AN 4 K 08.01250  

    Besondere Zuwendung für Haftopfer; Gewährung nur bei besonderer Beeinträchtigung

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