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   BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 19.78   

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BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 19.78 (https://dejure.org/1979,1746)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1979 - 5 C 19.78 (https://dejure.org/1979,1746)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1979 - 5 C 19.78 (https://dejure.org/1979,1746)
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 23.06.1993 - 11 C 16.92

    Ausbildungsförderung - Antrag - Vorabentscheidungsantrag - Form - Schriftsatz -

    Dies gilt sowohl in der Abfolge mehrerer Bewilligungszeiträume (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - und vom 15. Januar 1981 - BVerwG 5 C 44.78 - ), als auch für das Verhältnis von Vorabentscheidungsverfahren und Leistungsverfahren (Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - ).

    Daß ein Leistungsantrag, will er die anspruchsbegründende Folge des § 15 Abs. 1 BAföG auslösen, außer der Schriftform keiner besonderen Form bedarf, insbesondere nicht mit den in § 46 Abs. 3 BAföG vorgesehenen Formblättern gestellt werden muß, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O., Beschluß vom 5. Februar 1986 - BVerwG 5 B 161.84 - ).

    Dabei sind entsprechend § 2 Abs. 2 SGB I im Interesse einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O. S. 4 oben).

  • BVerwG, 25.11.1997 - 5 C 4.97

    Bewilligungszeitraum bei Ablehnung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach.

    Vielmehr bezieht sich ein Antrag nach § 46 Abs. 1 BAföG nur auf den einen Bewilligungszeitraum, den die Behörde in der Entscheidung über diesen (damit verbrauchten) Antrag unter Beachtung der für sie allerdings nicht zwingend verbindlichen Regeldauer des § 50 Abs. 3 BAföG konkretisierend festlegt (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - und vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - ).

    Zwar gilt die in dieser Vorschrift enthaltene Einschränkung, daß über die Ausbildungsförderung in der Regel (nur) für ein Jahr entschieden wird, grundsätzlich auch für negative Entscheidungen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines 6. BAföG-Änderungsgesetzes, BTDrucks 8/2467 S. 19 zu Nr. 37 sowie BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - ).

  • BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 15.92

    Nichtschülerprüfung - § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG; § 68 ff VwGO,

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt die Wirkung eines Förderungsantrags hinsichtlich des Zeitraums, für den - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - Ausbildungsförderung zu leisten ist, nicht dem uneingeschränkten Bestimmungsrecht des Antragstellers, sondern folgt zwingend aus dem Regelungszusammenhang der §§ 15, 15 a, 46 Abs. 1 und 5, § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 BAföG (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 57.78 - , vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - , vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - , vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 65.78 - <FamRZ 1981, S. 208/209>, vom 15. Januar 1981 - BVerwG 5 C 44.78 - und vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - ).
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 97.80

    Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit

    Hat der Beklagte auch den Formblatt-Antrag nach § 46 Abs. 1 BAföG beschieden, dann beschränkt sich der zeitliche Umfang des Ablehnungsbescheides vom 8. Februar 1978 insoweit nach § 50 Abs. 3 BAföG auf einen Bewilligungszeitraum von in der Regel einem Jahr (vgl. auch Urteile vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - [Buchholz, 436.36 § 46 BAföG Nr. 1] und vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - [Buchholz, 436.36 § 46 BAföG Nr. 3]).
  • BVerwG, 15.01.1981 - 5 C 44.78

    Vorabentscheidung über den wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel -

    Soll für einen späteren Bewilligungszeitraum eine Förderung gewährt werden, so ist ein neuer Antrag des Auszubildenden unerläßliche Voraussetzung (Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 -, Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 1).
  • BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 40.78

    Ausbildungsförderung - Antragserfordernis - Bewilligungszeiträume

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - (dort allerdings nicht entscheidungstragend) ausgesprochen hat, bezieht sich der in § 46 Abs. 1 BAföG vorgesehene Antrag nur auf den einen Bewilligungszeitraum, den die Behörde in der Entscheidung über diesen (damit verbrauchten) Antrag unter Beachtung der für sie allerdings nicht zwingend verbindlichen Regeldauer des § 50 Abs. 3 BAföG konkretisierend festlegt, für die Gewährung von Ausbildungsförderung in einem späteren Bewilligungszeitraum ist ein (Wiederholungs-)Antrag unerläßliche Voraussetzung; durch die hierbei wiederum erforderliche formblattgerechte Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen soll die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden, entscheidungserheblichen Änderungen Rechnung zu tragen.
  • BVerwG, 07.01.1987 - 5 B 89.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erstattung von Aufwendungen

    Ebenso wie in den Förderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nach dessen § 2 Abs. 1 unmittelbar nur solche Ausbildungsstätten einbezogen sind, die nach dem jeweiligen Landesrecht Schulen (oder Hochschulen) sind (Tz. 2.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 7. Juli 1982 ; s. außerdem schon BT-Drucks. VI/1975 S. 21), bestimmt sich die Zuordnung der an einer solchen Schule eingerichteten Klassen zu einer bestimmten für die bundesrechtliche Ausbildungsförderung maßgeblichen Klassenstufe nach Landesrecht (vgl. auch BT-Drucks. 7/2098 S. 28 zu Art. 1 Nr. 8 sowie Urteil des beschließenden Senats vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - ).
  • BVerwG, 05.02.1986 - 5 B 161.84

    Einreichung von Bescheinigungen nach § 48 Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 34.78 - (FamRZ 1980, 510 ) bereits klargestellt, daß die nach § 46 Abs. 3 BAföG zu verwendenden Formblätter für die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem ein Förderungsantrag bei dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist, ohne Bedeutung sind und hierfür deshalb auch ein formlos gestellter schriftlicher Antrag in Betracht kommen kann (vgl. ferner Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - ).
  • BVerwG, 21.12.1983 - 5 B 148.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß der in § 46 Abs. 1 BAföG allgemein für die Leistungsbewilligung geforderte schriftliche Antrag sich auch aus schriftlichen Erklärungen im Widerspruchsverfahren ergeben kann (Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 1).
  • BVerwG, 06.02.1991 - 5 B 102.90

    Rechtsmittel

    Der Rechtsstreit gibt Gelegenheit, die Bedeutung des durch das 7. BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) in den § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG eingefügten Tatbestandsmerkmals Nichtschülerprüfung zu klären und zu prüfen, ob die Rechtsprechung des Senats zur Notwendigkeit von Wiederholungsanträgen für neue Bewilligungszeiträume (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - ) für Fälle der vorliegenden Art der Fortentwicklung bedarf.
  • BVerwG, 05.01.1988 - 5 B 148.87

    Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung für neue

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