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   BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 2.94   

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https://dejure.org/1995,512
BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 2.94 (https://dejure.org/1995,512)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1995 - 5 C 2.94 (https://dejure.org/1995,512)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 (https://dejure.org/1995,512)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Hilfe - Erziehung in Vollzeitpflege - Herkunftsfamilie - Voraussetzungen - Anspruch des Vormundes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 178
  • NJW 1996, 2385
  • NVwZ 1996, 1026 (Ls.)
  • FamRZ 1996, 936 (Ls.)
  • DVBl 1996, 864
  • DÖV 1996, 840
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 25.08.1992 - 4 M 3647/92

    Erziehung in Vollzeitpflege; Herkunftsfamilie; Rückkehr; Unabhängigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 2.94
    Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht unter Bezug auf die Gründe im Urteil des Verwaltungsgerichts und die dort in Bezug genommene Begründung in dem im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 25. August 1992 (FEVS 43, 157) mit - zusammengefaßt - folgenden Gründen zurückgewiesen:.
  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

    Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht "notwendig" i.S. von § 27 Abs. 1 SGB VIII (wie BVerwGE 100, 178 (181)).

    Die für diese Rechtsprechung maßgeblichen Erwägungen beanspruchen auch Geltung für das neue Jugendhilferecht (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 (a.a.O.) sowie BVerwGE 100, 178 (182)).

    Der erkennende Senat hat bereits ausdrücklich entschieden (BVerwGE 100, 178 (182 f.)): "Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung ist der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses (§ 39 Abs. 1 SGB VIII ) auch dann sicherzustellen, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher von nahen Verwandten oder anderen Personen, die keiner Pflegeerlaubnis bedürfen ..., betreut wird (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 75)." Dazu gehören auch die Großeltern (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII ; vgl. auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Vollzeitpflege/Verwandtenpflege, NDV 1992, 181 (182)).

    Die Großeltern gehören auch nicht zur "Herkunftsfamilie" (§ 33 Satz 1 SGB VIII ), aus der das Kind J. ursprünglich herkam (vgl. BVerwGE 100, 178 (179)).

    Denn die erforderliche Betreuung und Erziehung minderjähriger Kinder kann - worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1995 (BVerwGE 100, 178 ) hingewiesen hat - auch ohne öffentliche Jugendhilfe z.B. durch einen Vormund oder einen Verwandten geleistet werden.

    Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht "notwendig" i.S. von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. BVerwGE 100, 178 (181)).

    Der Jugendhilfeträger hat - dies werden Großeltern und Eltern in solchen Fällen ernsthaft in Betracht ziehen müssen - bei der Entscheidung über einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege auch zu prüfen, ob nicht die Unterbringung in einer anderen - nicht verwandten - Pflegefamilie dem Wohl des Kindes besser entspräche und für seine Entwicklung besser geeignet wäre als die Gewährung der Hilfe in einer Verwandtenpflegestelle (vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 1995 (a.a.O.)).

  • BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 12.11

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Elternhaus;

    Das ist die aus den Eltern und gegebenenfalls Geschwistern bestehende sogenannte Kernfamilie (vgl. Urteile vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 10 und vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 2.94 - BVerwGE 100, 178 ).

    Seit sie mit ihrem Antrag vom 19. April 2006 erklärt haben, nicht mehr zur weiteren Erziehung des Kindes ohne staatliche Unterstützung bereit zu sein, ist der Bedarf jedoch nicht mehr von dritter Seite gedeckt gewesen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995 a.a.O. ).

    Vor Inkrafttreten des § 36a Abs. 3 SGB VIII waren die Jugendhilfeträger im Falle zulässiger Selbstbeschaffung nach der Rechtsprechung verpflichtet, die begehrte Hilfe durch einen Hilfebescheid rückwirkend zu bewilligen und auf dieser Grundlage die entsprechenden Kosten zu übernehmen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995 a.a.O. ).

  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96

    Großeltern als Vormund und Pflegepersonen ihrer Enkelkinder.

    Ein Großelternteil, welches zugleich Vormund seiner Enkelkinder ist, ist befugt, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB VIII für eine im Haushalt der Großeltern erfolgende Pflege der Enkelkinder geltend zu machen; der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Großeltern die Betreuung ihrer Enkelkinder nicht in Erfüllung ihrer Unerhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind (Fortführung von BVerwGE 100, 178; wie Urteil vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3).

    Die vom Senat in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 2.94 - (BVerwGE 100, 178 = Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 1) betreffend Ansprüche eines Vormunds für die Betreuung seiner Mündel und vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - (Buchholz a.a.O. Nr. 3) betreffend Ansprüche des Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch die Großeltern entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung, bei welcher der Großvater und zugleich Vormund Leistungen nach § 39 SGB VIII für die Pflege seiner Enkelkinder in seinem Haushalt beansprucht.

    Nach dem Urteil vom 15. Dezember 1995 (a.a.O.) kann auch einem Vormund, der sein Mündel in seiner Familie betreut, Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zustehen.

    Nach den eingangs genannten Entscheidungen des Senats ist im Rahmen der Hilfe zur Erziehung der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses (§ 39 Abs. 1 SGB VIII) auch dann sicherzustellen; wenn ein Kind oder ein Jugendlicher von nahen Verwandten oder anderen Personen, die keiner Pflegeerlaubnis bedürfen, betreut wird; dazu gehören auch die Großeltern bzw. der Vormund (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, BVerwGE 100, 178 = Buchholz a.a.O. S. 5; Urteil vom 12. September 1996, a.a.O. S. 10).

    Der erzieherische Bedarf kann auch bei einer vom Vormund bzw. den Großeltern tatsächlich geleisteten Betreuung nicht als gedeckt angesehen werden, wenn der Vormund bzw. die Großeltern durch einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung deutlich gemacht haben, daß sie zur unentgeltlichen Pflege nicht (mehr) bereit sind, und sie auch nicht zur unentgeltlichen Betreuung bzw. zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, a.a.O. S. 178 bzw. S. 3 f.; Urteil vom 12. September 1996, a.a.O. S. 11).

    Aus der Eigenschaft des Klägers als Vormund ergibt sich für ihn nicht die Verpflichtung, im Rahmen der Personensorge die tatsächliche Betreuung und Erziehung seiner Enkelkinder bzw. die dafür erforderlichen Kosten selbst zu übernehmen (vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 1995, a.a.O. S. 178 bzw. S. 4); auch in seiner Eigenschaft als Großvater ist er nicht verpflichtet, seine Enkelkinder unentgeltlich in seiner Familie zu betreuen.

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