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   BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 2.99   

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BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 2.99 (https://dejure.org/1999,873)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1999 - 5 C 2.99 (https://dejure.org/1999,873)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 (https://dejure.org/1999,873)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BVFG § 5 Nr. 1 d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 5 Nr. 1 d
    Deutscher Volkszugehöriger als Augenchirurg an einem Militärkrankenhaus im Rang eines Oberstleutnants der früheren Sowjetarmee; herausgehobene berufliche Stellung deutscher Volkszugehöriger im Herkunftsland; besondere Bindung an das totalitäre System wegen Mitgliedschaft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Aussiedlerstatus für ehemalige Berufsoffiziere der früheren Sowjetarmee

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 108, 340
  • NVwZ-RR 2000, 643
  • DVBl 1999, 1207
  • DÖV 1999, 962
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 27.96

    Volksdeutscher aus der früheren Sowjetunion (Kirgisien); gehobene berufliche

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 2.99
    Insoweit stimmt die Regelung des § 5 Nr. 1 d erste Alternative BVFG mit dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht überein (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 21. Oktober 1997 - BVerwG 9 C 27.96 - sowie Urteil vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 1.99 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1998 - 2 A 4942/95

    Aufnahme von Spätaussiedlern; Unwürdigkeit; Arrangieren mit totalitärem Regime;

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 2.99
    BVerwG 5 C 2.99 OVG 2 A 4942/95.
  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 2.99
    Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß dem Kläger zu 1, auf dessen Begehren das Bundesvertriebenengesetz in seiner seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anzuwenden ist (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133), ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zusteht und die Klägerin zu 2 als seine Ehefrau sowie die Klägerinnen zu 3 und 4 als seine Kinder nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einen Anspruch auf Einbeziehung in diesen Bescheid haben.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Vor allem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 (BVerwGE 108, 340), auf die sie im Zulassungsverfahren hingewiesen hätten, begründe solche Zweifel.

    (2) Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb geboten, weil das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 (BVerwGE 108, 340), auf das die Beschwerdeführer den Verwaltungsgerichtshof hingewiesen haben, diesen nicht dazu veranlasst hat, die Berufung wegen Divergenz zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 6 S 485/99

    Statusausschluß nach BVFG § 5 Nr 1 Buchst d wegen gehobener beruflicher oder

    Zu den Merkmalen der herausgehobenen Stellung, der besonderen Bindung an das totalitäre Regime und deren kausaler Verknüpfung (wie BVerwG, Urteile vom 18.03.1999 - 5 C 2/99 und 5 C 5/99).

    Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung zur Auslegung des § 5 Nr. 1d) BVFG fest und verweist zusätzlich auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.3.1999 - 5 C 2.99 und 5 C 5.99) und des OVG Münster (Urteile vom 17.3.1998 - 2 A 4942/95 - und vom 18.8.1998 - 2 A 4336/96) Aufgrund der Macht der Partei sei jede politische Stellung in der KPdSU zugleich eine herausgehobene politische Stellung in der Gesellschaft.

    Diese Auffassung läßt sich im Hinblick auf die objektive Gesetzeslage (Stellung, Wortlaut, Systematik, Zweck) und die ihr im Ergebnis Rechnung tragende neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.10.1997 - 9 C 27.96 - sowie Urteile vom 18.3.1999 - 5 C 2.99 und 5 C 5.99) nicht halten und wird vom Senat aufgegeben.

    Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen, für die die Behörde die Beweislast trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 2.99 -, S. 9; OVG Münster, Urteil vom 19.1.1998 - 2 A 233/95), kann die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht erworben werden.

    a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Nr. 1d) BVFG sind inzwischen durch das Bundesverwaltungsgerichts in einer primär am Wortlaut orientierten Auslegung geklärt (Urteile vom 18.3.1999 a.a.O.).

    Entscheidend sei deshalb, ob der Betreffende eine "besondere" - und nicht nur eine "einfache" - Bindung an das totalitäre System gehabt habe und daß er seine Stellung nur durch diese besondere Bindung habe erreichen können, die besondere Systembindung für das Erreichen der herausgehobenen Stellung mithin kausal gewesen sei (vgl. zu all dem Urteil vom 18.3.1999, a.a.O., jeweils S. 9-12).

    Letztere machen nach Auffassung des Senats deutlich, daß es sich bei § 5 Nr. 1d) BVFG nicht um die gesetzliche Festschreibung eines fehlenden Kriegsfolgenschicksals , sondern in erster Linie um einen objektiven "Unwürdigkeitsgrund" handelt (ebenso OVG Münster, Urteile vom 17.3.1997 - OVG 2 A 4942/95 - und vom 18.8.1998 - OVG 2 A 4336/96 - sowie von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Bd. 1, Vorbem. zu § 5 BVFG; tendenziell ebenso BVerwG, Urteil vom 21.10.1997 a.a.O.; offengelassen hingegen in BVerwG, Urteile vom 18.3.1999 a.a.O.).

    Damit war der Kläger lediglich eine "einfache" Systembindung eingegangen, die keinem Unwerturteil unterliegt, weil sie allgemein üblich und ohne sie eine qualifizierte Ausbildung und ein beruflicher Aufstieg gar nicht möglich waren (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.3.1999 a.a.O.).

    Die Übernahme von Parteiämtern kann sich zwar als "besondere" Bindung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.1999, a.a.O.).

    b) Abgesehen davon ist jedenfalls aber nicht feststellbar, daß der Kläger seine berufliche Position als Chefingenieur ab 1980 "nur" einer etwaigen (durch die Parteiämter manifestierten) besonderen Regimebindung verdankte, d.h. daß die Parteiämter für die Ernennung zum Chefingenieur kausal geworden sind (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Urteile vom 18.3.1999 a.a.O.).

    Vielmehr geht es, wie zu Recht auch das Verwaltungsgericht betont, um eine wertende Verknüpfung dahin, daß die besondere Regimebindung im Einzelfall der überwiegende oder "maßgebende" (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.3.1999, a.a.O.) Grund für die herausgehobene Stellung gewesen sein muß, d.h. ein deutliches Übergewicht gegenüber anderen Gründen (Tätigkeit, Leistung, Wohlwollen etc.) gehabt hat.

    Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß für deren beruflichen Aufstieg ihre besondere Systembindung und nicht ihre Qualifikation maßgebend war (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.3.1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 17.00

    Deutscher Volkszugehöriger, Ausschluss vom Erwerb des Status eines

    Das Gesetz billigt damit dem deutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion (vgl. BVerwGE 108, 340 [343 f.] zur Vorgängervorschrift).

    Diese waren - wie der Senat bereits zur Vorgängervorschrift hervorgehoben hat (BVerwGE 108, 340 [345 f.]) - in der früheren Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU) in Staat und Gesellschaft zukam.

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