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   VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10.N   

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VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10.N (https://dejure.org/2012,4397)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N (https://dejure.org/2012,4397)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. März 2012 - 5 C 206/10.N (https://dejure.org/2012,4397)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umlegung der Kosten einer Abfallbeseitigungseinrichtung über eine Grundgebühr und eine Mindestgebühr i.V.m. einer haushaltsgrößenabhängigen Anzahl von Freileerungen auf die Gebührenpflichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umlegung der Kosten einer Abfallbeseitigungseinrichtung über eine Grundgebühr und eine Mindestgebühr i.V.m. einer haushaltsgrößenabhängigen Anzahl von Freileerungen auf die Gebührenpflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 696
  • DÖV 2012, 606
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10
    Mit ihr sollen durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehende verbrauchsunabhängige Betriebskosten (sogenannte Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten werden (vgl. Rieger in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2011, § 6 Rdnr. 595; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589).

    Der Wert dieser Leistung besteht gerade in der Garantie, den regelmäßigen Abholdienst in Anspruch nehmen zu können, so dass der Abfallerzeuger/-besitzer sich jederzeit in rechtmäßiger Weise seines Abfalls entledigen kann (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589; Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 15).

    Bei einer Mindestgebühr, die sich bei der Entsorgung des Restabfalls am Abfallvolumen eines durchschnittlichen Abfallanfalls orientiert, ist eine weitere Differenzierung des Gebührenmaßstabs im Interesse der anzustrebenden Belastungsgleichheit nicht zwingend (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O.).

    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 ; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 - NVwZ 2006, 589).

    Selbst wenn es nicht immer gelingen sollte, einen Abgabentatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben, ist es dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Gerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2005, a.a.O.).

    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07 -, Juris; Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, a.a.O.; Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, BVerwGE 112, 297 ; Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 ; Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C 3.02 -, Buchholz 451.9 Art. 234 EU-Vertrag Nr. 1 S. 14).

  • VGH Hessen, 08.09.2005 - 5 N 3200/02

    Abfallgebühr; Kalkulation; Verlustvortrag aus vergangenen Kalkulationsperioden;

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10
    Der Senat hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Kombination eines Personen- und Gefäßmaßstabs rechtlich zulässig ist (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51 und vom 28. Februar 2006 - 5 UZ 3216/05 -).

    Die Antragsteller weisen insoweit allerdings zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 8. September 2005 (- 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51) hin.

    Der Senat hat hierzu entschieden, dass der Träger einer gebührenfinanzierten öffentlichen Einrichtung bei der Gebührenermittlung grundsätzlich nach Leistungsbereichen differenzieren kann (vgl. Beschluss vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 - a.a.O., m.w.N.).

    Als zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sind im Abfallgebührenrecht der sogenannte Personenmaßstab sowie auch der sogenannte Gefäßmaßstab anerkannt (Hess. VGH, Beschluss vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 - KStZ 2006, 51; Urteil vom 18. August 1999 - 5 UE 251/97 -, HSGZ 2000, 29).

  • VGH Hessen, 27.04.1999 - 5 N 3909/98

    Kommunalabgaben: gebührenfähige Kosten - Werteverzehr - Fremdleistungen -

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10
    Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich bei dem Entsorgungsvertrag um einen Fremdleistungsvertrag handelt, ist eine formelle Betrachtungsweise (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, NVwZ-RR 2000, 243).

    Die entsorgungspflichtige Körperschaft hat bei dem Abschluss entsprechender Fremdleistungsverträge den aus dem Wesen der Gebühr folgenden Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten als Ausprägung des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten (Beschluss vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, a.a.O.; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 670; vgl. auch Brüning, ebenda, Rdnr. 194).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass auch ein nachträglich festgestellter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot jedenfalls bis zu einer Grenze von 3% nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes führt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 243).

  • VGH Hessen, 28.08.1986 - 5 TH 1870/86

    Beschwerde gegen eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ;

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10
    Trotz fehlender spezieller Ermächtigung sei auch in Hessen das Institut der Erhebung von Vorausleistungen auf künftig entstehende Benutzungsgebühren - jedenfalls bei Dauernutzungsverhältnissen mit wiederkehrender Entstehung der Gebührenschuld nach Ablauf eines bestimmten Zeitintervalls - anerkannt (Beschluss vom 28. August 1986 - 5 TH 1870/86 -).

    Denn in den Fällen einer Dauerbenutzung kann der Entstehungszeitpunkt nicht nach der Natur der Leistung und ihrer vollständigen Erbringung bestimmt werden (Beschluss des Senats vom 28. August 1986 - 5 TH 1870/86 -, HSGZ 1987, 72).

    Der Senat leitet allerdings aus der allgemeinen gesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung von Benutzungsgebühren durch Satzung die Befugnis des Satzungsgebers ab, jedenfalls bei Dauerbenutzungsverhältnissen mit wiederkehrender Entstehung der Gebührenschuld nach Ablauf eines bestimmten Zeitintervalls die Erhebung von "Abschlagszahlungen" vor dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt der Gebühren in der Satzung zu regeln (zuletzt: Urteil vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 -, a.a.O.; Beschluss vom 28. August 1986 - 5 TH 1870/86 -, HSGZ 1987, 72; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 694).

  • BVerwG, 19.12.2007 - 7 BN 6.07

    Gleichbehandlungsgebot bei der Bemessung der Behältervolumina für Abfälle nach

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10
    Der jeweilige Satzungsgeber kann je nach den konkreten Umständen eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07 -, Juris; Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7/00 -, BVerwGE 122, 279, m.w.N.).

    Dabei verbleibt dem Satzungsgeber bei Beantwortung der Frage, in welcher Weise eine sachgerechte Verbindung zwischen dem Wert seiner Leistung und der auf den Anschlusspflichtigen entfallende Gebühr bewirkt werden soll, ein weiter Ermessenspielraum (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07 -, a.a.O.).

    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07 -, Juris; Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, a.a.O.; Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, BVerwGE 112, 297 ; Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 ; Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C 3.02 -, Buchholz 451.9 Art. 234 EU-Vertrag Nr. 1 S. 14).

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10
    Der jeweilige Satzungsgeber kann je nach den konkreten Umständen eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07 -, Juris; Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7/00 -, BVerwGE 122, 279, m.w.N.).

    Die darin enthaltenen und den Gebührenbedarf zu über 70 % abdeckenden nutzungsabhängigen Elemente verringern entscheidend den von den Antragstellern angeführten Aspekt einer ungleichen Behandlung (vgl. zum Ganzen die bereits zitierte Rechtsprechung des BVerwG, sowie Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7/00 - BVerwGE 112, 297 = NVwZ 2002, 199).

    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07 -, Juris; Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, a.a.O.; Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, BVerwGE 112, 297 ; Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 ; Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C 3.02 -, Buchholz 451.9 Art. 234 EU-Vertrag Nr. 1 S. 14).

  • OVG Niedersachsen, 17.10.2002 - 8 ME 142/02

    Erteilung einer Aufenthaltsduldung in einem anderen Bundesland durch die räumlich

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10
    Daraus ergibt sich ein Umrechnungsfaktor von minimal 5 und maximal 6, 7 (vgl. zum Ganzen: Kiebele in NVwZ 2003, 22 ).

    Wie bereits zuvor ausgeführt, liegt dieser Wert innerhalb der Erfahrungswerte von 150 kg bis 200 kg pro Kubikmeter Siedlungsabfall (vgl. Kibele in NVwZ 2003, 22 ff.).

  • VGH Hessen, 11.05.2011 - 5 A 3081/09

    Straßenreinigungsgebühr

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10
    Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Zahlung der Gebühren mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung (Urteil des Senats vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 -, LKRZ 2011, 305).

    Der Senat leitet allerdings aus der allgemeinen gesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung von Benutzungsgebühren durch Satzung die Befugnis des Satzungsgebers ab, jedenfalls bei Dauerbenutzungsverhältnissen mit wiederkehrender Entstehung der Gebührenschuld nach Ablauf eines bestimmten Zeitintervalls die Erhebung von "Abschlagszahlungen" vor dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt der Gebühren in der Satzung zu regeln (zuletzt: Urteil vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 -, a.a.O.; Beschluss vom 28. August 1986 - 5 TH 1870/86 -, HSGZ 1987, 72; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 694).

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2008 - 9 LA 406/06

    Vollständigkeit sowie hinreichende Bestimmtheit von Maßstabsregelungen im

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10
    Mit ihrer Kritik an der Bestimmtheit des Mindestgebührentatbestandes verweisen die Antragsteller auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 19. August 2008 - 9 LA 406/06 - (NVwZ-RR 2009, 262) die Bestimmtheit des dort anzuwendenden Gebührenmaßstabs einer Abfallsatzung beanstandet hat.

    Der Gebührenpflichtige muss dem Wortlaut der Gebührensatzung zweifelsfrei entnehmen können, welcher Maßstab gelten soll, auf welche Weise die Gebühr berechnet wird und wie hoch die auf ihn entfallende Gebühr sein wird (so auch: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. August 2008, a.a.O.) Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr jedoch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106 ).

  • VGH Hessen, 05.08.1987 - 5 N 538/85

    Müllabfuhr-Gebührensatzung: Festlegung normierter Müllbehältervolumen; Beachtung

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10
    Die Vorschrift in einer Satzung, Abfallbehälter einer bestimmten Größe auf dem Grundstück vorzuhalten und zu benutzen, vermöge nach dieser Rechtsprechung keine geschützten Rechtspositionen der Grundstückseigentümer zu verletzen (Beschluss vom 5. August 1987 - 5 N 538/85 -).

    Es ist dem Satzungsgeber nicht verwehrt, ein Behältervolumen vorzuschreiben, das einen Anreiz für das Entstehen "wilder Müllkippen" schon dadurch unterbindet, dass anfallender Müll durch die bereitstehenden Müllbehälter schneller und bequemer beseitigt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 5. August 1987 - 5 N 538/85 -, Hess. VGRspr. 1987, 89; vom 31. Januar 1991 - 5 N 1388/88 -, NVwZ-RR 1991, 578, und vom 24. August 1995 - 5 N 2019/92 -, HSGZ 1996, 80) .

  • VGH Hessen, 24.08.1995 - 5 N 2019/92

    Normenkontrolle einer Abfallbeseitigungsgebührensatzung - zum Gebührensatz

  • VGH Hessen, 27.05.1987 - 5 UE 245/85

    Wasserbeitragsrecht und Abwasserbeitragsrecht: Kalkulation der Beitragssätze,

  • VGH Hessen, 28.03.1996 - 5 N 269/92

    Erfolglose Normenkontrolle gegen Hausmüllsatzung - hier: Entgelt für

  • BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81

    Straßengesetz - Straßenreinigungsgebühren - Frontmetermaßstab - Gleichheitssatz -

  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

  • BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03

    Abfallgebühr; Kostenkalkulation; entgeltfähige Kosten; Müllheizkraftwerk;

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 99.67

    Bemessung von Kanalbenutzungsgebühren - Mietwert des Grundstücks als

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 3.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

  • BVerwG, 29.09.2004 - 10 C 3.04

    Satzungsfehler; Unbeachtlichkeit; Nichtigkeit; Gesamtnichtigkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.09.1996 - 2 S 893/95

    Mindestgebühr bei Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - 2 S 1171/09

    Abwassergebühr: Transparenz der Gebührenkalkulation für den kommunalen

  • VGH Hessen, 31.01.1991 - 5 N 1388/88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungssatzung

  • VGH Hessen, 18.08.1999 - 5 UE 251/97

    Abfallgebühr: Gebühr bei Nichtinanspruchnahme der getrennt erfolgenden

  • VGH Hessen, 16.01.2007 - 5 UZ 1641/06

    Gebührenerhebung bei Selbstkompostierung und bei geringer Leistungsmenge im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.1990 - 2 A 2476/86
  • VGH Hessen, 16.10.1997 - 5 UE 1593/94

    Wasserbenutzungsgebühr: Gebührenkalkulation im Falle eines kommunalen

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13

    Abfallgebühr; Abfallgebührensatzung; Behälterabfuhr; Behältervolumenmaßstab;

    2004, 47 = KStZ 2004, 36; ebenso zur Zulässigkeit eines Mindestbehältervolumens: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - zitiert nach juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2014 - 1 L 91/09 - NordÖR 2014, 419; HessVGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - OVG Saarland, Urteil vom 18.05.2011 - 1 A 7/11 -, jeweils zitiert nach juris; Brüning und Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 51. Erg.Lfg., § 6 Rn. 343a, 765; Freese in Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Stand Dez. 2013, § 5 Rn. 331 ff.).

    In diesem Sinne hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ein Mindestbehältervolumen von 20 Litern für eine pauschalierte wahrscheinliche Inanspruchnahme der Abfallbeseitigungseinrichtung als angemessen angesehen, weil ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem vorzuhaltenden Mindestvolumen und dem unterstellten durchschnittlichen Abfallanfall nicht festzustellen war, vielmehr mit 1040 Litern pro Person und Jahr ein Mindestvolumen vorzuhalten sei, das noch deutlich unter dem durchschnittlichen Volumenanfall bei diesem Einrichtungsträger liege (HessVGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - a. a. O.; ebenso zum Verhältnis des Mindestbehältervolumens gegenüber der durchschnittlichen Inanspruchnahme: ThürOVG, Urteil vom 16.02.2011 - 1 KO 1367/04 - ThürVBl. 2011, 1999).

    Maßgeblich für die Beurteilung, ob das festgelegte Mindestbehältervolumen niedriger bemessen ist als das durchschnittlich anfallende Restabfallvolumen, sind die konkreten örtlichen Verhältnisse im Gebiet des jeweiligen Einrichtungsträgers, nicht dagegen der Bundes- oder Landesdurchschnitt (ebenso zur Anknüpfung an die örtlichen Verhältnisse: HessVGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - a. a. O.; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 343b).

    Daraus folgt, dass 1 kg Restabfall einer Menge von 5 bis 6, 7 Litern entspricht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - a. a. O. unter Hinweis auf Kiebele, NVwZ 2003, 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22

    Normenkontrollantrag gegen eine Abfallwirtschaftssatzung; Erhebung eines

    Dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Köln seien zahlreiche weitere Gerichte gefolgt, etwa der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 07.03.2012 (- 5 C 206/10.N - juris Rn. 53).

    Soweit die Antragsteller auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.03.2012 (- 5 C 206/10.N - juris Rn. 53) verweisen und vortragen, danach dürften "die Kosten der Deponienachsorge, die durch andere als durch Hausmüll entstehen, nicht in die Gebührenkalkulation für die Abfallart "Hausmüll" eingerechnet werden", berücksichtigen sie zum einen nicht, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall die Pflicht zur Entsorgung von Abfällen aus nicht privaten Herkunftsbereichen gemäß § 16 Abs. 2 KrWG-/AbfG auf einen Dritten übertragen hatte, weshalb er bei der Gebührenermittlung auch nur den Leistungsbereich "Hausmüll" berücksichtigen konnte.

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Zum anderen kann die Mindestgebühr durch die Mindestbelastung im unteren Leistungsbereich sicherstellen, dass auch die Bezieher bzw. Verursacher besonders niedriger Leistungsmengen, deren Gebühr bei einer Veranlagung allein nach dem tatsächlichen Umfang der Benutzung wegen Geringfügigkeit so niedrig wäre, dass sie nicht einmal den Verwaltungsaufwand und die sonstigen Kosten der Benutzung decken würde, angemessen an den Kosten, insbesondere den invariablen Kosten der Leistungserstellung im Einzelfall beteiligt werden können, und zwar stärker, als dies einer strikt leistungsmengenproportionalen Gebührenbemessung entspräche (vgl. BVerwG, Urt. vom 1.8.1996, a. a. O.; Urt. vom 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006 S. 589; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 22.1.1987 - 3 OVG 55/84 -, NST-N 1988 S. 11; Urt. vom 29.3.1995 - 9 L 4417/94 -, NVwZ-RR 1996 S. 289; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VGH BW, Beschl. vom 5.9.1996 - 2 S 893/95 -, NVwZ-RR 1997 S. 732; Urt. vom 26.7.2001, a. a. O.; BayVGH, Urt. vom 15.3.1991 - 23 B 20.2230 -, KStZ 1992 S. 11; HessVGH, Beschl. vom 24.8.1995 - 5 N 2019/92 -, NVwZ-RR 1996 S. 347; Urt. vom 7.3.2012 - 5 C 206/10.N -, KStZ 2012 S. 151, 153; ThürOVG, Urt. vom 16.2.2011, a. a. O., Rn. 101; vgl. zu den spezifisch abfallrechtlichen Zwecken, die mit der Erhebung einer Mindestgebühr verfolgt werden, noch unten).

    Denn eine andere Anknüpfung als an das Satzungsgebiet würde den spezifischen Besonderheiten im Gebiet jedes einzelnen Einrichtungsträgers nicht gerecht, zumal die im Abfallrecht normierten Ziele und Grundsätze im Gebiet eines jeden Entsorgungsträgers zu realisieren sind und die durchschnittlichen Abfallmengen je Einrichtungsträger bundes- und landesweit erheblich voneinander abweichen (so zutreffend auch NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; HessVGH, Beschl. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10. N -, KStZ 2012 S. 151, 153).

    Da § 9 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung keine diesbezüglichen Vorgaben zu entnehmen sind und - wie oben ausgeführt - es sich bei der (echten) Mindestgebühr nach zutreffender Auffassung um eine Benutzungsgebühr handelt, die - anders als die Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgAbfBodG - für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundener Kosten erhoben wird, ist auch der sinngemäß mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 zur "Grundgebühr" geäußerten Auffassung des Klägervertreters und der Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291; Urt. vom 20.5. 1996 - 9 A 6564/94 -, NWVBl. 1996 S. 476; ebenso Queitsch, KStZ 2012 S. 21, 22) zum dortigen Landesrecht nicht zu folgen, wonach die gleichzeitige Erhebung einer Grund- und einer Mindestgebühr stets unzulässig sei (wie hier VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22; zum dortigen Landesrecht ThürOVG, Urt. vom 16.2. 2011 - 1 KO 1367/04 -, zit. nach juris, Rn. 100, 127; HessVGH, Urt. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10 -, zit. nach juris).

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Zum anderen kann die Mindestgebühr durch die Mindestbelastung im unteren Leistungsbereich sicherstellen, dass auch die Bezieher bzw. Verursacher besonders niedriger Leistungsmengen, deren Gebühr bei einer Veranlagung allein nach dem tatsächlichen Umfang der Benutzung wegen Geringfügigkeit so niedrig wäre, dass sie nicht einmal den Verwaltungsaufwand und die sonstigen Kosten der Benutzung decken würde, angemessen an den Kosten, insbesondere den invariablen Kosten der Leistungserstellung im Einzelfall beteiligt werden können, und zwar stärker, als dies einer strikt leistungsmengenproportionalen Gebührenbemessung entspräche (vgl. BVerwG, Urt. vom 1.8.1996, a. a. O.; Urt. vom 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006 S. 589; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 22.1.1987 - 3 OVG 55/84 -, NST-N 1988 S. 11; Urt. vom 29.3.1995 - 9 L 4417/94 -, NVwZ-RR 1996 S. 289; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VGH BW, Beschl. vom 5.9.1996 - 2 S 893/95 -, NVwZ-RR 1997 S. 732; Urt. vom 26.7.2001, a. a. O.; BayVGH, Urt. vom 15.3.1991 - 23 B 20.2230 -, KStZ 1992 S. 11; HessVGH, Beschl. vom 24.8.1995 - 5 N 2019/92 -, NVwZ-RR 1996 S. 347; Urt. vom 7.3.2012 - 5 C 206/10.N -, KStZ 2012 S. 151, 153; ThürOVG, Urt. vom 16.2.2011, a. a. O., Rn. 101; vgl. zu den spezifisch abfallrechtlichen Zwecken, die mit der Erhebung einer Mindestgebühr verfolgt werden, noch unten).

    Denn eine andere Anknüpfung als an das Satzungsgebiet würde den spezifischen Besonderheiten im Gebiet jedes einzelnen Einrichtungsträgers nicht gerecht, zumal die im Abfallrecht normierten Ziele und Grundsätze im Gebiet eines jeden Entsorgungsträgers zu realisieren sind und die durchschnittlichen Abfallmengen je Einrichtungsträger bundes- und landesweit erheblich voneinander abweichen (so zutreffend auch NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; HessVGH, Beschl. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10. N -, KStZ 2012 S. 151, 153).

    Da § 9 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung keine diesbezüglichen Vorgaben zu entnehmen sind und - wie oben ausgeführt - es sich bei der (echten) Mindestgebühr nach zutreffender Auffassung um eine Benutzungsgebühr handelt, die - anders als die Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgAbfBodG - für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundener Kosten erhoben wird, ist auch der sinngemäß mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 zur "Grundgebühr" geäußerten Auffassung des Klägervertreters und der Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291; Urt. vom 20.5. 1996 - 9 A 6564/94 -, NWVBl. 1996 S. 476; ebenso Queitsch, KStZ 2012 S. 21, 22) zum dortigen Landesrecht nicht zu folgen, wonach die gleichzeitige Erhebung einer Grund- und einer Mindestgebühr stets unzulässig sei (wie hier VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22; zum dortigen Landesrecht ThürOVG, Urt. vom 16.2. 2011 - 1 KO 1367/04 -, zit. nach juris, Rn. 100, 127; HessVGH, Urt. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10 -, zit. nach juris).

  • VG Magdeburg, 19.09.2022 - 7 A 660/20

    Abfallgebührenerhebung; Erstellung einer Gebührenkalkulation für zurückliegende

    Der dabei eintretende "Realitätsverlust" ist mit der Notwendigkeit einer gesicherten, wilde Ablagerungen verhindernden Abfallentsorgung und dem Vorteil einer hohen Kalkulationssicherheit sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.2018 - 9 BN 4.18 - OVG Lüneburg, Urteil vom 10.11.2014 - 9 KN 37/14 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2014 - 1 L 91/09 - Hessischer VGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - OVG Saarland, Urteil vom 18.05.2011 - 1 A 7/11 - alle zitiert nach juris).

    Ein grobes Missverhältnis zwischen der satzungsrechtlich angenommenen Mindestinanspruchnahme und dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme und somit eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist nur dann gegeben, wenn die durchschnittliche Inanspruchnahme deutlich geringer oder höher wäre als die durch die Mindestgebühr erfasste Leistung (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - zitiert nach juris).

    Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass 1 m 3 (1.000 l) Abfall je nach Verdichtungsgrad, Feuchtigkeit und Mischungsverhältnis 150 bis 200 kg wiegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, zitiert nach juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.03.2012, a. a. O.).

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

    Zum anderen kann die Mindestgebühr durch die Mindestbelastung im unteren Leistungsbereich sicherstellen, dass auch die Bezieher bzw. Verursacher besonders niedriger Leistungsmengen, deren Gebühr bei einer Veranlagung allein nach dem tatsächlichen Umfang der Benutzung wegen Geringfügigkeit so niedrig wäre, dass sie nicht einmal den Verwaltungsaufwand und die sonstigen Kosten der Benutzung decken würde, angemessen an den Kosten, insbesondere den invariablen Kosten der Leistungserstellung im Einzelfall beteiligt werden können, und zwar stärker, als dies einer strikt leistungsmengenproportionalen Gebührenbemessung entspräche (vgl. BVerwG, Urt. vom 1.8.1996, a. a. O.; Urt. vom 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006 S. 589; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 22.1.1987 - 3 OVG 55/84 -, NST-N 1988 S. 11; Urt. vom 29.3.1995 - 9 L 4417/94 -, NVwZ-RR 1996 S. 289; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VGH BW, Beschl. vom 5.9.1996 - 2 S 893/95 -, NVwZ-RR 1997 S. 732; Urt. vom 26.7.2001, a. a. O.; BayVGH, Urt. vom 15.3.1991 - 23 B 20.2230 -, KStZ 1992 S. 11; HessVGH, Beschl. vom 24.8.1995 - 5 N 2019/92 -, NVwZ-RR 1996 S. 347; Urt. vom 7.3.2012 - 5 C 206/10.N -, KStZ 2012 S. 151, 153; ThürOVG, Urt. vom 16.2.2011, a. a. O., Rn. 101; vgl. zu den spezifisch abfallrechtlichen Zwecken, die mit der Erhebung einer Mindestgebühr verfolgt werden noch unten).

    Denn eine andere Anknüpfung als an das Satzungsgebiet würde den spezifischen Besonderheiten im Gebiet jedes einzelnen Einrichtungsträgers nicht gerecht, zumal die im Abfallrecht normierten Ziele und Grundsätze im Gebiet eines jeden Entsorgungsträgers zu realisieren sind und die durchschnittlichen Abfallmengen je Einrichtungsträger bundes- und landesweit erheblich voneinander abweichen (so zutreffend auch NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; HessVGH, Beschl. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10. N -, KStZ 2012 S. 151, 153).

    Da § 9 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung keine diesbezüglichen Vorgaben zu entnehmen sind und - wie oben ausgeführt - es sich bei der (echten) Mindestgebühr nach zutreffender Auffassung um eine Benutzungsgebühr handelt, die - anders als die Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgAbfBodG - für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundener Kosten erhoben wird, ist auch der in der mündlichen Verhandlung sinngemäß mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 zur Grundgebühr geäußerten Auffassung des Klägervertreters und der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291; Urt. vom 20.5. 1996 - 9 A 6564/94 -, NWVBl. 1996 S. 476; ebenso Queitsch , KStZ 2012 S. 21, 22) zum dortigen Landesrecht nicht zu folgen, wonach die gleichzeitige Erhebung einer Grund- und einer Mindestgebühr stets unzulässig sei (wie hier VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22; zum dortigen Landesrecht ThürOVG, Urt. vom 16.2. 2011 - 1 KO 1367/04 -, zit. nach juris, Rn. 100, 127; HessVGH, Urt. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10 -, zit. nach juris).

  • VG Frankfurt/Main, 23.04.2015 - 6 K 1474/13

    Abfallgebühren: Fremdleistungsentgelt, welches den Vorgaben der Leitsätze für die

    Die Höhe des Fremdleistungsentgelts ist durch das Prinzip der Erforderlichkeit begrenzt, es dürfen keine Kosten eingestellt werden, die zur Leistungserbringung nicht nötig sind, die entsorgungspflichtige Körperschaft hat das allgemeine Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten (VGH Kassel, Beschluss vom 27.4.1999 - 5 N 3909/98; VGH Kassel, Beschluss vom 7.3.2012 - 5 C 206/10).

    Der entsorgungspflichtigen Körperschaft steht bei der Beurteilung von erforderlichen Entsorgungskapazitäten dabei eine Einschätzungsprärogative zu, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (VGH Kassel, Beschluss vom 27.4.1999, a.a.O.) Der Entsorgungspflichtige hat bei seiner Kalkulation einen Prognose- und Bewertungsspielraum, wobei der prognostischen Ermittlung naturgemäß Schätzungen und Wertungen zugrunde liegen, die nicht darauf überprüft werden können, ob sie sich letztlich als zutreffend erweisen (VGH Kassel, Beschluss vom 7.3.2012 - 5 C 206/10.N).

  • VG Gießen, 21.11.2013 - 8 K 1519/12

    Müllgebührenpflicht für Ferienwohnungen; keine konkludente Befreiung von

    Hierzu verweist das Gericht auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 07.03.2012 im Normenkontrollverfahren 5 C 206/10.N, wonach die Abfalleinsammlungssatzung und die Abfallgebührensatzung des Beklagten in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sind (Hess.VGH, a.a.O., juris, Rdnr. 33).

    Die satzungsrechtlichen Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. auch insoweit Hess.VGH, B. v. 07.03.2012, a.a.O., juris, Rdnr. 34 ff.).

  • VG Halle, 25.03.2014 - 4 A 16/11

    Klage gegen erhöhte Abwasserabgabe wegen Grenzwertüberschreitung bleibt erfolglos

    Der Grundsatz betrifft außer der Angemessenheit der entstandenen Kosten (kostenbezogene Erforderlichkeit) auch die Erforderlichkeit der gebührenfähigen öffentlichen Einrichtung als solcher und die Art und Weise ihres Betriebs (einrichtungsbezogene Erforderlichkeit) (VGH Mannheim, Urteil vom 31. Mai 2010 - 2 S 2423/08 - Juris Rn. 28; VGH Kassel, Beschluss vom 07. März 2012 - 5 C 206/10.N - Juris Rn. 52; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Band II, § 6 Rn. 740).
  • VG Cottbus, 06.02.2019 - 6 K 871/14

    Heranziehung zur Entrichtung von Abfallentsorgungsgebühren

    Schließlich begegnen weder der in §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 AbfallGebS bestimmte Personenmaßstab (vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2012 - 5 C 206/10.N -, juris Rn. 59) noch die Normierung einer jährlichen Behältermietgebühr in Höhe von 1, 32 Euro für einen 80-Liter-Abfallbehälter in § 2 Abs. 3 AbfallGebS 2013 Bedenken.
  • VG Gießen, 11.07.2013 - 8 K 1017/12

    Die Durchsetzung des Benutzungszwangs an die öffentliche Abfallentsorgung

  • VG Gießen, 16.04.2014 - 8 K 1505/12

    Grundstückseigentümer als Abfallgebührenschuldner trotz Nießbrauchs

  • VG Würzburg, 29.10.2021 - W 10 K 21.764

    Abfallbeseitigungsrecht, Einzelfallanordnung des satzungsrechtlichen

  • VG Gießen, 06.08.2013 - 8 K 1390/12

    Kein Anspruch des Abfallgebührenschuldners auf Auskunft zu wirtschaftlichen

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