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   BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 22.88   

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BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 22.88 (https://dejure.org/1992,1785)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1992 - 5 C 22.88 (https://dejure.org/1992,1785)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1992 - 5 C 22.88 (https://dejure.org/1992,1785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Klage - Einrede der Schiedsvereinbarung - Kostenerstattung der Sozialhilfe bei Übertritt aus dem Ausland - Ausschluß - Unterbringungsregelung durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Klage; Einrede der Schiedsvereinbarung; Schiedsvereinbarung; Geltendmachung durch Einrede; Kostenerstattung der Sozialhilfe bei Übertritt aus dem Ausland Ausschluß bei Unterbringungsregelung durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 584
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.10.1957 - II CO 6.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 22.88
    Eine Schiedsvereinbarung führt im Verwaltungsprozeß nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede zur Abweisung der Klage als unzulässig (Abgrenzung zu BVerwGE 5, 293).

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 293 (302) [BVerwG 24.10.1957 - II CO 6/56]) zur Beachtung einer schiedsgerichtlichen Zuständigkeit von Amts wegen erging noch zur Rechtslage nach § 30 Satz 1 MRVO Nr. 165 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1948, 263) und betraf die Bestimmung eines Schiedsgerichts durch Satzung.

  • BVerwG, 19.05.1981 - 1 C 168.79

    Asylrecht - Asylbewerber - Verfolgungsland - Klärung der Asylberechtigung -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 22.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 62, 206; 64, 285) [BVerwG 15.12.1981 - 1 C 145/80]bedurften Asylbewerber für einen rechtmäßigen Aufenthalt außerhalb des Bezirks des Lagers einer Aufenthaltserlaubnis; die §§ 39, 40 AuslG verschafften ihnen zwar nicht wie den Asylbewerbern im Lager ein unmittelbar kraft Gesetzes wirkendes Aufenthaltsrecht, sie standen aber einem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG erlaubten Aufenthalt außerhalb des Lagers nicht entgegen.
  • BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 145.80

    Ansparung der Kosten für die Rückreise in die Heimat als Auflage gegenüber einem

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 22.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 62, 206; 64, 285) [BVerwG 15.12.1981 - 1 C 145/80]bedurften Asylbewerber für einen rechtmäßigen Aufenthalt außerhalb des Bezirks des Lagers einer Aufenthaltserlaubnis; die §§ 39, 40 AuslG verschafften ihnen zwar nicht wie den Asylbewerbern im Lager ein unmittelbar kraft Gesetzes wirkendes Aufenthaltsrecht, sie standen aber einem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG erlaubten Aufenthalt außerhalb des Lagers nicht entgegen.
  • BVerwG, 16.08.1983 - 9 C 853.80

    Gesetzlicher Richter - Rechtliches Gehör - Schlüssigkeit einer Gehörsrüge

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 22.88
    So knüpfte er bereits damals nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO für die örtliche Zuständigkeit an den Verwaltungsgerichtsbezirk an, in dem der Asylantragsteller mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde entweder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hatte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - (Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26)).
  • Drs-Bund, 20.04.1960 - BT-Drs III/1799
    Auszug aus BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 22.88
    Denn die Wörter "oder durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern" wurden auf Vorschlag des Bundesrates (BT-Drucks. 3/1799 S. 77: "auf Grund von Absprachen zwischen Bund und Ländern entsprechend dieser Verordnung verteilt werden") in § 108 Abs. 6 BSHG aufgenommen.
  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Nach der bis zum 31. März 1993 geltenden Rechtslage (§ 97 Abs. 4 SGB VIII i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 ) war eine Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen an Asylbewerber infolge der in § 97 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII F. 1990 angeordneten entsprechenden Geltung des § 108 Abs. 6 BSHG ausgeschlossen; dieser Ausschluß galt für den gesamten Leistungszeitraum ab Grenzübertritt einschließlich der Zeit nach dem Ende des Asylverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - BVerwG 5 C 22.88 - ).
  • BVerwG, 07.08.1996 - 8 B 155.96

    Beurteilung der Zulässigkeit eines Schiedsvertrages, seiner Wirksamkeit und

    Die Zulässigkeit eines Schiedsvertrages, seine Wirksamkeit und seine Wirkung auf das gerichtliche Verfahren beurteilen sich nach dem für den maßgeblichen Rechtsweg geltenden Verfahrensrecht (vgl. Urteil vom 20. Februar 1992 - BVerwG 5 C 22.88 - Buchholz 436.0 § 108 BSHG Nr. 1 S. 1 ).

    Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 1027 a ZPO führt die Schiedsabrede auf Einrede des Beklagten zur Abweisung der Klage als unzulässig, wenn der bei dem Gericht anhängige Rechtsstreit, gekennzeichnet durch Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), kraft einer wirksamen Vereinbarung der Prozeßparteien durch Schiedsrichter erfolgen soll (vgl. Urteil vom 20. Februar 1992, a.a.O. S. 2; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1962 - KZR 1/62 - LM § 1027 ZPO Nr. 5 Bl. 1 ).

    Das gilt um so mehr, als sie selbst eine wirksame Schiedsabrede daran nicht hindert, weil diese - auch von den Verwaltungsgerichten - nicht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Urteil vom 20. Februar 1992, a.a.O. S. 2).

  • BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 22.02

    Kontingentflüchtlinge, Kostenerstattung zwischen örtlichen Sozialhilfeträgern bei

    Demgegenüber geht es § 108 BSHG darum, die Belastung des Sozialhilfeträgers, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Eingereiste Aufenthalt nimmt, nicht von dem frei gewählten Aufenthalt abhängig zu machen, sondern sie gerecht zu verteilen (siehe Urteil des Senats vom 20. Februar 1992 - BVerwG 5 C 22.88 - Buchholz 436.0 § 108 BSHG Nr. 1).

    Zu diesem Zweck sieht § 108 Abs. 1 BSHG durch Kostenerstattung seitens eines von einer Schiedsstelle zu bestimmenden überörtlichen Trägers der Sozialhilfe einen "vertikalen" Lastenausgleich vor, dessen es nach § 108 Abs. 6 BSHG nicht bedarf, wenn eine bundesrechtliche oder durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern getroffene Verteilungsregelung besteht, die - wenn auch im Zusammenwirken mit weiteren Regelungen - die willkürliche, unkontrollierbare Belastung irgendeines Sozialhilfeträgers ausschließt und es gerade mit Rücksicht auf die Kostentragung ermöglicht, den Hilfesuchenden einem bestimmten Sozialhilfeträger zuzuordnen (Urteil des Senats vom 20. Februar 1992, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1998 - 16 A 3477/97

    Verwaltungsrechtsweg; Kostenerstattung; Leistungsklage; Statthaftigkeit;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 22.88 -, FEVS 42, 353; OVG NW, Urteil vom 16. Februar 1994 - 16 A 3286/93 -, NWVBl 1994, 338.
  • OVG Thüringen, 01.07.1997 - 2 KO 38/96

    Sozialhilferecht; gewöhnlicher Aufenthalt; Aussiedler; Spätaussiedler;

    Schutzzweck dieser Vorschrift ist es, die Belastung des jeweiligen Sozialhilfeträgers durch Eingereiste nicht von deren freigewähltem tatsächlichen Aufenthalt abhängig zu machen, sondern die Belastung gerecht zu verteilen (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.1992 - 5 C 22/88 - NVwZ 1993, 584).
  • BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 23.02

    Kontingentflüchtlinge, Kostenerstattung zwischen örtlichen Sozialhilfeträgern bei

    Demgegenüber geht es § 108 BSHG darum, die Belastung des Sozialhilfeträgers, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Eingereiste Aufenthalt nimmt, nicht von dem frei gewählten Aufenthalt abhängig zu machen, sondern sie gerecht zu verteilen (siehe Urteil des Senats vom 20. Februar 1992 - BVerwG 5 C 22.88 - Buchholz 436.0 § 108 BSHG Nr. 1).

    Zu diesem Zweck sieht § 108 Abs. 1 BSHG durch Kostenerstattung seitens eines von einer Schiedsstelle zu bestimmenden überörtlichen Trägers der Sozialhilfe einen "vertikalen" Lastenausgleich vor, dessen es nach § 108 Abs. 6 BSHG nicht bedarf, wenn eine bundesrechtliche oder durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern getroffene Verteilungsregelung besteht, die - wenn auch im Zusammenwirken mit weiteren Regelungen - die willkürliche, unkontrollierbare Belastung irgendeines Sozialhilfeträgers ausschließt und es gerade mit Rücksicht auf die Kostentragung ermöglicht, den Hilfesuchenden einem bestimmten Sozialhilfeträger zuzuordnen (Urteil des Senats vom 20. Februar 1992, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2014 - 8 A 11021/13

    Schlichtungsvereinbarung in einem städtebaulichen Vertrag - Verjährungsfrist

    Wird die Zulässigkeit von Schiedsklauseln i.S.v. § 1029 ZPO in verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnissen allgemein bejaht, sofern die Beteiligten über den Streitgegenstand verfügen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 22.88 -, NVwZ 1993, 584 und juris, Rn. 8), so hat dies erst recht für Schlichtungsvereinbarungen - wie hier - zu gelten, die keinen Ausschluss des staatlichen Rechtsschutzes bewirken, der Anrufung der staatlichen Gerichte vielmehr nur ein schiedsgerichtliches Verfahren vorschalten.
  • VG Magdeburg, 27.07.2005 - 1 A 105/05
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20.02.1992 (5 C 22/88 - Lüneburg -) entschieden, dass eine Schiedsvereinbarung im Verwaltungsprozess nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede zur Abweisung der Klage als unzulässig führt (Abgrenzung zu BVerwGE 5, 293 = NJW 1958, 458 - Entscheidung in: NVwZ 1993, 584).

    Darüber hinaus ist - wie bereits dargelegt - unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.1992 (a.a.O.) zu berücksichtigen, dass es zwar den Parteien freisteht, für bestimmte Streitfälle generell ein Schiedsgericht zu vereinbaren, sie sich im Einzelfall aber auch auf ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten einigen können, es im hier zu entscheidenden Fall an solcher Einigung aber fehlt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2004 - 12 A 11814/03

    Ausland, gewöhnlicher Aufenthalt, Bedarf, Erstattung, Geltungsbereich, Kosten,

    Gesetzgeberischer Grundgedanke des § 108 BSHG war der Schutz der an der Grenze zum Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes gelegenen oder durch ihre exponierte Verkehrslage, z.B. durch internationale Flughäfen, Fernschnellzugbahnhöfe oder Schiffshäfen ausgezeichneten örtlichen Sozialhilfeträger vor finanziellen Belastungen durch aus dem Ausland einreisende, binnen eines Monats bedürftig werdende Personen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 22.88 - in FEVS 42, 353 [355], Bräutigam in Fichtner, a.a.O. vor § 103 Rn. 2, Bramann in Mergler/Zink, a.a.O., § 108 Rn. 3, Decker in Oestreicher/Schelter/ Kunz, BSHG, Stand März 2003, § 108 Rn. 7, Zentrale Spruchstelle, Entscheidung vom 1. Oktober 1997 - B 77/85 - EuG 42, 342, Zeitler, NDV 1998, 104 [108], Schwabe, NDV 1998, 273 [276]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 - 12 B 11.22

    Pkw-Maut - ISA - Schiedsvereinbarung - Schiedsfähigkeit von IFG-Ansprüchen -

    Zwar ist eine Klage, die Gegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung ist, gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte sich auf dieses als Einrede geltend zu machende Prozesshindernis vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 22.88 - juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 - 12 B 12.22

    Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1998 - 16 A 3541/97

    Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs eines Trägers der öffentlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.1995 - 6 S 1814/95

    Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in einer Anstalt -

  • VG Karlsruhe, 16.12.2008 - 5 K 1981/06

    Erstattungsansprüche aus gesetzlichen Ausgleichsleistungen nach dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1998 - 16 A 3659/97

    Ausgestaltung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms

  • VG Aachen, 07.03.2006 - 2 K 2505/02

    Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen ; Gewährung von Sozialhilfe

  • VGH Bayern, 06.04.1995 - 12 B 92.1768

    Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Jugendhilfe, Schiedsvereinbarung im

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