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   BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 22.98   

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BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 22.98 (https://dejure.org/1999,1450)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1999 - 5 C 22.98 (https://dejure.org/1999,1450)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - 5 C 22.98 (https://dejure.org/1999,1450)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verrechnungsscheck - Absendung eines Verrechnungsscheck - Wahrung der Frist - Darlehensrückzahlung

  • Judicialis

    BAföG § 18 Abs. 2 Satz 2; ; DarlehensV § 8 Abs. 1; ; AO § 224 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 269; ; BGB § 270

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsförderung einschließlich Graduiertenförderung - A: Absendung eines Verrechnungsschecks zur Wahrung der Frist für Darlehensrückzahlung; D: Darlehen, Rückzahlung eines BAföG - durch Verrechnungsscheck; F: Frist zur Rückzahlung eines BAföG -Darlehens [hier: Frist ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BAföG § 18 Abs. 2 Satz 2; DarlehensV § 8 Abs. 1; AO § 224 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 269, 270
    Wahrung der Rückzahlungsfrist eines BAföG-Darlehens bei Zahlung mit Verrechnungsscheck

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 79
  • FamRZ 2000, 643
  • WM 2000, 1573
  • DVBl 2000, 628
  • DÖV 2000, 206
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.02.1998 - VIII ZR 287/97

    Zur Frage, wann eine dem Käufer eingeräumte Skontofrist bei Zahlung durch

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 22.98
    Das Berufungsgericht hat dies der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB entnommen, die gemäß § 270 Abs. 4 BGB auch für Geldschulden unberührt bleibt und nach der die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen hat, mithin ein Schuldner bei Übersendung eines Schecks die geschuldete Leistungshandlung erbracht hat, wenn er den Scheck der Post zur Beförderung an den Gläubiger übergeben hat (BGH, Urteil vom 11. Februar 1998 - VIII ZR 287/97 - ), vorausgesetzt, daß der Leistungserfolg eintritt, d. h. der Scheck vom Gläubiger - hier der Bundeskasse - angenommen und von der bezogenen Bank eingelöst wird (BGHZ 44, 178 ).
  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 40/85

    Pflichtbeiträge - Leistungsort

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 22.98
    Die dem zugrundeliegende Auffassung, die in § 269 Abs. 1 und § 270 Abs. 4 BGB getroffenen, vornehmlich dem Schuldnerschutz dienenden Regelungen über den Leistungsort bei der Erfüllung von Geldschulden seien als Ausdruck allgemeiner Rechtsüberzeugungen auch auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen auf dem Gebiet des Sozialrechts entsprechend anzuwenden, wenn und soweit nicht eine dem § 31 SGB I genügende Vorschrift den Leistungsort abweichend regele, entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11. Dezember 1987 - 12 RK 40/85 - ) und wird vom erkennenden Senat geteilt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.1998 - 16 A 1007/98

    Ausbildungsförderung; Darlehen; Auslegung; Auslegungsregeln; Zinsen; Absenden

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 22.98
    BVerwG 5 C 22.98 OVG 16 A 1007/98.
  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 17.98

    Rückzahlung eines nach Ausbildungsförderungsrecht gewährten Darlehens, Zinsen für

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 22.98
    Weder die "Natur des Schuldverhältnisses" (§ 269 Abs. 1 BGB) noch die von der Revision geforderte Rücksichtnahme auf Bedürfnisse der Verwaltungspraxis können angesichts der nicht geringen Belastung für die von der "Sanktionsregelung" (Urteile des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 13.98 und 5 C 17.98 -) des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 DarlehensV Betroffenen rechtfertigen, ohne dahin gehende gesetzliche Sonderregelung einen Rückgriff auf den Rechtsgedanken der §§ 269, 270 BGB auszuschließen.
  • BGH, 07.10.1965 - II ZR 120/63

    Zahlung mit vordatiertem Scheck

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 22.98
    Das Berufungsgericht hat dies der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB entnommen, die gemäß § 270 Abs. 4 BGB auch für Geldschulden unberührt bleibt und nach der die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen hat, mithin ein Schuldner bei Übersendung eines Schecks die geschuldete Leistungshandlung erbracht hat, wenn er den Scheck der Post zur Beförderung an den Gläubiger übergeben hat (BGH, Urteil vom 11. Februar 1998 - VIII ZR 287/97 - ), vorausgesetzt, daß der Leistungserfolg eintritt, d. h. der Scheck vom Gläubiger - hier der Bundeskasse - angenommen und von der bezogenen Bank eingelöst wird (BGHZ 44, 178 ).
  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 13.98

    Auslegung verfahrensrechtlicher Erklärungen als Stundungsantrag; Rückzahlung

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 22.98
    Weder die "Natur des Schuldverhältnisses" (§ 269 Abs. 1 BGB) noch die von der Revision geforderte Rücksichtnahme auf Bedürfnisse der Verwaltungspraxis können angesichts der nicht geringen Belastung für die von der "Sanktionsregelung" (Urteile des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 13.98 und 5 C 17.98 -) des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 DarlehensV Betroffenen rechtfertigen, ohne dahin gehende gesetzliche Sonderregelung einen Rückgriff auf den Rechtsgedanken der §§ 269, 270 BGB auszuschließen.
  • VG Aachen, 21.11.2006 - 7 L 516/06

    Aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen Säumniszuschläge als "öffentliche

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 22.98 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlich etwa in NVwZ 2000, 79 f.; vorgehend (in gleichem Sinne) OVG NRW, Urteil vom 7. August 1998 - 16 A 1007/98 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht in WM 1999, 904 ff.

    Da die Sonderregelung des § 224 AO auch keinen verallgemeinerungsfähigen, für öffentlich-rechtliche Geldschulden generell geltenden und insoweit gegenüber den §§ 269, 270 BGB "sachnäheren" Rechtsgedanken enthält, vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 22.98 -, ebd.

  • VG Aachen, 03.01.2007 - 7 K 1359/06
    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 22.98 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlich etwa in NVwZ 2000, 79 f.; vorgehend (in gleichem Sinne) OVG NRW, Urteil vom 7. August 1998 - 16 A 1007/98 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht in WM 1999, 904 ff.

    Da die Sonderregelung des § 224 AO auch keinen verallgemeinerungsfähigen, für öffentlich-rechtliche Geldschulden generell geltenden und insoweit gegenüber den §§ 269, 270 BGB "sachnäheren" Rechtsgedanken enthält, vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 22.98 -, ebd.

  • OVG Berlin, 23.04.2003 - 5 B 9.01

    Wohriungsbindungsrecht; Geldleistung; Rückzahlung der öffentlichen Mittel;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren für die Rückzahlung eines nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gewährten Darlehens entschieden, dass die in § 269 Abs. 1 und § 270 Abs. 4 BGB getroffenen, vornehmlich dem Schuldnerschutz dienenden Regelungen über den Leistungsort bei der Erfüllung von Geldschulden als Ausdruck allgemeiner Rechtsüberzeugungen auch auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen entsprechend anzuwenden seien, wenn und soweit nicht eine Vorschrift den Leistungsort abweichend regele (vgl. Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 22.98 - Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 21).
  • VG Meiningen, 28.08.2000 - 8 K 1290/98

    Ausgleichsabgabe - Schickschuld

    Einen verallgemeinerungsfähigen, für öffentlich-rechtliche Geldschulden generell geltenden und insoweit gegenüber den §§ 269, 270 BGB 'sachnäheren' Rechtsgedanken enthalten sie jedenfalls nicht ( vgl. BVerwG , U. v. 24.6. 1999 = BayVBl. 2000 S. 218).
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