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   BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93   

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BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93 (https://dejure.org/1995,181)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1995 - 5 C 22.93 (https://dejure.org/1995,181)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1995 - 5 C 22.93 (https://dejure.org/1995,181)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 98, 256
  • NJW 1995, 3001
  • MDR 1996, 864
  • NVwZ 1996, 67 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 1348
  • DVBl 1995, 1191
  • DÖV 1995, 869
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.04.1993 - 5 C 12.90

    Versagung von Eingliederungshilfe: Vermögenseinsatz des Hilfesuchenden für Besuch

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93
    Schließlich bedeute, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe (BVerwGE 92, 254), der Einsatz von Vermögen für die Kosten in einer Behindertenwerkstatt nicht ohne weiteres eine Härte.

    Kommt § 77 Abs. 2 BSHG über seine unmittelbare Geltung hinaus somit auch Bedeutung für die Auslegung des Härtebegriffs in § 88 Abs. 3 BSHG zu, so ist dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Freistellung des Schmerzensgeldes vom Vermögenseinsatz nicht im Rahmen des § 88 Abs. 2 BSHG besonders geregelt hat, sondern als durch die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG ausreichend gesichert ansieht, zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das Schmerzensgeld unabhängig von dessen wachsender Rolle im Rechtsleben als in bezug auf die Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG atypische Fallgestaltung (vgl. dazu BVerwGE 23, 149 (158) [BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64]; 92, 254 (257) [BVerwG 27.04.1993 - 11 C 26/92]) versteht.

    In Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht auch im vorliegenden Verfahren für eine Härte angeführten Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 88 Abs. 3 BSHG in dessen Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890) bereits entschieden (BVerwGE 92, 254), daß der Einsatz des Vermögens für die Kosten des Besuchs einer Werkstatt für Behinderte für den Hilfesuchenden nicht ohne weiteres eine Härte bedeutet.

  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 29.73

    Gewährung von Erholungsfürsorge für einen Kriegsbeschädigten

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93
    Da der Einsatz des Einkommens (§§ 76 ff. BSHG) und der Einsatz des Vermögens (§§ 88 f. BSHG) im Bundessozialhilfegesetz getrennt und unterschiedlich geregelt sind (vgl. BVerwGE 45, 135 (136) [BVerwG 28.03.1974 - V C 29/73]), kann § 77 Abs. 2 BSHG, der bestimmt, daß Schmerzensgeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, nicht dahin ausgelegt werden, daß er auch die Einsatzfreiheit des Schmerzensgeldes als Vermögen regele.

    Das schließt aber nicht aus, den gesetzgeberischen Grund für die Nichtberücksichtigung des Schmerzensgeldes bzw. einer Schmerzensgeldrente als Einkommen auch im Rahmen des Vermögenseinsatzes durchgreifen zu lassen, weil das Schmerzensgeld als Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die Schmerzensgeldrente als Einkommen (vgl. zur nachgezahlten Grundrente BVerwGE 45, 135 (136 [BVerwG 28.03.1974 - V C 29/73]/137)).

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93
    Kommt § 77 Abs. 2 BSHG über seine unmittelbare Geltung hinaus somit auch Bedeutung für die Auslegung des Härtebegriffs in § 88 Abs. 3 BSHG zu, so ist dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Freistellung des Schmerzensgeldes vom Vermögenseinsatz nicht im Rahmen des § 88 Abs. 2 BSHG besonders geregelt hat, sondern als durch die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG ausreichend gesichert ansieht, zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das Schmerzensgeld unabhängig von dessen wachsender Rolle im Rechtsleben als in bezug auf die Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG atypische Fallgestaltung (vgl. dazu BVerwGE 23, 149 (158) [BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64]; 92, 254 (257) [BVerwG 27.04.1993 - 11 C 26/92]) versteht.
  • BVerwG, 27.04.1993 - 11 C 26.92

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Fernuniversität - Gleichzeitige

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93
    Kommt § 77 Abs. 2 BSHG über seine unmittelbare Geltung hinaus somit auch Bedeutung für die Auslegung des Härtebegriffs in § 88 Abs. 3 BSHG zu, so ist dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Freistellung des Schmerzensgeldes vom Vermögenseinsatz nicht im Rahmen des § 88 Abs. 2 BSHG besonders geregelt hat, sondern als durch die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG ausreichend gesichert ansieht, zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das Schmerzensgeld unabhängig von dessen wachsender Rolle im Rechtsleben als in bezug auf die Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG atypische Fallgestaltung (vgl. dazu BVerwGE 23, 149 (158) [BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64]; 92, 254 (257) [BVerwG 27.04.1993 - 11 C 26/92]) versteht.
  • BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16

    Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des

    Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BVerfG, NJW 2006, 1580 Rn. 18; BVerfG, NJW 2010, 433 Rn. 25; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.; vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60, VersR 1961, 727 f.; vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74, VersR 1976, 660, 661; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92, VersR 1993, 585; vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382; III. Zivilsenat, Urteil vom 13. Januar 1964 - III ZR 48/63, VersR 1964, 389; BVerwG, NJW 1995, 3001, 3002; BAG, NJW 2010, 2970 Rn. 41; BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 103/11 R, juris Rn. 20 mwN; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb.
  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 6/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Als Härte in diesem Sinne sei auch der Einsatz eines aus Schmerzensgeldzahlungen und den hieraus gewonnenen Zinsen stammenden Vermögens angesehen worden (Hinweis auf BVerwGE 98, 256).

    Folglich war nach der Rechtsprechung des BVerwG im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG (bzw jetzt § 90 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ) auch anerkannt, dass die Verwertung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung stammenden Vermögens eine "Härte" bedeute (vgl BVerwGE 98, 256 sowie mit Nachweisen Brühl/Geiger LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 90 RdNr 81).

    Das Schmerzensgeld ist jeweils in seiner ganzen noch vorhandenen Höhe geschützt (vgl BVerwGE 98, 256).

  • BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R

    Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

    Auch ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen bleibt nach § 90 Abs. 3 SGB XII aus diesem Gesichtspunkt grundsätzlich einsatzfrei (BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 6/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 9; BVerwG vom 18.5.1995 - 5 C 22/93 - BVerwGE 98, 256; ähnlich Bundesgerichtshof vom 26.11.2014 - XII ZB 542/13 - FamRZ 2015, 488 zu Ansparungen aus sozialen Ausgleichsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz) .
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