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   BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89   

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BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89 (https://dejure.org/1992,2588)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.1992 - 5 C 23.89 (https://dejure.org/1992,2588)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23.89 (https://dejure.org/1992,2588)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Jugendhilfe - Jugendamt - Verwaltungskosten

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 632
  • FamRZ 1993, 544 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Gesetzliche Definition - Tatsächlicher Aufenthaltsort -

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89
    Nach der letztgenannten Vorschrift ist - abweichend von der Grundregel des § 11 Satz 1 JWG (Zuständigkeit des Jugendamts für alle Minderjährigen, die in seinem Bezirk ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben [vgl. hierzu BVerwGE 74, 206 ff.]) - für Minderjährige ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort und für vorläufige Maßnahmen das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der öffentlichen Jugendhilfe hervortritt.

    Der Versuch des Minderjährigen, durch Entweichen aus einer Pflegefamilie oder einem Heim sich der Bestimmung seines Aufenthalts durch den hierzu Berechtigten zu entziehen, führt daher jedenfalls solange nicht zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort, als der Berechtigte bemüht ist, seine Aufenthaltsbestimmung durchzusetzen, und es dem Minderjährigen nicht gelingt, für einen erheblichen Zeitraum unterzutauchen und damit den eigenen Willen zu verwirklichen (vgl. BVerwGE 74, 206 [208 f.]).

  • BVerwG, 18.06.1970 - V C 39.69

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Eltern für die Kosten der Fürsorgeerziehung -

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89
    Deshalb versteht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung § 81 JWG als generelle Vorschrift, die auch für die in § 85 JWG geregelte Fürsorgeerziehung gilt (vgl. BVerwGE 35, 304 [306]; 45, 306 [307], 52, 51 [52] und Urteil vom 13. September 1984 - BVerwG 5 C 21.83 - [FEVS 34, 45 [47]).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat in dem vom Beklagten zitierten Urteil vom 18. Juni 1970 - BVerwG 5 C 39.69 - (BVerwGE 35, 304 [306]) zum Umfang des Regreßanspruchs nach § 85 Abs. 1 Satz 2 JWG gegen den Minderjährigen und seine Eltern ausgeführt, daß von diesem keinesfalls die sächlichen Kosten der Fürsorgeerziehung, die unabhängig von dem einzelnen Hilfefall entstünden, erfaßt würden, sondern nur die besonderen Kosten, die im Einzelfall entstünden und nicht entstehen würden, wenn der zu betreuende Minderjährige nicht in die Erziehungsanstalt aufgenommen worden wäre, und als solche besonderen Kosten hauptsächlich die Aufwendungen für Lebensunterhalt, Taschengeld und Pflege, Kosten im Falle einer Erkrankung sowie für die Schul- und Berufsausbildung bezeichnet.

  • BVerwG, 04.07.1974 - V C 42.73

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung der Eltern eines zum Zwecke der

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89
    Deshalb versteht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung § 81 JWG als generelle Vorschrift, die auch für die in § 85 JWG geregelte Fürsorgeerziehung gilt (vgl. BVerwGE 35, 304 [306]; 45, 306 [307], 52, 51 [52] und Urteil vom 13. September 1984 - BVerwG 5 C 21.83 - [FEVS 34, 45 [47]).
  • BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 21.83

    Personensorgeberechtigter - Freiwillige Erziehungshilfe - Minderjähriges Kind

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89
    Deshalb versteht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung § 81 JWG als generelle Vorschrift, die auch für die in § 85 JWG geregelte Fürsorgeerziehung gilt (vgl. BVerwGE 35, 304 [306]; 45, 306 [307], 52, 51 [52] und Urteil vom 13. September 1984 - BVerwG 5 C 21.83 - [FEVS 34, 45 [47]).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der

    Sie sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsökonomie von der Erstattung ausgeschlossen, um Streitigkeiten über Kosten zu vermeiden, die bezogen auf einen einzelnen Verwaltungsvorgang häufig nur einen geringen Betrag ausmachen und schwer feststellbar sind, sodass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der erstattungspflichtige Träger sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (Urteil vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 5 C 23.89 - Buchholz 436.51 § 83 JWG Nr. 1 unter Bezugnahme auf die Regierungsbegründung zu § 109 SGB X, BTDrucks 9/95 S. 26 zu § 115).
  • VG Saarlouis, 22.10.2020 - 3 K 820/20

    Jugendhilfe, Kostenerstattung, Sammelhaftpflichtversicherung, Verwaltungskosten

    Verwaltungskosten sind alle Aufwendungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachkosten zur Erfüllung einer Aufgabe der Jugendhilfe anfallen und die nicht zusätzlich und gesondert abgrenzbar für den Einzelfall entstehen [VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.11.2005, 15 A 35/04, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1992, 5 C 23/89, NVwZ-RR 1993, 632; Becker in: Hauck/Noftz, SGB 12/12, § 109 SGB X Rn 8; Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X Rn 8].

    Damit sollen Streitigkeiten über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb vermieden werden, die in vielen Fällen nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie für den erstattungsberechtigten Träger nur schwer zu spezifizieren sind und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann [vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22; Urteil vom 22.10.1992, 5 C 23/89, NVwZ-RR 1993, 632unter Hinweis auf BT-Drs.

    Es handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Aufwendungen für eine Sammelhaftpflichtversicherung um Aufwendungen, die der Kläger aufbringt, um Pflegeltern durch gewährten Schutz zu gewinnen und zu halten [vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 01.04.2004, J 3.315 Rei, JAmt 2004, 365; vgl. Fn 22; so auch das klägerseits vorgelegte Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 22.05.2014, S. 5 und das vom 10.08.2006, S. 4], damit letztlich einen funktionsfähigen Dienstleistungsapparat vorzuhalten [vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, juris, und Urteil vom 22.10.1992, 5 C 23/89, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14.06.2018, AN 6 K 16.02513, juris; Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X Rn 12].

  • VG Mainz, 10.08.2017 - 1 K 1419/16

    Erstattungsfähigkeit von Vormundschaftskosten für minderjährigen Flüchtling

    Verwaltungskosten sind alle Aufwendungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachkosten zur Erfüllung einer Aufgabe der Jugendhilfe anfallen und die nicht zusätzlich und gesondert abgrenzbar für den Einzelfall entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]; Wiesner, a. a. O., Rn. 5).

    Damit sollen Streitigkeiten über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb vermieden werden, die in vielen Fällen nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie für den erstattungsberechtigten Träger nur schwer zu spezifizieren sind und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]).

    Die in diesem Rahmen vereinbarten Pauschalentgelte können grundsätzlich als aufgewendete Kosten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]; Wiesner, a. a. O., Rn. 6).

  • VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 1376/17

    Jugendhilferechtlicher Erstattungsstreit; Anfechtungsklage gegen rein formellen

    Verwaltungskosten sind alle Aufwendungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachkosten zur Erfüllung einer Aufgabe der Jugendhilfe anfallen und die nicht zusätzlich und gesondert abgrenzbar für den Einzelfall entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]; Wiesner, a.a.O., Rn. 5).

    Damit sollen Streitigkeiten über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb vermieden werden, die in vielen Fällen nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie für den erstattungsberechtigten Träger nur schwer zu spezifizieren sind und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]).

    Die in diesem Rahmen vereinbarten Pauschalentgelte können grundsätzlich als aufgewendete Kosten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 6; vgl. zu Verträgen mit Vormundschaftsvereinen: VG Mainz, Urteil vom 10. August 2017 - 1 K 1419/16.MZ -, juris).

  • BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 42.01

    Jugendhilferecht, Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige; -

    Ist dieser - wie hier - in einer Einrichtung begründet worden, entspricht die Gewährung eines Erstattungsanspruchs an den Jugendhilfeträger des Einrichtungsortes auch dem Sinn und Zweck des § 89 e Abs. 1 SGB VIII. Dieser bezweckt - wie bereits seine gesetzliche Überschrift ausweist - den "Schutz der Einrichtungsorte" und verwirklicht damit ein altes jugendhilferechtliches Anliegen des Gesetzgebers (vgl. § 83 JWG i.V.m. § 103 BSHG und hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 5 C 23.89 - ; weiter BVerwGE 107, 52 ), mit dem er verhindern will, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional finanziell belastet werden (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BTDrucks 12/2866 S. 25 zu § 89 e SGB VIII).
  • VG Ansbach, 14.06.2018 - AN 6 K 16.02513

    Streit um Kostenerstattung für Jugendhilfemaßnahmen

    Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 22. Oktober 1992 (Az.: 5 C 23.89) festgestellt, dass Pflegesätze, mit denen die speziellen Leistungen einer aus der allgemeinen Verwaltungseinheit ausgegliederten Verwaltungseinheit abgegolten werden sollen, nicht unter den Begriff der nach § 109 Satz 1 SGB X nicht erstattungsfähigen Verwaltungskosten fallen würden.

    Zu den hiervon zu unterscheidenden Verwaltungskosten im Sinne des § 109 Satz 1 SGB X gehören demgegenüber alle Aufwendungen, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Personal und Sachmittel aufbringt, um einen funktionsfähigen Dienstleistungsapparat vorzuhalten (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 22; U.v. 22.10.1992 - 5 C 23/89 - juris Rn. 15).

    Es sollen Streitigkeiten über Kosten vermieden werden, die bezogen auf einen einzelnen Verwaltungsvorgang häufig nur einen geringen Betrag ausmachen und schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der erstattungspflichtige Träger sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 22; U.v. 22.10.1992 - 5 C 23/89 - juris Rn. 15).

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2018 - 3 LB 19/15

    Kostenerstattung gemäß § 89 a SGB VIII

    Es sollen Streitigkeiten vermieden werden über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb, die häufig nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (vgl. Regierungsbegründung zu § 109 SGB X, BT-Drs. 9/95 S. 26 zu § 115; Gottschick/Giese, BSHG, 7. Aufl. 1981, § 111 Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 5 C 23.89 -, Rn. 15, juris; Urt. v. 22.10.2009, a.a.O., juris Rn. 22).
  • BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche

    Dies gilt um so mehr, als § 103 BSHG F. 1991 dem kostenrechtlichen "Schutz der Anstaltsorte" (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 5 C 23.89 - ) dient und seinem Sinn, einen Sonderlastenausgleich zwischen Anstaltsorten und den Orten des gewöhnlichen Aufenthalts der Hilfebedürftigen vor ihrer Aufnahme in die Einrichtung herbeizuführen, besondere Bedeutung in einem Gebiet zukommt, das durch einen kurzfristig nicht behebbaren Mangel an sozialen Diensten und Einrichtungen und einer daraus resultierenden ungleichen örtlichen Verteilung von Einrichtungen gekennzeichnet ist.
  • OVG Thüringen, 27.08.1996 - 2 KO 310/95

    Sozialhilferecht; Kostenerstattungsanspruch; Träger der Sozialhilfe;

    Sinn und Zweck des § 103 BSHG a.F. ist der "Schutz der Anstaltsorte" (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23.89 - FEVS 43, 133, 137; Schellhorn, BSHG, § 103 Rdn. 15).
  • VG Gießen, 01.12.1999 - 2 E 2334/98

    ARBEITSPLATZKOSTEN; EINREDE; ERSTATTUNG; MAßNAHMEKOSTEN; PERSONALKOSTEN;

    Bei den genannten Kosten handelt es sich auch nicht um sogenannte Maßnahmekosten (vgl. dazu BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89 -, NVwZ-RR 93, 632) einer zu erstattenden Verwaltungsleistung.
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